Versicherungsnehmer ein anderer als der Fahrzeugbesitzer?

Hallo,

Kann jemand anders als der Besitzer eines Fahrzeuges eine Versicherung für dessen Fahrzeug abschliessen (welches im Namen eines anderen angemeldet ist)?

Bei den Versicherungsvergleichsportalen muss man angeben, wer der Halter des Fahrzeuges ist - was ja keinen Sinn machen würde, wenn der Versicherungsnehmer auch immer der Halter des Fahrzeuges sein müsste.

Das Auto ist momentan auf eine Frau in Berlin zugelassen. Könnte nun ihr Sohn, welcher in Hessen angemeldet (wohnhaft) ist, eine Versicherung auf dieses Auto seiner Mutter abschliessen?

Herzlichen Dank im Voraus!

manoka

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Ja. Manche Versicherungen nehmen einen kleinen Aufschlag, andere nicht.
Ich bin z.B. Versicherungsnehmer der vier Fahrzeuge meiner Familie, aber nur einmal auch der Fahrzeughalter.

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Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 24. März 2015 um 16:51:55 Uhr:



Zitat:

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil 😉

... und wer dazu noch denkt, der ist fast unschlagbar!

Man könnte es ja auch einfacher formulieren.
"streiche: eine Frau, setze: seine Mutter"

oder ?

Danke für die hilfreichen und lustigen Beiträge!

Nun frage ich mich allerdings, was denn der Unterschied zwischen dem Halter, dem Eigentümer und dem Besitzer sein könnte.

Halter: Der in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Besitzer: Der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug hat.
Eigentümer: Ihm "gehört" das Fahrzeug.

Hast Du das Fahrzeug gekauft bist Du Eigentümer aber es kann auf eine andere Person zugelassen werden. Diese ist dann Halter.
Leihst Du z.B. deinem Nachbarn dein Fahrzeug bist Du weiter Eigentümer aber nicht mehr Besitzer.

Grüße

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Hallo ins Forum,

Zitat:

@manoka233 schrieb am 24. März 2015 um 19:16:41 Uhr:


Nun frage ich mich allerdings, was denn der Unterschied zwischen dem Halter, dem Eigentümer und dem Besitzer sein könnte.

ist mit ein wenig juristischen Grundkenntnissen sehr einfach:

Eigentümer ist derjenige, dem das rechtliche Eigentum zusteht. Platt ausgedrückt ist dies derjenige, der den "Brief" hat. Z.B. ist dies bei geleasten Fahrzeugen der Leasinggeber (also die Bank, der Hersteller oder wer auch immer).

Halter ist derjenige, auf den das Fahrzeug straßenverkehrsrechtlich zugelassen ist. Sprich' der, der im "Brief" und im "Schein" eingetragen ist.

Besitzer ist derjenige, der die unmittelbare Gewalt über das Fahrzeug ausübt. Sprich' der, der den Schlüssel (und im Regelfall) den "Schein" hat.

Zur Grundfrage: Ein abweichender Halter ist bei vielen Versicherern möglich. Dies kann - je nach Verhältnis des Halters zum Versicherungsnehmer - auch einen Aufschlag kosten. Innerhalb der Familie dürfte es aber meist nix zusätzlich kosten. Wichtig für die Anmeldung ist aber, dass der Versicherer bei der eVB diese Tatsache auch bestätigt. Sonst könnte die Zulassungsstelle die Zulassung verweigern, wenn der Halter nicht dem eingetragenen Versicherungsnehmer entspricht.

Viele Grüße

Peter

Edit: War wohl in Bezug auf die Begriff ein wenig langsam.

Nicht ganz richtig. Wenn du der Besitzer bist, weil deine Mutter als Eigentümerin dir das Auto überlässt, und du verleihst das Auto dem Nachbarn, dann wird der unmittelbare Besitzer und du der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB).
Und wenn deine Mutter das Auto zwar gekauft, aber finanziert hat, wird sie im Normalfall dem Geldgeber das Auto zur Sicherheit übereignen. Dann ist der (Sicherungs-)Eigentümer.
Ach ja, dass deine Mutter das Auto gekauft hat, also mit dem früheren Eigentümer einen Kaufvertrag geschlossen hat, macht sie nicht automatisch zum neuen Eigentümer. Dazu bedarf es dann noch der Eigentumsübertragung (Einigung, dass das Eigentum übergehen soll und die Übergabe des Gegenstandes). Der Kaufvertrag ist in § 433 BGB, der Eigentumsübergang in § 929 BGB geregelt.
Dann gibt es noch den gutgläubigen Erwerb vom Nichteigentümer, §§ 930 ff BGB und den Hinweis, dass du an gestohlenen Sachen in Deutschland kein Eigentum erwerben kannst. Auch nicht als zweiter Käufer. Ist in anderen Ländern anders.

Falls dich das jetzt so verwirrt hat, dass du nicht einschlafen kannst: Mach einfach den Fernseher an, das hilft.

Gruß
Peter

Kurzer Hinweis noch zum vorherigen Peter: Auf den heutigen Zulassungsbescheinigungen Teil II steht der Vermerk "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen" aus gutem Grund. Denn genau dein Hinweis "platt ausgedrückt" ist falsch.

Hallo ins Forum,

Zitat:

@PeterBH schrieb am 24. März 2015 um 21:07:59 Uhr:


Kurzer Hinweis noch zum vorherigen Peter: Auf den heutigen Zulassungsbescheinigungen Teil II steht der Vermerk "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen" aus gutem Grund. Denn genau dein Hinweis "platt ausgedrückt" ist falsch.

deswegen ja "platt ausgedrückt". Denn um einen gutgläubigen Erwerb auszuschließen, kassieren alle Eigentümer den "Brief" (richtig heute Teil II der Zulassungsbescheinigung) ein. Natürlich wirkt der Brief nicht als Eigentumsnachweis (bzw. als Nachweis des Rechts wie bei einem echten oder "hinkenden" Inhaberpapier), aber dennoch wird m.E. jeder zivilrechtliche Eigentümer auch den "Brief" haben.

Viele Grüße

Peter

Zitat:

@celica1992 schrieb am 24. März 2015 um 18:07:42 Uhr:


Man könnte es ja auch einfacher formulieren.
"streiche: eine Frau, setze: seine Mutter"

oder ?

Er will den Vertrag abschließen. Nicht seine Mutter!

@Peter: war dann aber sehr platt ausgedrückt. Logisch, fast immer hat der Eigentümer auch den "Brief". Da stimme ich dir zu.
Gruß
Peter

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