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Verkersunfall ! Polizei und Anwalt sieht die Sachlage so wie ich! Gegner nicht mit...

Themenstarteram 15. Juni 2006 um 14:09

....0.3 Promille im Blut.

Also Leute die Sachlage ist absolut klar ich bin es nicht schuld, sieht auch die Polizei so. Habe auch ne Zeugin dafür (meine Freundin) sie saß mit im Auto!!

Bloß mein Unfallgegner (mit 0,3 Promille im Blut) sieht es nicht ein.

Jetzt ist guter rat teuer!

Das ganze ist nun gut 4 Monate her.

Der Schaden ist alles im allen ca. 4000€.

Die Gegner Versicherung bekommt bald Post vom Gericht(Anklage).

Da sie auf die andere Post vom Anwalt nicht reagiert haben.

Nun meine Fragen.

Ist es normal das wenn man absolut recht hat, das Auto nicht Verkersicher ist und mein Geld für die Reparatur hat. Im Zweifelsfall so lange warten muss bis sich die Justiz mal bewegt hat und ein urteil fällt, so lange ohne Auto auskommen muss??????

Ich finde das echt arm das es so was in Deutschland gibt.

Na ja mein Anwalt meint auch das ich gewinn. Bloß so langsam will ich mal wieder mit nem Beulenfreien Auto rum fahren.

Hat einer noch nen guten Tipp für mich??

Danke schon mal

Mit freundlichen Grüßen

Rene

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20 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2

@MdN und Beukeod:

Wenn man das Zutreffende aus Euren Aussagen herausfiltert und das Nichtzutreffende streicht, kommt es hin.

Na also. Zusammen schafft man es doch! :D

am 16. Juni 2006 um 23:49

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Na also. Zusammen schafft man es doch! :D

ja, ich helf´ Euch doch gern. :D :D :D

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2

Der Kaskoversicherer wird selbstverständlich beim Verursacher bzw. dessen Versicherer regressieren. §158 f mindert beispielsweise bei fällen des Quotenvorrechts den Anspruch des Versicherers zu Gunsten des Versicherungsnehmers, hindert den Kaskoversicherercherer aber nicht generell an der Einleitung eines Regresses beim Verursacher bzw. bei dessen Versicherer.

Schusti2, befass Dich nochmal mit VVG §158 c + f.

Hier wird die Regressmöglichkeit beim Haftpflichtschaden geregelt wenn der VR z.B. nur vorleisten muss!

>Versicherungsvertragsgesetz<

2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)

6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k)

§ 158f

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

am 17. Juni 2006 um 10:00

Beukeod, wir reden von unterschiedlichen Dingen! Die §§ 149 -158k VVG befassen sich mit der Pflichtversicherung, wozu die Kasko zweifellos nicht gehört.

Im thread geht es aber um die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung (weil´s so lange dauert). Das hat nichts mit den von Dir angeführten §§ zu tun. Ich hab da in meinem letzten post leider den Fehler gemacht, über die Paragraphen nicht weiter nachzudenken. Dort muß es beim Thema Forderungsübergang natürlich § 67 VVG und nicht 158 f heißen! Abgesehen von diesem "Fauxpas" stimmt der Inhalt aber trotzdem.

§ 67 VVG sagt:

Zitat:

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

Jeder (na sagen wir mal: fast jeder, Ausnahmen sind ja mittlerweile immer denkbar) Kaskoversicherer wird beim Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer die an den Kasko-VN erbrachten Leistungen regressieren, sofern er dort eine Haftung erkennt.

In seltenen Fällen kommt es dabei soger zum Prozess Kaskoversicherer gegen Haftpflichtversicherer; in der Regel wird sich aber bei Meinungsverschiedenheiten zuvor doch per Vergleich oder pauschal geeinigt.

Kommt ein zwar kasko-, nicht aber rechtschutzversicherter Geschädigter mit seinen Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Verursachers nicht weiter und nimmt seine Kasko in Anspruch, kann er natürlich abwarten, wie sich die beiden versicherer beim Regress "einigen" und dann erneut an den KH-Versicherer herantreten. Allerdings ist dies -auch aus zeitlichen Gründen, solche Regresse unter den Versicherern werden nicht unbedingt beschleunigt bearbeitet- nur als letzte Möglichkeit zu sehen.

Schusti2, ich habe auf diese Aussage von MdN geantwortet, wenn Du etwas verwechselst hast ist das kein Drama für mich.

http://www.motor-talk.de/showthread.php?...

am 17. Juni 2006 um 21:36

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Schusti2, ich habe auf diese Aussage von MdN geantwortet, wenn Du etwas verwechselst hast ist das kein Drama für mich.

http://www.motor-talk.de/showthread.php?...

Ich hab nix verwechselt.

Deine Aussagen passen m.E. nach wie vor nicht zum Thema, das MdN angesprochen hat. Die von Dir angesprochenen Paragraphen betreffen Fälle, in denen der Haftpflichtversicherer seinem Kunden gegenüber im Innenverhältnis keinen Versicherungsschutz gewähren muß, nach außen gegenüber dem Geschädigten aufgrund des Pflichtversicherungsgesetztes aber dennoch leisten muß.

Einen solchen Fall haben wir aber hier nicht. Es geht in den vorliegenden Aussagen nicht um Regreßmöglichkeiten des Haftpflichtversicherers, sondern um einen möglichen Regreß des vom Geschädigten in Anspruch genommenen Kaskoversicheres gegen den Verursacher bzw. dessen Versicherung. Und dort wird regressiert!

Gruß Schusti.

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