Viedos vor Gericht zulässig
Hallo Leute,
Es wurde schon ein paar Mal diskutiert, jetzt ist es - laut der Startseite von MT - amtlich: Videos von Mini-Kameras in Autos (und Motorrädern) sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Nur so zur Info.
Beste Antwort im Thema
Hallo Leute,
Es wurde schon ein paar Mal diskutiert, jetzt ist es - laut der Startseite von MT - amtlich: Videos von Mini-Kameras in Autos (und Motorrädern) sind vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Nur so zur Info.
19 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Felyxorez
Bevor du mir vorwirfst etwas nicht zu verstehen solltest du einfach nochmal den Wortlaut meines Posts lesen. 🙄Die Aussage des Threads und der Information ist "Videobeweis im Zivilprozess (in dem bestimmten Fall) akzeptiert" und nicht " Aber trotzdem kann ein zivilrechtlicher Anspruch flöten gehen wegen Nichtauswertbarkeit von Videomaterial im Strafprozess".
Ja aber dann verstehe ich die "Freude" über den Artikel nicht........im Endeffekt bleibt doch fast alles beim Alten.
Bingo! 😁
Aber es ist trotzdem eine Mitteilung wert, einfach dass die MT'ler ohne Rechtskunde mal "sehen", dass das in dem Rahmen möglich ist.
Es kann ja auch nicht "neu" sein. Sofern ich weiss, gibt es in Deutschland keine "Rechtsschaffung" durch Urteile des Gerichtes (Richterrecht), im Gegensatz zur Schweiz die das im Privatrecht explizit vorsieht. Demnach kann es in privatrechtlichen Urteilen ja nichts "neues" geben, nur die Feststellung, dass ein Gericht etwas so Ausgelegt hat. So hätte es aber auch schon vorher sein können.
Danke.
Den Wahrheitsgehalt von MT - Artikeln setze ich mit solchen in der BLÖD gleich. Unter "amtlich" verstehe ich vermutlich was Anderes, als softail88 meinte.
Nach der Lektüre des Artikels entdecke ich nichts aufregend Neues :
1. Beim ADAC gefunden und aufgepeppt.
2. Ein Einzelurteil eines Amtsgerichts in einem ganz speziellen Fall
3. Nicht rechtskräftig.
An diesem Artikel ist nichts "amtlich". Das ist genau so eine Einzelfallentscheidung, wie sie seit Jahren gefällt werden, da gibt es zahlreiche Beispiele. Insofern "Bild"-Berichterstattung. Aus einem Furz einen Donnerschlag produziert.
Ihr braucht Euch auch nicht über die Unterschiede zwischen der ZPO und der StPO zu streiten. In beiden Prozessordnungen ist die richterliche Inaugenscheinnahme eines Sachbeweises ein in Betracht kommendes Beweismittel.
Hier hilft uns noch der § 261 StPO, die sogenannte freie richterliche Beweiswürdigung: Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
In der ZPO ist es § 286:
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
In diesem speziellen Einzelfall hat das Amtsgericht München nämlich nicht das Video selbst als Beweismittel zugelassen. In die Urteilsfindung ist die Inaugenscheinnahme des Videos durch das Gericht eingeflossen.
Ich bin nicht sicher, ob ich den Unterschied deutlich machen konnte.🙄
Mal praktisch: Es gibt Tüpen, die mit einer Kamera im Auto rumfahren um andere Leute beim Begehen von Missetaten zu knipsen oder zu filmen und sie dann anzuzeigen. Diesen selbst ernannten Hilfssheriffs wird das Gericht (hoffentlich auch zukünftig) auf gut deutsch vor den Koffer schei*en.
Wenn jetzt aber eine Kamera (deren Größe auch unerheblich ist) gerade mitläuft und das Geschehen filmt, kann sich das Gericht davon ein Bild machen und in die Urteilsfindung einfließen lassen.
Und daran ist nichts neu.
Genau.
Ich denke, dass du das ziemlich gut dargestellt hast.
Zur detaillierten Strafrechtlichen Situation in Deutschland schreibe ich auch lieber nichts, da hab ich ehrlich gesagt keine Ahnung. Daher wollte ich darauf auch gar nicht wirklich eingehen.
Wir haben hier in der Schweiz einen interessanten Mix. Das Privatrecht ist im Prinzip das selbe wie in Deutschland, nur mit etwas mehr kodifizierten Details. Ebenso das Verhältnis des Rechts zueinander. Das Strafrecht ist allerdings dagegen aus Code Pénal von Frankreich entnommen.
Edit:
Btw. noch etwas Kluggescheisse. 😁
Erstens ist der Springer Verlag ist nicht (nur) Blöd.
Gerade in den Rechtswissenschaften gehört der Springerverlag zu einer der wichtigen Verlage für wissenschaftliche Publikationen. Das ist wie z.B. ein Hotellerieunternehmen
Einerseits billige, schlechte, niedrigpreisige Marken (Formule 1) und hervorragende Luxushotels (Pullman, Sofitel) unter einem Dach.
Zweitens hat Motortalk nur eine 20%ige Beteiligung an der Motor Talk.
Damit "gehört" Motortalk noch nicht zum Springer Verlag.
Dabei handelt es sich nur um ein assoziiertes Unternehmen ohne besondere Machstellung.
Bussi. 😛
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Schön, dass wir das auch geklärt haben. Danke dafür.
Ich hab ja nichts ggen den Springer - Verlag. Mich stört zuweilen die Form der berichterstattung. Ist bei web.de oder gmx... etc.. kein Stück anders.
Olle Kamellen in neuer Verpackung.
Für die Welt sowieso viel wichtiger: Wann bekommt Frau Käthe ihr Baby ?
Ein paar Tropfen Regen wären für den Schwarzwald viel interessanter. Aber das ist ein anderes Thema.
Meinen Dank, verbunden mit grünem Daumen an TE softail. Solche Diskussionen sind sehr lehrreich. Absolut ernst gemeint.