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Unverschuldeter Unfall, Totalschaden, Probleme mit der eigenen Versicherung

Themenstarteram 26. März 2013 um 18:07

Guten Abend Gemeinde,

meine Frau hatte letztes Jahr einen unverschuldeten Unfall, deren Folge ein wirtschaflicher Totalschaden war. Nun endlich, nach über 5 Monaten und einer Klage vor dem Landgericht, wurden die Kosten(Restwert, Nutzungsausfall, Gutachter- und Bergekosten etc.) übernommen - wäre da nicht in unserem Vollkaskovertrag noch eine Klausel, nach der die Differenz zwischen Restwert und Neuwagenpreis von unserer Vollkasko erstattungsfähig ist.

Unsere Versicherung würde auch zahlen, jedoch mit Rückstufung. Besteht eine Möglichkeit, auch dies von der gegnerischen Versicherung zu fordern? Unsere Versicherung blockt, arbeitet sehr verzögert (kein Rückruf, schriftliche Erinnerungen etc.) und geht auf das Thema leider nicht weiter ein, denn hier könnte sich unsere Versicherung die Kosten ja auch von der gegenischen Versicherung wieder holen.

Inzwischen wäre ich fast soweit, ggf. auch gegen die eigene Versicherung zu klagen um nach Abschluss alle Versicherungen dort zu kündigen (sind einige).

Danke für (hilfreiche) Antworten!

Andy

Beste Antwort im Thema
am 26. März 2013 um 19:40

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Manche bekommen den Hals eben nicht voll genug.

Was ist dass den für ein blöder Spruch?

Sowas kann man sich echt sparen.

Er hat in seiner eigenen Vollkasko eine Differenzkasko mit vereinbart, bzw. ggf. läuft es auch noch unter Neuwertentschädigung.

Für diesen Zusatz verlangt die Versicherung natürlich auch Prämie.

Also ist es ja wohl auch sein gutes Recht diese Klausel in Anspruch zu nehmen.

Dass hier die Frage aufkommen kann, ob das nicht auch eine Position ist, die der Unfallgegner tragen muss, ist doch vollkommen normal.

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Du hast Deinen Schaden (wenn auch nach längerem Hick-Hack) ersetzt bekommen. Der Wiederbeschaffungswert ist Dir ersetzt worden, oder? Damit ist der Haftpflichtschaden vollumfänglich ausgeglichen worden...

Oder interpretiere ich Deine Zeilen falsch?

Jetzt willst Du noch den Ausgleich zwischen Restwert und Neupreis...

...das ist eine Leistung der Kasko und führt bei Inanspruchnahme zu einer Rückstufung.

Das ist m.E. alles korrekt.

Themenstarteram 26. März 2013 um 18:41

@Devil8x4: Danke für die kurze und sachliche Antwort. Fürchte, dass dies tatsächlich so ist, aber schön wäre es gewesen, wenn dies von meiner Versicherung auch so als Antwort gekommen wäre...

Schönen abend,

Andy

@Devil 8x4: So ist es.

Die eine Seite ist das Haftpflichtrecht - nach diesem wurde der Schaden beglichen.

Wenn man nun aufgrund der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung den Neupreis ersetzt haben will, dann nimmt man eine vertraglich abgeschlossene Leistung in Anspruch (auf welche nach dem Haftpflichtrecht kein Anspruch besteht).

Die andere Seite dieser vertraglichen Leistung ist eben, dass man dadurch eine Hochstufung des SFR erfährt, welche man vom Schädiger auch nicht ersetzt verlangen kann.

Da kein Anspruch nach dem Haftpflichtrecht auf Neuwertersatz besteht, kann man auch dem Schädiger in einem solchen Fall nicht die SFR-Hochstufung in Rechnung stellen.

Manche bekommen den Hals eben nicht voll genug.

Wie schon geschrieben ist das beides zu trennen und die Rückstufung rechtens.

Kannst aber ja mal einen Anwalt fragen, wenn du eh schon ans Klagen denkst.

am 26. März 2013 um 19:40

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Manche bekommen den Hals eben nicht voll genug.

Was ist dass den für ein blöder Spruch?

Sowas kann man sich echt sparen.

Er hat in seiner eigenen Vollkasko eine Differenzkasko mit vereinbart, bzw. ggf. läuft es auch noch unter Neuwertentschädigung.

Für diesen Zusatz verlangt die Versicherung natürlich auch Prämie.

Also ist es ja wohl auch sein gutes Recht diese Klausel in Anspruch zu nehmen.

Dass hier die Frage aufkommen kann, ob das nicht auch eine Position ist, die der Unfallgegner tragen muss, ist doch vollkommen normal.

Themenstarteram 26. März 2013 um 19:41

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Manche bekommen den Hals eben nicht voll genug.

Manche haben offensichtlich mehrere tausend Euronen übrig und verzichten wohl auch mal gerne darauf...

Da der Fall sowieso beim Anwalt war/ist, dies bereits mehrere Monate Zeit und mehrere tausend Euro Geld (übrigens mein Geld, da sehr viel Vorleistung) gekostet hat und meine Versicherung nicht willens oder in der Lage ist, eine Antwort zu geben wurde hier eine allgemeine Frage gestellt. Punkt. Nicht mehr und nicht weniger.

Die "Antwort", PiKaPo, war absolut nichtssagend bzw. überflüssig, da nur wiederholt. Also die persönliche Schiene vermeiden, wenn die Hintergründe/vorgeschichte nicht bekannt ist oder besser erst gar nichts schreiben.

Den anderen nochmals Danke.

Zitat:

Original geschrieben von HacklSchorsch1

 

Also ist es ja wohl auch sein gutes Recht diese Klausel in Anspruch zu nehmen.

Natürlich ist das sein gutes Recht, dann aber noch die Rückstufung verhindern zu wollen begründet meine Aussage.

Ein Blick in die Vertragsunterlagen hätte ihm garantiert auch Aufschluß gegeben, aber wer liest die schon :rolleyes:

am 26. März 2013 um 20:09

@TE

Wann hast du (oder dein Anwalt) einen Anspruch bei deinem Kaskoversicherer gestellt?

 

Wann hast du (oder dein Anwalt) die dafür erforderlichen Unterlagen (insbesondere Gutachten, Anschaffungsrechnung, Urteil) bei deinem Kaskoversicherer eingereicht?

 

Wann hast du (oder dein Anwalt) die Rechnung für ein/dein neues Fahrzeug bei deinem Kaskoversicherer eingereicht?

 

Ein Anspruch bei einem Totalschaden auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Neupreis (am Schadentag) besteht erst dann, wenn du den Neupreis des Fahrzeuges auch tatsächlich zum Kauf eines Ersatzfahrzeuges aufgewandt hast!

 

Wenn dein Fahrzeug als Totalschaden bewertet wurde, der dir bei deinem Kaskoversicherungsvertrag als Entschädigung den Neupreis garantiert, hättest du dir den monatelangen Rechtsstreit und deine Vorleistungen ersparen und gleich die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen können. 

 

Da hätte dein Anwalt auch drauf kommen können (ein Schelm, wer jetzt etwas böses denkt), zumal dir jetzt zusätzlich ein Nachteil in Form der (sicherlich vereinbarten) Selbstbeteiligung entsteht.

 

 

Themenstarteram 26. März 2013 um 21:37

@xAKBx: Ansprühe wurde ca. 2 Wochen nach Unfall sowohl bei der gegnerischen als auch der eigenen Versicherung gestellt, jedoch bei der eigenen zurückgestellt, da zunächst durch Gutachten (am Folgetag des Unfalls), die Berge- und Abschleppkosten, der Anwaltsuche usw. mehr als genug zum klären war und erst jetzt nach Klärung bzw. Zahlung der gegnersichen Versicherung im Februar weiterverfolgt wurde (Schadennummer wurde aber bereits im September vergeben, aber schon hier war man bei unserer Versicherung etwas überfordert, da das noch nicht vorgekommen sei :confused:).

Ersatzfahrzeug wurde ca. 3 Wochen nach Unfall gekauft, war ca. 1.000€ teurer als das verunfallte Kfz, jedoch die Anzahlung (auch als "Vorleistung") wesentlich höher.

Anspruch besteht in unserem Tarif als Neuwertentschädigung bis 18 Monate. Schade, dass der Hausanwalt des Markenhändlers dies nicht so gehandelt hat, wie Du geschrieben hast, denn um nichts anderes ging es, als diesen Nachteil der Rückstufung zu klären. Aber bei der Differenz das wesentlich kleinere Übel, auch wenn es ärgerlich ist. Aber man lernt bei jedem Mal dazu.

Naja, haken wir das wohl ab. Danke Euch für die Antworten!

Moin,

 

zahlt die VK auch nur 1 €, wird hochgestuft, kannst Du in Deinen Bedingungen nachlesen.

 

Zitat:

Original geschrieben von cole_666

...der Hausanwalt des Markenhändlers...

:eek: :D :rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

zahlt die VK auch nur 1 €, wird hochgestuft, kannst Du in Deinen Bedingungen nachlesen.

das sollte ihm eigentlich jeder jura-erstsemester-student sagen können...wofür man da extra bei der vers. nachfragen muss (irgendwelche rabattretter mal ausgenommen) erschließt sich mir nicht!

 

am 27. März 2013 um 10:51

Der Anwalt hat hier auf ganzer Linie versagt.

Hätte der ein bisschen Ahnung von den Versicherungen, so wüßte der, dass viele aktuelle Verträge eine Neuwertentschädigung bieten und es daher in diesem Falle gleich besser gewesen wäre, den Schaden direkt der Vollkasko vom Clienten zu melden.

am 27. März 2013 um 14:39

Zitat:

Original geschrieben von HacklSchorsch1

Der Anwalt hat hier auf ganzer Linie versagt. Hätte der ein bisschen Ahnung von den Versicherungen, so wüßte der, dass viele aktuelle Verträge eine Neuwertentschädigung bieten und es daher in diesem Falle gleich besser gewesen wäre, den Schaden direkt der Vollkasko vom Clienten zu melden.

Selbstverständlich dann ohne Hochstufung - oder verstehe ich das falsch. Was hätte der Fragesteller gewonnen (außer ggf. einer schnelleren Abwicklung). Da hätte sich der Anwalt ja selbst um sein Honorar gebracht. So dumm wird er doch nicht sein.

am 27. März 2013 um 14:41

Die Hochstufung ist nicht zu umgehen.

Den Schaden direkt der Vollkasko wegen den Neuwertentschädigung zu melden wäre der richtige Weg gewesen.

Die Versicherung hätte sich dann um die Regressforderung bei der Gegnerischen Haftpflicht kümmern müssen. Nicht der Geschädigte selber.

Ich nehme mir den Anwalt ja deshalb, damit der die richtigen Schritte einreicht.

Ein Anwalt der nicht weiß was zu tun ist, kann man sich sparen.

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