Versicherungseinstufung 2. Führerschein

Hallo erst einmal,

folgendes Stenario:

Erwerb des ersten Führerscheins: 1983

Führerschein verloren: 2009 durch Unfall

Wiedererwerb: 2012

Regelmäßiges Fahren von 1986 bis 2009 ohne Unfall, Zulassung und Versicherung lief jedoch immer auf den Ehepartner.

Nun zu meinen Fragen:

Werden die schadensfreien Jahre vom ersten Führerschein in irgendeiner Form angerechnet oder gilt bei Führerscheinverlust ein Neuanfang?

Wie kann man die schadensfreien Jahre, die auf der Versicherungskarte des Ehepartners aufgeführt waren, übertragen?

Falls es jemand beantworten kann, in welche Klasse sollte ich eingestuft werden?

Mit freundlichen Grüßen

Tomek2116

21 Antworten

Hätte ich jetzt gerne den Absatz in den Vertragsbedingungen dazu!

Das was du schreibst, ist nämlich einfach schlichtweg FALSCH!!!

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist nicht in den AKB geregelt . . . . . . das regelt das VVG . . . .

§ 19 VVG Fassung seit 2008.

Grüße

Lexley

p.s. Ich lasse mich gern überzeugen. Allerdings finde ich Beiträge mit dem Satz: "Das ist einfach Falsch." Ohne eine Begründung oder eine Gegenargumentation schon schwach.

gegen einen gepflegten Dialog hat doch keiner was. Also würde ich mich freuen, wenn Du deinen Standpunkt ein wenig erläuterst.

KFZ ist nicht DAS Steckenpferd von mir. 😁

Die Versicherung fragt: Erwerb Führerschein.

Er gibt nichts falsches an.

Wenn die Versicherung keine Führerscheinkopie verlangt, dann verletzt er auch seine Anzeigepflicht nicht.

Richtig, sie fragt nach dem Erwerb des Führerscheins.

Da der TE zwei Mal einen erworben hat, ist doch die Frage welches Datum für die Versicherung das richtige ist.

Dabei sage ich, es kommt darauf an wie die Frage formuliert ist.

Ich kenne nur die Formulierung mit der ununterbrochenen Besitzdauer eines Führerscheins.
(Habe aber nicht den Anspruch alles schon gesehen zu haben) 😉

Wenn diese Frage im Antrag erscheint, MUSS der TE zwingend den Neuerwerb des Führerscheins angeben, da er sonst wissentlich eine falsche Angabe - Verletzung VvA - begeht.

Zu diesem Thema gibt es eine annerkannte Rechtsauffassung.

Mit dem Einzug des Führerscheins durch einen Richter/ Richterin in Verbindung mit dem notwendigen Neuerwerb und einer Neuausstellung hat der TE nur noch ein Ausstellungsdatum eines Führerscheins:

Das Neue.

Grüße
Lexley

p.s. Gleiches gilt auch in abgeschwächter Form bei der Jahresfahrleistung. Sicherlich kann ich die günstigen 6000KM angeben.

Habe aber die Obliegenheit, überschreitungen rechtzeitig zu melden. Mache ich dies nicht, erscheint dann meist hier in MT ein neues Thema a la: "Versicherung will xxxx,-€ von mir weil ich mehr gefahren bin" 😁

Nix für ungut, diese Sache lässt sich einfach durch sorgfältiges Lesen des Antrages klären.
Damit meine ich nicht, dass du Bernd dies jetzt tun musst und ich dich belehren will. 😁

Der TE soll jede Frage einfach wahrheitsgemäß beantworten und es entschtehen keine Probleme

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Zitat:

Original geschrieben von Lexley


Wenn diese Frage im Antrag erscheint, MUSS der TE zwingend den Neuerwerb des Führerscheins angeben, da er sonst wissentlich eine falsche Angabe - Verletzung VvA - begeht.

Da die Anträge (wie vermutlich bei fast jedem Makler) unsere eigenen sind, wird überhaupt nicht nach dem Führerscheinerwerb gefragt, weder wann, noch wie oft. Und in der TB28 steht auch nichts dergleichen. Allerdings wird hier gefragt, in welchem Zeitraum VN das Vorfahrzeug gefahren hat. Hier müsste man die "Pause" natürlich berücksichtigen.

Über das Thema, ob es im Schadenfall rauskommt oder nicht, möchte ich mich nicht weiter auslassen. Spätestens im Großschadenfall wird der Versicherer sicherlich genau prüfen, ob alles korrekt war.

Zu der Geschichte mit der Falschangabe der Fahrleistung oder anderer weicher Tarifmerkmale (wie zum Beispiel Fahrerkreis/-alter), muss ich allerdings widersprechen. Hier wirst Du in 99% der Tarife im härtesten Fall einen Strafnachtrag und die Vertragskündigung durch den Versicherer bekommen. Also eher ein lösbares Problem.

Die 99% auch nur deswegen, weil neulich irgend jemand einen Tarif (ich glaube DA direkt) hervor gezaubert hat, der in der Kasko uU leistungsfrei ist. Ansonsten kenne ich sowas nur von Exoten mit deutlich erhöhter SB bei Verstoss gegen die weichen Tarifmerkmale (hier insbesondere Fahreralter).

Die Deutsche Internetversicherung kürz im Kaskofall um 10%.

Den Fall hatten wir vor kurzem hier und den kannte ich auch noch nicht.

Zum Formular nochmals:

Gerade bei Ehegatten muss man oft den Zeitraum gar nicht angeben.

Siehe hier: http://www.insurancestation.de/.../Krypto_SFR_Uebertrag_privat.pdf

Dort wird auch nicht nach dem Führerschein Erwerb gefragt.

Moin,

ich habe mit Absicht die Auswirkungen der VvA etwas schwammig geschrieben, da hier ja auch jede Versicherung ihr eigenes Süppchen kocht.

Mein Vergleich mit den weichen Tarifierungsmerkmalen diente der Veranschaulichung.

Letztenendes kommt es, wie schon mehrfach geschrieben, auf die Fragen im jeweiligen Antrag an. Diese sind dann wahrheitsgemäß zu beantworten - nicht mehr und nicht weniger.

Grüße
Lexley

p.s.
Das Formular aus dem Link würde ich ohne genaue Kenntnis der Sachlage nicht so einfach unterschreiben.
Es muss ja geklärt werden, wie viele SF-Klassen überhaupt übertragen werden können.

Bei dem Formular sehe ich schon die Möglichkeit, dass SF-Klassen einfach verfallen, weil niemand danach fragt.

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