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Versicherung Fahrerflucht Ermittlung eingestellt, Eigenanteil

Themenstarteram 19. Mai 2019 um 11:02

Hallo,

 

-Ein Bekannter hat einen Unfall verursacht und am Unfallort gewartet bis jemand erscheint. Da er einen dringenden Termin hatte und niemand erschienen ist, hat er eine Notiz mit seiner Telefonnummer hinterlassen (ich weiß, dass es Fahrerflucht bedeutet)

-Da er keinen Anruf erhalten hat, ist er abends zur Polizei gegangen und hat den Unfall gemeldet, sodass ihm Fahrerflucht unterstellt wurde

-Er konnte seinen dringendne Termin nachweisen und hat nun das folgende Problem:

Die Versicherung (HUK) verlangt von ihm nun einen Eigenanteil von bis zu 2500 €, da er angeblich Fahrerflucht begangen hat. Allerdings wurde das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt und die Ordnungswidrigkeit gem. § 46 OWiG wegen Verjährung eingestellt.

Hat jemand Erfahrung damit? Kann man die Einstellung des Verfahrens als Beweismittel nehmen und sagen, dass es keine Fahrerflucht war?

Vielen Dank für weitere Informationen.

Beste Antwort im Thema

Unstreitig ist, dass der Fahrer sich nach einer gewissen Wartezeit mit Hinterlassen einer Nachricht entfernt hat. Der Fahrer ist dann abends selbst zur Pullizeiwache gegangen und hat den Vorgang mitgeteilt. Das ist ebenfalls unstreitig. Wie man daraus strafrechtlich und versicherungsrechtlich unbeschadet rauskommt, das hat der Anwalt studiert und optimalerweise beherrscht er sein Handwerk ...

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Musst du zusammen mit dem Rest der StPO sehen. Gibt der Sachverhalt keinen Anlass zur Klageerhebung, dann müsste nach 170 StPO eingestellt werden. Das wäre quasi der Nachweis der Unschuld (rechtlich, nicht biologisch gesehen).

Zwar schuldig "im Sinne der Anklage" - aber nur eine Lappalie, dann kann nach 153 ohne Auflage eingestellt werden.

Bei einer etwas größeren Lappalie könnte dann nach 153 a mit Auflage (z.B. Geldzahlung an die Staatskasse oder Schaden wieder gut machen) eingestellt werden.

Gibt seitens der Staatsanwaltschaft eine Bewertung, wie ein Verfahren vor Gericht ausgehen würde und ob hier Arbeit und "Ertrag" (das Urteil) im vernünftigen Verhältnis stehen. Und gerade für die Fahrerflucht spielt das spätere Verhalten (hier zur Polizei gegangen) eine Rolle.

Danke, das war mir so nicht klar.

Nur dass sich die StA'e nahezu unkalkulierbar - in beide Richtungen - dieser verschiedenen Möglichkeiten bedienen ...

Im vorliegenden Fall ist die Unfallflucht doch unstrittig, deswegen ergänze ich meine Frage: Wie soll der Anwalt denn erreichen, dass die Versicherung nicht nur keinen Regress nehmen kann sondern auch noch die Anwaltskosten tragen muss? ??

Unstreitig ist, dass der Fahrer sich nach einer gewissen Wartezeit mit Hinterlassen einer Nachricht entfernt hat. Der Fahrer ist dann abends selbst zur Pullizeiwache gegangen und hat den Vorgang mitgeteilt. Das ist ebenfalls unstreitig. Wie man daraus strafrechtlich und versicherungsrechtlich unbeschadet rauskommt, das hat der Anwalt studiert und optimalerweise beherrscht er sein Handwerk ...

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