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Unfall auf Firmenparkplatz

Themenstarteram 14. Januar 2016 um 13:40

Hallo!

Ich bin in der Früh auf dem Parkplatz meiner Firma aufgrund von Glatteis in das Auto einer Kollegin gerutscht. An meinem Fahrzeug entstand kein Schaden. Das Auto der Kollegin hatte eine kleine Delle.

Der Parkplatz sollte von einer externen Firma geräumt bzw. gestreut werden.

Dies war nicht der Fall.

Die Kollegen meinte, den Schaden müsste diese Firma bezahlen.

Kann in so einem Fall diese Firma haftbar gemacht werden?

Was meint ihr?

Lg!

Beste Antwort im Thema

Ich wollte natürlich regressieren schreiben, das Rechtschreibprogramm hat regressiver daraus gemacht...

 

Im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht wurde in meiner Berufslaufbahn noch kein Schaden von einem Haftpflichtversicherer reguliert, der von einem KFZ verursacht wurde und ich habe relativ viele solcher Fälle, wobei meist die KFZ-Halter den Eigenschaden geltend machen.

 

Auch wenn man darüber nachdenkt, erscheint es logisch, dass die Gefährdungshaftung mit der dazugehörigen Sorgfaltspflicht beim Führen von KFZ höher anzusiedeln ist, als die Räum- und Streupflicht auf einem Privatgrundstück.

 

Mit Teilungsabkommen waren die zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherung gemeint und die Tatsache, dass diese in erster Linie vereinbart wurden, um die Verschuldensprüfung zu umgehen. Nur weil der TE ins Auto der Kollegin gefahren ist, ist ein Verschulden des mit der Verkehrssicherungspflicht beauftragten noch nicht bewiesen.

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am 15. Januar 2016 um 9:10

Zitat:

@germania47 schrieb am 15. Januar 2016 um 09:39:23 Uhr:

Ich begreife offen gestanden die Diskussion nicht wirklich.

Es gibt erst mal nur ein geschädigtes Fahrzeug, das geparkt war.

Der Halter wendet sich folgerichtig an die KFZ-Haftpflicht des TE, die den Schaden regulieren wird, zumindest aus Gesamtschuld.

Mit der Regulierung geht der Anspruch auf einen evtl. Regress, dessen Anspruchsgrundlage ich immer noch bestreite, auf den Haftpflichtversicherer über.

Diese Beurteilung ist zu 100 % auch für Ö... anwendbar.

Na ja, so wie es Aussieht geht es ums Geld. Wie fast immer. :)

Versicherung regelt = Rückstufung = Kostet mein Geld

Jemand anderes ist Haftbar = Schaden muß jemand anderes bezahlen = Kostet Geld (Aber nicht meins)

Gruß Frank,

"meiner Meinung" nach möchte der TE klären ob sein Geld oder Geld von jemanden anderen fließen sollte. ;)

Zitat:

@germania47 schrieb am 15. Januar 2016 um 09:39:23 Uhr:

Ich begreife offen gestanden die Diskussion nicht wirklich.

Es gibt erst mal nur ein geschädigtes Fahrzeug, das geparkt war.

Der Halter wendet sich folgerichtig an die KFZ-Haftpflicht des TE, die den Schaden regulieren wird, zumindest aus Gesamtschuld.

Mit der Regulierung geht der Anspruch auf einen evtl. Regress, dessen Anspruchsgrundlage ich immer noch bestreite, auf den Haftpflichtversicherer über.

Diese Beurteilung ist zu 100 % auch für Ö... anwendbar.

Perfekt. Genau so ist es!

am 15. Januar 2016 um 11:30

@germania47

Und genau das wollte der TE wissen: Besteht eine Anspruchsgrundlage, die dazu führt, dass seine Versicherung nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. Ist eine Frage der Beitragsanpassung durch seine Versicherung und deshalb interessant für den TE.

M. E. besteht eine solche Anspruchsgrundlage, wie ich schon ausgeführt habe.

Übrigens, wie ist das denn mit der Bürgersteigreinigungspflicht? Ich bin reinigungspflichtig. Ich übertrage die Reinigung einem Reinigungsunternehmen. Das reinigt aber nicht. Ein Passant rutscht aus. Er bricht sich das Bein. Wer haftet? Antwort: Ich und ich halte mich an dem Reinigungsunternehmen schadlos. Übrigens, warum weisen die meisten Kommunen am Ortsausgang darauf hin, dass auf vielen Straßen in ihrem Gebiet kein Winterdienst erfolgt?

@Drahre1

Da ich zu 95% KFZ Haftplicht - und Kaskoschäden den Rest Hausrat normale Haftpflicht und Wohngebäude reguliert habe, kann ich die Frage nicht beantworten.

Selbst wenn die Verpflichtung bestand die gesamte Fläche eisfrei zu halten, haftet der KFZ - Lenker zum überwiegenden Teil, m.E. ab 75%.

Meine Empfehlung kann daher nur die Rücksprache des TE mit seiner Kfz-Haftpflicht lauten.

am 15. Januar 2016 um 12:43

Gut, das ist deine Meinung, meine nicht.

@Drahre1

Ich habe bislang noch nicht erlebt, dass ein KFZ-Haftpflichtversicherer bei einem Grundstückseigentümer erfolgreich regressiver hätte. Als Geschädigter würde ich mich auch immer zuerst an die KFZ-Versicherung wenden, da Direktanspruch.

Wenn kein KFZ beteiligt ist wird meiner Erfahrung nach in den seltensten Fällen eine Schuldfrage geprüft, sondern in nahezu 100% der Fälle aufgrund Teilungsabkommen reguliert. Das nur am Rande.

Meine Erfahrung beschränkt sich auf Deutschland.

am 15. Januar 2016 um 15:03

Welches Teilungsabkommen?

Das frage ich mich allerdings auch.

am 15. Januar 2016 um 16:07

@Mimro

Kannst du mir mal bitte deinen ersten Satz erklären. Ich habe noch nie gehört, dass eine Versicherung regressiver werden kann.

am 15. Januar 2016 um 16:13

@gammoncrack @olmo12

Das Teilungsabkommen ist eine Vereinbarung zur Übernahme der Kosten, wenn zwei Versicherungen gleichzeitig zu einem (Teil-) Schadenersatz verpflichtet sind. Da in dem von mimro gebildeten Beispielsfall nur eine Versicherung beteiligt ist, kommt hier allerdings gar kein Teilungsabkommen in Betracht.

Was ein Teilungsabkommen ist, ist mir bekannt.

Ich wollte gerne wissen, welches Teilungsabkommen in diesem Fall greifen könnte.

am 15. Januar 2016 um 16:23

@gammoncrack

Wie schon gesagt: keine

am 15. Januar 2016 um 16:33

Nenn mal ein Beispiel für ein Teilungsabkommen, dass hier greifen könnte

Ich kenne das nur zwischen Haftpflicht und Sozialversicherungsträger, oder Hausrat/Gebäude

Ein Teilungsabkommen zwischen zwei Versicherungen die hier greifen könnten ist mir nichts bekannt.

am 15. Januar 2016 um 16:45

@olmo12

Das Verkehrslexikon (http://www.verkehrslexikon.de/Module/Teilungsabkommen.php): "Vielfach schließen Versicherungen aus verschiedenen aber auch GLEICHEN Versicherungssparten untereinander Verträge ab, wonach sie im Interesse der Vereinfachung der sich vielfach im Innenausgleich stellenden Regulierungsprobleme unabhängig von der Verschuldensfrage bezüglich eines versicherten Schadens die eventuelle gegenseitigen Ansprüche der Höhe nach zur Hälfte auszugleichen."

Das stand vermutlich 1992 schon so da und ist längst überholt.

Die Versicherer haben nach der Deregulierung 1994 die Teilungsabkommen (Ausnahme: Sozialversicherungsträger) gekündigt.

Schaut man sich die Urteile an, geht es bei denen nach 1994 nur noch um Sozialversicherungsträger.

Das ganze hat übrigens mit dem Regressverzichtsabkommen (ab 2007) nichts zu tun und ist, wie das Wort schon sagt, kein Teilungsabkommen.

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