Vertragsrecht

Hey Leute,

wollte mir gestern ein Auto kaufen, habe es mir angesehen und dem Verkäufer mündlich zugesagt, dass ich das KFZ kaufe, er war damit einverstanden und wir machten aus, das ich das Auto nächste Woche haben kann. Am Nachmittag bekam ich einen Anruf vom Verkäufer, er könne mir das Auto nicht verkaufen, weil ein Händler, welchen er dummerweise in der früh kontaktiert hat, jetzt vor seiner Türe steht und meint er beginge Vertragsbruch, da er ihm per sms, seine Adresse zugesendet hatte und dies als Bestätigung gilt (als Vertrag). Nun hat er natürlich mit dem Händler den Vertrag abgeschlossen, obwohl ich eigentlich vor dem Händler da war. Jetzt meine Frage, gibts das, dass man durch seine Adresse per sms einen Vertag abschliesst, oder zählt mein mündlich, vorher abgeschlossener Vertrag als bindent.

Der Händler hat ihm die Pistole auf die Brust gesetzt und gesagt, er hätte Regressanspruch, wenn er das Auto nicht bekäme, usw. usw.

Wäre nett von Euch zu lesen

Mfg
Jörg

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Zitat:

Original geschrieben von joerg1875


Jetzt meine Frage, gibts das, dass man durch seine Adresse per sms einen Vertag abschliesst, oder zählt mein mündlich, vorher abgeschlossener Vertrag als bindent.

Selbstverständlich ist auch ein mündlich abgeschlossener Kaufvertrag rechtsgültig. Problematisch ist bekanntermaßen die Beweisfähigkeit des Inhalts eines solchen KVs vor Gericht.

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Zitat:

Original geschrieben von Roadwin



Zitat:

Original geschrieben von joerg1875


....., er meinte aber zum Verkäufer das dies ihm 150 Euro kostet, wenn er nicht verkauft und weil er dann eingeschüchtert war, hat er es an ihn verkauft.
Wen interessiert das?

Wenn Schadensersatzansprüche von Dir existieren sollten, dann doch nur wegen eines Vertrages zwischen Dir und dem Verkäufer, der aus irgend welchen, für einen Schadensersatzanspruch relevanten Grund nicht zustande gekommen ist.

Ob der Verkäufer von dritter Seite nun betrogen wurde oder nicht, macht doch keinen Unterschied.

Das Opfer A eines Betrügers B wird nicht schadensersatzpflichtig gegen C, weil es ein Opfer ist.

Also auf gut deutsch , kann ich, genauso wie der Händler, "Schadensersatz" fordern, da ich ja auch hingefahren bin.......

Zitat:

Original geschrieben von joerg1875


Also auf gut deutsch , kann ich, genauso wie der Händler, "Schadensersatz" fordern, da ich ja auch hingefahren bin.......

Fordern kann man immer, ob das auch berechtigt ist, ist was anderes.

Ob Ansprüche und dann in welcher Höhe berechtigt sind oder nicht, ist nicht davon abhängig, ob der Verkäufer von dritter Seite belöffelt wurde oder nicht, nicht mal sonderlich davon, ob der Wagen überhaupt anderweitig verkauft wurde, sondern von einigen anderen Dingen.

Wie rwin schreibt (zwischen den Zeilen): vergiss es! Eie allerletzte Chance bestünde, wenn Du den Verkäufer dazu bringst den Kauf anzufechten, weil er nur unter Drohung etc. verkauft hat. Aber warum sollte er das tun?

Zitat:

Original geschrieben von StefanLi


Wie rwin schreibt (zwischen den Zeilen): vergiss es!

um es mal etwas genauer aufzuschlüsseln:

Zweifelsfrei dürfte ein Ersatzanspruch für die "Besichtigungskosten" sein, man wurde eingeladen, obwohl das Fahrzeug bereits verkauft war. Pauschal sind das für die 10 km ein Kilometersatz, was auch der Staat als Pendlerpauschale ansetzt, 0,30 €/km, sind 3 Euro.

Als Privatperson kann man man keinen Ausfall oder Stundensätze in Anrechnung bringen, es bleibt bei 3 Euro.

Schadensersatzansprüche existieren erst dann, wenn ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist. Hier muss somit als allererstes ein "Alternativfahrzeug" gekauft werden, damit ein Schaden (Mehrkosten) auch überhaupt vorhanden ist.

Schadensersatzanspruch besteht aber nur in der Höhe, wie auch tatsächlich diese Mehrkosten notwendig entstanden sind, also es muss eine technische Vergleichbarkeit vorhanden sein.

Du kannst zwar ein Gutachten zum Zustand Deines "Alternativfahrzeugs" erstellen lassen, aber Du hast kein unabhängiges Gutachten zum Zustand von dem "ursprünglichen" Fahrzeug. Eine objektive Vergleichbarkeit, bei der die eine Seite nur Deine (subjektive) Beschreibung eines Fahrzeugs und eine Verkaufsanzeige (nicht weniger subjektiv) ist, ...

Nächstes Schwelle: Du unterliegst bei Schadensersatzansprüchen einer Obliegenheit, sprich: Du darfst nicht "blind" irgendwas kaufen, nur weil ein Dritter sich daran beteiligen muss. Gerade weil ein Dritter Kosten tragen muss, hast Du besondere Sorgfaltspflichten. Hier ist es ein Schadensersatz, somit obliegt Dir die sogenannte "Schadensminderungspflicht".

Damit musst Du dann auch noch beweisen, dass dieses "Alternativfahrzeug" tatsächlich auch unter Berücksichtigung Deiner Sorgfaltspflichten ausgesucht wurde und keine "Gegen-Schädigung" eintritt. Dies würde sämtliche Ansprüche (wenn sie vorhanden wären) zerbröseln lassen, also nicht nur auf den korrekten Wert reduziert, sondern vollständig erlöschen.

Deine Chancen auf 3 Euro mögen schon "sicher" sein, aber darüber hinaus sollte man auch realistisch bleiben.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Deine Chancen auf 3 Euro mögen schon "sicher" sein, aber darüber hinaus sollte man auch realistisch bleiben.

Es ist immer wieder schön deine guten Beiträge zu lesen, meine Frage bezieht sich darauf :wenn der potentielle käufer in der Annahme das er den Wagen gekauft hat sein jetziges Auto  an dem Tage verkauft hat und somit dadurch 3 Tage ohne Fahrzeug ist, könnte man dieses als Schaden sehen und ist ggf. hier ein Schadensersatz zb. 3 Tage Leihwagen möglich?

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


... und somit dadurch 3 Tage ohne Fahrzeug ist, ...

Schadensersatz setzt voraus, dass Du einen Anspruch ("Anrecht"😉 darauf hast.

Im BGB gibt es keinen Anspruch oder Anrecht auf das Vorhandensein oder die Nutzungsmöglichkeit eines eigenen KFZ und wenn im Kaufvertrag auch kein Schadensersatz bei Lieferverzug vereinbart wurde, da ist nicht mehr viel, was man objektiv nachvollziehbar einem Richter mit dem Wort "deshalb" unter die Nase halten kann.

Ein vorhandener Anspruch muss auch beweisbar sein:

Wie tatsächlich verlässlich war die feste Zusage zum Übergabetermin wirklich und warum war sie so verlässlich, und hat man 24 Stunden vor Übergabe nachgefragt, ob es dabei bleibt, wenn es für einen persönlich so wichtig ist?

Ist der Verzug durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verkäufers entstanden, also Zusage eines Termins um das Verkaufsgeschäft machen zu können ohne Rückversicherung, ob das auch tatsächlich klappen wird.

Haftung setzt auch eine Schuldkomponente voraus, hat verdi die Zulassungsstelle bestreikt, dann haftet der Händler nicht für die Nichtnutzungsmöglichkeit eines trotz Zusage nicht zugelassenem Fahrzeugs.

Dann haben wir noch das Ding mit dem tatsächlich entstandenen Schaden, also die Aufrechnung der entstandenen Kosten für ein notwendiges Transportmittel gegenüber den eigenen Einsparungen. Ohne eigenes Auto spart man Steuer, Versicherung, Benzin und Wertverlust, das muss gegen gerechnet werden.

Und nun noch die Obliegenheit in der Schadensminderung nicht mit dem Geld anderer Leute zu prassen. War ein Leihwagen notwendig oder hätte es auch der ÖPNV gemacht, früher aufstehen und später heim ist nur eine Unbequemlichkeit die soweit zumutbar nicht schadensersatzpflichtig ist. Wäre für 2mal tatsächliche Notwendigkeit nicht ein Taxi billiger gewesen, ...

Zu Deinem Beispiel: kann man praktisch vergessen.
Es mag Einzelfälle geben, wo es zum Schadensersatz kommen kann, aber das gehört zu den Ausnahmen, die die Regel bestätigen.

Allerdings dann auch wieder MT, wo ergoogelte Urteile als "mein Urteil ist richtiger" gepostet werden, aber der dafür notwendige, stark von der üblichen Normalität abweichende Hintergrund nicht beachtet wird.

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