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Überholverbot OHNE Zusatzschild

Guten Morgen,

da ich bisher zu diesem Thema immer nur Threads mit Zusatzschild gefunden habe, mach ich mal was neues auf. Korrigiert mich, sollte ich falsch liegen und da schon einen Thread geben 🙂

Es handelt sich um eine Landstraße, ausserhalb geschlossener Ortschaft.
Das Tempolimit ist auf diesem Streckenabschnitt auf 60 km/h reduziert.
Der Fahrbahnrand links und rechts ist mit weißen Streifen versehen, die mittlere Markierung ist nicht durchgehend durchgezogen sondern gestrichelt.

Nun ist dort das Überholverbotszeichen angebracht (runde Form, weißer Hintergrund mit rotem Rand - zwei Auto's, das linke Rot und das rechte Schwarz). Ein Zusatzzeichen in Form des "Traktors" ist nicht vorhanden.

Darf man hier einen, ich nenn es mal "Mini-Trekker", überholen, welcher mit einem weißen Aufkleber "35" versehen ist? Oder darf ich hier ausschließlich einspurige Fahrzeuge (Roller, Motorrad ohne Beiwagen etc) überholen?

Meine Frau sagte mir, dass Sie sich dort nicht sicher war und erstmal abgewartet hat. Sie wurde natürlich promt von ca. 10 Auto's hinter ihr überholt. Sollte dies ausschließlich für einspurige Fahrzeuge gelten, dann hat Sie ja alles richtig gemacht, auch wenn es natürlich unschön ist mit 30-35 km/h einem Mini-Trekker zu folgen.

Danke für eure Hilfe 🙂

Beste Antwort im Thema

in der Praxis wird aber in solchen Situationen der gesunde Menschenverstand angewendet: alle überholen den langsamen Trecker und niemand ahndet das.

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Seit wann darf eine gestrichelte Mittellinie (um diese geht es hier ja) nicht überfahren werden?

Nein, hier geht es um das Überholen von Traktoren bei normalem Überholverbot und ohne durchgezogene Linie.

Meine Devise: Fährt er schneller als 40 bleibe ich dahinter. Rollt doch wunderbar im 5. Gang.

Außerdem ist das Ende solcher Überholverbote absehbar. 🙂

Wenn einer vorbei will, darf er natürlich gerne. 😎

Mars, Sag deiner Frau : Sie ist ein kluges Mädchen und hat im Fahrschulunterricht besser aufgepasst als -Tandür-
der vermutlich eine Scllafeinheit genommen hat, als Verkehrszeichen dran waren und die viel schlauer als Kai R. ist der auf -Gesunden Menschenverstand - setzt , obwohl er gerade dabei selberi Defizite haben könnte .
Denn seine Aussage ist dümmlich und man sollte hoffen , dass er bald bei solchem gefährlichem Manöver
erwischt wird . Zum Schutze aller Entgegenkommenden : Das könnte nämlich jeder von uns sein .
Giovanni.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. April 2016 um 18:43:59 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 15:45:40 Uhr:


Dann ist die Walze also ein Kraftfahzeug. Bleibt die Frage, ob ein- oder mehrspurig. Wo kann ich denn das "einfach lesen und bisschen verstehen", wie du so freundlich formuliert hast?

In § 1 StVG und in meinen Worten, abgeschrieben aus dem Kommentar zu § 1 StVG.

Daß eine Straßenwalze (die nicht als Fahrzeug, sondern als Verdichtungsgerät für Straßenbaustoffe konstruiert wurde) ein Fahrzeug im Sinne des StVG sein soll, verblüfft mich auch etwas. Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine solche Baumaschine eine Straßenzulassung/Ausnahmegenehmigung erhält, um selbstrollend auf der Straße von einer Baustelle zur anderen umgesetzt zu werden. Im Gegensatz zum luftbereiften Mobilbagger.

Aber die Ausrüstung mit Scheinwerfern, Rück- und Blinklichtern macht dennoch nachdenklich...

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 15. April 2016 um 20:37:10 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. April 2016 um 18:43:59 Uhr:


In § 1 StVG und in meinen Worten, abgeschrieben aus dem Kommentar zu § 1 StVG.


Daß eine Straßenwalze (die nicht als Fahrzeug, sondern als Verdichtungsgerät für Straßenbaustoffe konstruiert wurde) ein Fahrzeug im Sinne des StVG sein soll, verblüfft mich auch etwas. Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine solche Baumaschine eine Straßenzulassung/Ausnahmegenehmigung erhält, um selbstrollend auf der Straße von einer Baustelle zur anderen umgesetzt zu werden. Im Gegensatz zum luftbereiften Mobilbagger.
Aber die Ausrüstung mit Scheinwerfern, Rück- und Blinklichtern macht dennoch nachdenklich...

Die dargestellte Walze hat Gummiauflagen.

Und es geht auch nicht um längere Strecken, da wird sie immer gebracht werden, keine Frage, dafür ist sie auch viel zu langsam, weil sonst die Gummiauflage auch zu sehr leiden würde.

Und sie darf auch Anhänger ziehen.

Aber wer es noch nicht gemerkt hat, es ist eher ein Gedankenspiel, als dass das jeder in seinem Leben mal vor sich fahren hat.

Erst die 2. Seite, aber schon Meilenweit vom Thema entfernt. 😁
Ich weis jetzt mehr über einspurige Baumaschinen als über ein Überholverbot ohne Zusatzschild.

Gruß Frank,
lesen bildet. 😉

Zitat:

@Frank128 schrieb am 15. April 2016 um 20:59:08 Uhr:


Erst die 2. Seite, aber schon Meilenweit vom Thema entfernt. 😁
Ich weis jetzt mehr über einspurige Baumaschinen als über ein Überholverbot ohne Zusatzschild.

Gruß Frank,
lesen bildet. 😉

Warum o.T.? Es geht doch um die Frage, ob bestimmte Fahrzeuge/selbstfahrende Arbeitsmaschinen trotz Schild überholt werden dürfen.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. April 2016 um 18:43:59 Uhr:



Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 15:45:40 Uhr:


Dann ist die Walze also ein Kraftfahzeug. Bleibt die Frage, ob ein- oder mehrspurig. Wo kann ich denn das "einfach lesen und bisschen verstehen", wie du so freundlich formuliert hast?

In § 1 StVG und in meinen Worten, abgeschrieben aus dem Kommentar zu § 1 StVG.

Wo genau findest du im §1 StVG die Information, ob eine Walze ein- oder mehrspurig ist? Ich kann das dort weder "einfach lesen" noch "ein bisschen verstehen".

Zitat:

@Tand0r schrieb am 15. April 2016 um 10:37:26 Uhr:


Nein, selbst mit Zusatzschild darfst du nur Fahrzeuge überholen die einen 25er Aufkleber haben.
Dieses Zusatzschild

sagt aber nichts über die zul. Vmax des Traktors aus.

Doch, den das Piktogram heißt nicht Traktor sondern "Kraft­fahr­zeuge und Züge, die nicht schnel­ler als 25 km/h fahr­en kön­nen oder dür­fen". Dummerweise trifft das gerade für Traktoren heute gar nicht mehr zu.

Doch, natürlich. Nach §39 bedeutet das Sinnbild "Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als
25 km/h fahren können oder dürfen"

Ist halt wie mit den Tempo 40 wegen Rollsplit Schildern auf 100er Bundesstrassen. Man darf nur 40 fahren, auch wenn das letzte Rollsplitkörnchen schon vor 8 Wochen verschwand.
Fahr da mal nur 60...man kann froh sein wenn man nicht aus dem Auto gezogen wird.

Theorie und Fahrpraxis klaffen bei sowas sehr weit auseinander. Spätestens wenn auf einer kurvigen Bundesstrasse mit durchgezogener Mittellinie ein 40t LKW mit Anhänger einen PKW überholt, erreichen die ach so tollen Tempolimits zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nur das Gegenteil.

Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 21:12:18 Uhr:



Zitat:

@PeterBH schrieb am 15. April 2016 um 18:43:59 Uhr:


In § 1 StVG und in meinen Worten, abgeschrieben aus dem Kommentar zu § 1 StVG.

Wo genau findest du im §1 StVG die Information, ob eine Walze ein- oder mehrspurig ist? Ich kann das dort weder "einfach lesen" noch "ein bisschen verstehen".

In § 1 StVG findest du die Definition eines Kraftfahrzeuges. Wir sollten uns doch einig sein, dass die Straßenwalze ein solches ist, wird schließlich nicht durch Muskelkraft bewegt.
Und aus dem Kommentar zu § 1 StVG hatte ich zitiert. Soll ich dir die Seite Montag einscannen und zuschicken?

Guten Morgen,

mensch, da sind ja so einige Beiträge zusammen gekommen.
Danke für eure ausführliche Aufklärung zu diesem Fall.
Es ist, wie so häufig, hier auch wieder das schöne Beispiel mit der Theorie und was aber in der Praxis angewandt wird.
Dann kann ich meine Frau ja beruhigen und Ihr sagen, dass sie hier alles richtig gemacht hat, auch wenn sie gleich mehrfach überholt worden ist und den Trecker gefühlte 10-15 Minuten vor sich hatte 🙂

Wünsch' euch einen angenehmen Wochenstart.

Viele Grüße,
Mars

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