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Verjährung

Themenstarteram 4. Juli 2020 um 12:32

Hallo Zusammen,

ich hoffe es ist okay wenn ich hier frage.

Wann kann man eigentlich die Straftat löschen lassen vom Anwalt ?

Es geht darum :

Alkoholfahrt mai 2016 / 1,3% - 10 Monate Sperre etc.

2017 Führerschein wieder erlangt...

Gilt die 10 oder 15 Jahre Verjährungsfrist ?

Ich weiß, dass es eine ziemliche große Dummheit war und ich froh bin, diesbezüglich darauf gelernt zu haben

Beste Antwort im Thema
am 4. Juli 2020 um 15:37

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR), im Verkehrszentralregister (VZR) sowie im polizeilichen Führungszeugnis.

Im BZR werden Urteile des Strafgerichts, des Verwaltungsgerichts sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperren i.S.v. § 69 StGB) eingetragen.

Im so genannten VZR werden alle Maßnahmen der Verwaltungsbehörde eingetragen: beispielsweise der Führerscheinentzug, die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder aber auch die Versagung der Fahrerlaubnis. Daneben werden auch Bußgelder von mindestens 40 € sowie Urteile des Verkehrsstrafgerichtes eingetragen. Die Höhe der einzutragenden Punkte ergibt sich aus dem aktuellen Bußgeldkatalog und wird je nach Schwere des Verstoßes mit ein bis sieben Punkten bewertet. Sofern das Verfahren wegen geringer Schuld des Betroffenen oder gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird, kommt es nicht zu einer Eintragung im VZR.

Eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe wird in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.

 

Wie sind die Löschungsfristen?

Die Eintragungen im VZR werden nach Ablauf der nachfolgenden Fristen gelöscht:

  • Nach zwei Jahren für Bußgeldbescheide ab 40 €, soweit keine tilgungshemmende weitere Eintragung vorliegt.
  • Nach fünf Jahren bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen.
  • Nach zehn Jahren bei Alkohol- bzw. Drogenfahrten oder anderen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sanktionierten Taten.

Eintragungen in das BZR, die unterhalb von 90 Tagessätzen oder unter drei Monaten Freiheitsstrafe liegen, werden nach fünf Jahren gelöscht, soweit keine weiteren Strafen eingetragen worden sind. Treten weitere Strafen hinzu, wird erst nach zehn Jahren gelöscht. Es sind auch längere Fristen von 15 oder 20 Jahren

möglich. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da tilgungsreife Eintragungen den Betroffenen weder vorgehalten noch zu deren Nachteil verwertet werden dürfen.

Quelle: http://www.ra-schrenker.de/downloads/verkehrsrecht/merkblatt-vzr.pdf

Die Löschung passiert automatisch.

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Zitat:

@Reue2016 schrieb am 4. Juli 2020 um 14:32:26 Uhr:

Wann kann man eigentlich die Straftat löschen lassen vom Anwalt ?

Diese Möglichkeit besteht in Deutschland nicht.

am 4. Juli 2020 um 12:46

Hallo @ Reue, mir ist es mit Punkten so ergangen, das

meine Punkte nach der "Ablauffrist" in eine sog. "Nachlagerung"

gelangten......

Erst eine Auskunftanfrage von mir, zeigte Löschung nach mehr

als 10 Jahren.

Das entscheiden "Die " dort "al gusto". Einfach weiter "anständig"

bleiben und um Gottes Willen nicht noch "nachlegen". Das wäre

ganz schlecht...........Viel Glück, bleib gesund und "sauber"

Themenstarteram 4. Juli 2020 um 13:04

Das heißt, die Akte wird nach 10 Jahren nicht automatisch gelöscht ?

Das ist schon die falsche Fragestellung. Es geht dir nicht um "Verjährung", sondern um die Frage, wann Eintragungen in einem Register gelöscht werden.

Solche Löschungen werden nicht "vom Anwalt" vorgenommen, sondern es gibt Fristen, die automatisch berücksichtigt werden. Zum Beispiel im Bundeszentralregistergesetz, wenn es um die Eintragung im Bundeszentralregister geht.

Nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung deiner Fahrerlaubnis kannst du einen neuen Antrag stellen. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) entscheidet dann nach Ermessen, ob eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Beim Ermessen spielt die Zuverlässigkeit eine Rolle, die von deiner Teilnahme im Straßenverkehr als Kfz-Führer erwartet werden kann.

Dabei kann dir Behörde alle Informationen verwenden, die ihr vorliegen, glaube ich. In Zweifelsfällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung Klarheit für die Behörde schaffen.

am 4. Juli 2020 um 13:22

Zitat:

@Reue2016 schrieb am 4. Juli 2020 um 15:04:34 Uhr:

Das heißt, die Akte wird nach 10 Jahren nicht automatisch gelöscht ?

Hallo, Du kannst ja mal einen Antrag auf Auskunft über Dein "Konto"

stellen, dann weißt Du ganz genau , wie es um Dich steht.

Ist meiner Meinung sogar kostenlos.

am 4. Juli 2020 um 14:40

Zitat:

@NOMON schrieb am 4. Juli 2020 um 15:08:41 Uhr:

 

Nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung deiner Fahrerlaubnis kannst du einen neuen Antrag stellen. Die Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) entscheidet dann nach Ermessen, ob eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Beim Ermessen spielt die Zuverlässigkeit eine Rolle, die von deiner Teilnahme im Straßenverkehr als Kfz-Führer erwartet werden kann.

Dabei kann dir Behörde alle Informationen verwenden, die ihr vorliegen, glaube ich. In Zweifelsfällen kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung Klarheit für die Behörde schaffen.

Er hat den Führerschein doch schon seit 2017 wieder.

Deswegen besteht hier auch kein akuter Handlungsbedarf.

am 4. Juli 2020 um 15:37

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR), im Verkehrszentralregister (VZR) sowie im polizeilichen Führungszeugnis.

Im BZR werden Urteile des Strafgerichts, des Verwaltungsgerichts sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (Sperren i.S.v. § 69 StGB) eingetragen.

Im so genannten VZR werden alle Maßnahmen der Verwaltungsbehörde eingetragen: beispielsweise der Führerscheinentzug, die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder aber auch die Versagung der Fahrerlaubnis. Daneben werden auch Bußgelder von mindestens 40 € sowie Urteile des Verkehrsstrafgerichtes eingetragen. Die Höhe der einzutragenden Punkte ergibt sich aus dem aktuellen Bußgeldkatalog und wird je nach Schwere des Verstoßes mit ein bis sieben Punkten bewertet. Sofern das Verfahren wegen geringer Schuld des Betroffenen oder gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt wird, kommt es nicht zu einer Eintragung im VZR.

Eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder einer mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe wird in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.

 

Wie sind die Löschungsfristen?

Die Eintragungen im VZR werden nach Ablauf der nachfolgenden Fristen gelöscht:

  • Nach zwei Jahren für Bußgeldbescheide ab 40 €, soweit keine tilgungshemmende weitere Eintragung vorliegt.
  • Nach fünf Jahren bei Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen.
  • Nach zehn Jahren bei Alkohol- bzw. Drogenfahrten oder anderen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis sanktionierten Taten.

Eintragungen in das BZR, die unterhalb von 90 Tagessätzen oder unter drei Monaten Freiheitsstrafe liegen, werden nach fünf Jahren gelöscht, soweit keine weiteren Strafen eingetragen worden sind. Treten weitere Strafen hinzu, wird erst nach zehn Jahren gelöscht. Es sind auch längere Fristen von 15 oder 20 Jahren

möglich. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da tilgungsreife Eintragungen den Betroffenen weder vorgehalten noch zu deren Nachteil verwertet werden dürfen.

Quelle: http://www.ra-schrenker.de/downloads/verkehrsrecht/merkblatt-vzr.pdf

Die Löschung passiert automatisch.

am 5. Juli 2020 um 13:51

Nach Ablauf der Sperre beginnt eine Frist von 10 Jahren. Wenn du danach erneut mit Alkohol erwischt wirst, giltst du für die Staatsanwaltschaft als Ersttäter. Aber Vorsicht: Die zuständige Führerscheinstelle kann sich darüber hinwegsetzen und dich als Folgetäter behandeln und beispielsweise eine MPU anordnen, die bei einem Ersttäter nicht vorgesehen ist. Da herrscht eine gewisse Willkür.

Nein, die Verjährung begann erst mit der Neuerteilung. Danach 10 Jahre. 2027 ist die Tat nicht mehr verwertbar und aus den Akten zu tilgen.

Themenstarteram 6. Juli 2020 um 15:18

Zitat:

@Kai R. schrieb am 5. Juli 2020 um 20:27:50 Uhr:

Nein, die Verjährung begann erst mit der Neuerteilung. Danach 10 Jahre. 2027 ist die Tat nicht mehr verwertbar und aus den Akten zu tilgen.

Vielen Dank

Themenstarteram 6. Juli 2020 um 15:21

Zitat:

@Reue2016 schrieb am 6. Juli 2020 um 17:18:30 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 5. Juli 2020 um 20:27:50 Uhr:

Nein, die Verjährung begann erst mit der Neuerteilung. Danach 10 Jahre. 2027 ist die Tat nicht mehr verwertbar und aus den Akten zu tilgen.

Vielen Dank

Wieso lese ich manchmal 10 Jahre + 5 Jahre ?

??

Straftaten 5 Jahre, Alkohol und Drogen mit Entzug Fahrerlaubnis 10 Jahre.

Zitat:

@Reue2016 schrieb am 6. Juli 2020 um 17:21:58 Uhr:

Vielen Dank

Wieso lese ich manchmal 10 Jahre + 5 Jahre ?

??

die Verjährung beginnt entweder am Tag der Wiedererteilung oder spätestens nach 5 Jahren, wenn bis dahin nicht neu erteilt wurde. Das ist die sogenannte Anlaufhemmung. Es wären dann 10 + 5 Jahre. In Deinem Fall wurde ja neu erteilt, daher beginnen die 10 Jahre ab dann.

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