Unfall mit Einsatzfahrzeug -RTW -Erfahrungswerte?

Hat jemand schonmal Erfahrungswerte sammeln können mit einem Verkehrsunfall
mit einem Einsatzfahrzeug bei einer "Blaulichtfahrt" ?

Meinem Kunden ist ein solches in einer Kreuzung reingerauscht.
Der RTW ist mit Blaulicht ohne Sirene ungebremst über Rot in die Kreuzung eingefahren und
ist mit dem PKW meines Kunden kollidiert.

Laut seinen Angaben ist alles ganz easy.
Die Polizei hat den RTW als Unfallverursacher benannt.
Und er könne seine Ansprüche an einer bestimmten Amtsstelle geltend machen.

Das kann doch nicht so einfach ablaufen-oder?

Ich habe ihm empfohlen das Gutachten dem Amt einzureichen und dann bei den ersten Anzeichen
von "Zickereien" sofort eine RA einzuschalten.
Er hat keine Rechtschutzv.

Ich kann mir kaum vorstellen dass da anstandslos entschädigt wird.

Ansonsten dürften sich die Ansprüche doch nicht von denen an ein Zvilifahrzeug unterscheiden?

16 Antworten

hallo,

der klassische fall die GESAMTE abwicklung einem FACHanwalt für verkehrsrecht zu überlassen.
den anwalt muss die versicherung des verursachers übernehmen.bei öffentlichen fahrzeughaltern ist ärger vorprogammiert.

gruß willi

unfallweb.de

Ich hatte neulich so einen Fall mit einem Einsatzfahrzeug der  Berufsfeuerwehr.
Auch Rotlicht und Kreuzung und dann Bumms.
 
Lief alles ganz easy. Hab das Gutachten direkt an das Rechtsamt der Stadt gesendet. nach eine Woche war das Geld auf dem Konto 🙂
 
Der AS war allerdings auch beim RA, hatte Aua und dem zu Folge Schmerzensgeldansprüche.
 
Probleme hatte ich vor einigen Jahren mal mit einem Krankenwagen vom ASB. Die haben echt rumgezickt und mit Salami-Taktik reguliert. Ist aber wie gesagt schon ein paar Jähren her. Vieleicht hat sich da ja was gewandelt.
 
Aber ich meine RA ist hier wohl nicht der schlechteste Rat, trotz allem...
 
Und die Ansprüche unterscheiden sich hier nicht von dem mit einen Zivilfahrzeug.
 
Gruß Delle
 
 

Hallo,
 
die Kollegen lernen`s nie: Egal ob Polizei, Feuerwehr oder Rett.-Dienst, Sonderrechte nur wenn Blaulicht mit Einsatzhorn geschaltet ist.
Der Fall liegt hier, wenn es sich so zugetragen hat wie geschildert, glasklar: Der RTW hatte keine Sonderrechte, durfte nicht über Rot. Das Blaulicht alleine warnt nämlich nur vor einer Schadens- bzw. Einsatzstelle.
Dürfte grundlegend keine Probleme bereiten. Eine Rechtsberaatung durch einen Fachanwalt ist aber auch hier sicher nicht verkehrt.
 
Gruß Haule
 
P.S.: Ich fahr immer mit "Lalülalala", auch wenn danach die halbe Stadt wach ist. Ich bins ja auch 😉

Zitat:

Original geschrieben von Haule


die Kollegen lernen`s nie: Egal ob Polizei, Feuerwehr oder Rett.-Dienst, Sonderrechte nur wenn Blaulicht mit Einsatzhorn geschaltet ist.

falsch!

SONDERrechte haben mit dem SONDERsignal ungefähr soviel gemeinsam wie pinguine mit zebras.....nämlich NICHTS!

zur inanspruchnahme von sonderrechten (jeglicher übertretung der stvo) ist nämlich weder martinshorn noch blaulicht oder die kombination aus beidem erforderlich...

was du meinst, ist das sog. wegerecht, was bei der roten ampel zum tragen gekommen wäre "platz da! ich muss durch".......

im übrigen bei feuerwehr/polizei personen und bei rett.-dienst fahrzeuggebunden....

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Zitat:

Original geschrieben von Haule


 
P.S.: Ich fahr immer mit "Lalülalala", auch wenn danach die halbe Stadt wach ist. Ich bins ja auch 😉

dann fahr aber in deinem eigenen Interesse nicht bei mir vorbei. Der Eimer Wasser über deinem Kopf wäre dir dann Gewiss 😁😉

Ich brauche meinen Schönheitsschlaf..... 😎

Naja, das mit dem Fachanwalt ist sicher immer ein guter Rat.

Aber es wird OK sein, hier zunächst das Gutachten mit der Bitte um Begleichung einzureichen.

Die möglichen begehbaren Fehler seitens des Geschädigten sind dabei stark eingeschränkt.

wie gesagt, wenn dann gezickt wird ist immer noch Zeit den RA einzuschalten.

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices


Aber es wird OK sein, hier zunächst das Gutachten mit der Bitte um Begleichung einzureichen.

wie siehst aus mit aufwandsentschädigung, nutzungsausfall usw.?

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


 
wie siehst aus mit aufwandsentschädigung, nutzungsausfall usw.?

Was bitte ist das ? 😕

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Was bitte ist das ? 😕

die 20-25€ "porto/telefon etc. pauschale"...

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm


 
die 20-25€ "porto/telefon etc. pauschale"...

 Das wollte ich  lesen .... 😉

Danke,
hab ich nicht vergessen.
Erstmal das große Vieh.

Das weitere, wie auch der Nutzungsausfall wird dann auch noch angefordert.

Wenn wir schon dabei sind, was steht einem an Nutzungsausfall beim Totalschaden zu?
Das wäre hier möglich, kann man das so pauschal beantworten?

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices


Wenn wir schon dabei sind, was steht einem an Nutzungsausfall beim Totalschaden zu?
Das wäre hier möglich, kann man das so pauschal beantworten?

Für solche Fälle benennt der Gutachter in seinem Gutachten eine angemessene "Suchzeit", die zur Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges erforderlich ist. Wenn kein exotisches Fahrzeug verunfallt ist, sind hier i.A. 10 Tage angemessen und üblich. Für diese Dauer wird dann die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.

Zitat:

Original geschrieben von safwetyservices


Naja, das mit dem Fachanwalt ist sicher immer ein guter Rat.

Aber es wird OK sein, hier zunächst das Gutachten mit der Bitte um Begleichung einzureichen.

Die möglichen begehbaren Fehler seitens des Geschädigten sind dabei stark eingeschränkt.

wie gesagt, wenn dann gezickt wird ist immer noch Zeit den RA einzuschalten.

wenn der anwalt die abwicklung übernimt,zickt die versicherung meistens gar nicht erst herum

Zitat:

Zitat:
Original geschrieben von safwetyservices
Danke,
hab ich nicht vergessen.
Erstmal das große Vieh.
 
Das weitere, wie auch der Nutzungsausfall wird dann auch noch angefordert.
 
Wenn wir schon dabei sind, was steht einem an Nutzungsausfall beim Totalschaden zu?
Das wäre hier möglich, kann man das so pauschal beantworten?

Die Wiederbeschaffungsdauer im Totalschaden beläuft sich auf 14 Kalendertage. Hier spielt unter anderem nicht nur die Ersatzbeschaffung sondern auch ein angemessener Überlegungszeitraum eine Rolle.

Wenn du mir Daten vom Auto gibst, kann ich dir kurz die Höhe des Nutzungsausfall nennen.

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