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Totalschaden Peugeot Speedfight Sondermodell

Themenstarteram 5. Dezember 2007 um 18:47

Hallo zusammen,

ich hatte am 6.11.07 mit meinem Roller einen Unfall, ein Transporter nahm mir die Vorfahrt, mit dem Ergebnis, dass ich drei Tage im KH war (Schlüsselbeinfraktur) und mein Roller Schrott ist. Die Sache ist direkt an den RA gegangen und ein unabhängiger Gutachter wurde beauftragt. Das Gutachten habe ich bereits am 15.11. erhalte und direkt an RA weitergeleitet. Da ich bis 30.11. nichts gehört habe, habe ich bei RA angefragt, mit dem Ergebnis, dass die Angelegenheit seitens RA erst mit Datum 29.11. an die Vers. weitergeleitet wurde. Das finde ich unmöglich von RA, das war wohl das letzte Mandat meiner Familie. Heute erhielt ich dann von RA das Schreiben an die gegn. Vers. , in dem bei der Schadenaufstellung nur der WBW des Rollers "netto" angeführt wurde. RA geht da wohl nach der Änderung von 2002(fiktive Abr.) aus, ohne dies abzusprechen und individuell zu überprüfen. In meinem Fall ist es so: Ich bin Schüler (17Jahre) den Roller habe ich in 08.06. neu gekauft für Euro 2.200,- (und noch reingesteckt) Der WBW laut Gutachten beträgt brutto 1.800 Eu und netto 1.512 EU.

Restwert 360 EU.Von meinem RA wurde nun an die Vers. angegeben Nettobetrag abzgl. Restwert, d.h. ich hätte innerhalb eines Jahres einen Verlust von ca. 700 EU. Mein Mofaroller war ein Sondermodell und ist gleichwertig nicht mehr zu erhalten. Zum Anderen habe ich nach diesem Unfall einfach nur Angst mich wieder auf einen Roller zu setzten, vielleicht gibt sich das mit der Zeit, aber im Moment ist nicht dran zu denken. Zum Glück kann ich meine Schule auch zu Fuss errreichen. Muss ich nun dem Schaden von ca. 700 EU hinnehmen, da ich nur durch diesen Unfall keinen Roller mehr haben möchte. Muss ich mir nun einen neuen Roller kaufen, den ich nicht fahren werde, damit die Vers. den tatsächlichen Wert des Rollers reguliert. Ein Ersatzfahrzeug ( dann in Form eines PKW`S ) kann ich mir frühestens in 2-3 Jahren leisten.

Vielen Dank

Fabian

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59 Antworten

Zitat:

Dein Roller ist sicherlich ein Sondermodell. Das ist aber nicht gleich zu setzen mit dem Umstand, dass es diesen am hier bestimmten Markt nicht mehr (gebraucht) zu kaufen gibt.

Dem ist zuzustimmen, zumindest etwas Vergleichbares gibt es mit Sicherheit.

Zitat:

Was und wie viel du in diesen Roller zu deinem Eigenen Spass und Vergnügen "reigesteckt hast" ist hier nicht maßgeblich.

Entscheiden ist, ob diese "Investitionen" den Marktwert deines Roller steigern.

 

Und das ist hier definitv nicht der Fall.

Das sehe ich etwas anders. Denn zum Wiederbeschaffungsaufwand gehört nicht nur die Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Modells, sondern auch, dass der Serienroller wieder in den vergleichbaren Zustand versetzt wird. Also wären noch Umbaukosten zu berücksichtigen.

Die erhöhen zwar nicht den Wiederbeschaffungswert, aber den Wiederbeschaffungsaufwand.

Dazu gehört allein schon die Drosselung von Roller auf Mofa, wenn es zur Zeit vergleichbare Modelle nur als 50er gibt. Und für den Drosselumbau einschl. Änderungsabnahme und Zulassungsstellekosten fällt schnell ein 100er an, bei einigen Modellen auch deutlich mehr.

Weitere (zulässige bzw. abgenommene) Umbauten erhöhen den Umbauaufwand.

Grüße

Andreas

dazu müsste man aber erst einmal Wissen was er umgebaut hat und ob es dann nichts vergleichbares

mit dem ein oder anderen Zubehör am Markt gibt. Wenn das der Fall ist wäre in der Tat der Wiederherstellungsaufwand zu berücksichtigen .

 

Selbstverständlich gehören dazu auch die Umrüstkosten für die Drosselung. 

 

Eine sinvolle, wichtige und gute Ergänzung hier im Fred wie ich meine. :)

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 7. Januar 2008 um 11:49

Hallo hier meldet sich nochmal Fabians Mutter mit den Neuigkeiten.

Also dem Anwalt haben wir auf die Füsse getreten, es schient geholfen zu haben, die Bearbeitung geht nun etwas zugiger voran. Das Gutachten ist auch geändert von regel- auf differenzbesteurt, ich habe mich da selber drum gekümmert, da lt. Anwalt die Besteuerung richtig wäre. Tja- Gegenteil bewiesen! Die Vers. hat auch eine a-conto Zahlung geleistet, die wollen aber den geltend gemachten Nutzungsausfall nicht anerkennen, da aufgrund der Verletzungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit ausgegangen wird, aber es könnte doch sein, dass noch andere Familienmitglieder den Roller gefahren sind oder fahren wollten. Hat da Jemandd eine Idee zu.

Liebe Grüße

Marlies

Zitat:

 

Original geschrieben von Fabi17

Hallo hier meldet sich nochmal Fabians Mutter mit den Neuigkeiten.

Also dem Anwalt haben wir auf die Füsse getreten, es schient geholfen zu haben, die Bearbeitung geht nun etwas zugiger voran. Das Gutachten ist auch geändert von regel- auf differenzbesteurt, ich habe mich da selber drum gekümmert, da lt. Anwalt die Besteuerung richtig wäre. Tja- Gegenteil bewiesen! Die Vers. hat auch eine a-conto Zahlung geleistet, die wollen aber den geltend gemachten Nutzungsausfall nicht anerkennen, da aufgrund der Verletzungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit ausgegangen wird, aber es könnte doch sein, dass noch andere Familienmitglieder den Roller gefahren sind oder fahren wollten. Hat da Jemandd eine Idee zu.

Liebe Grüße

Marlies

Hallo Marlies,

 

eingentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben ;)

Das müsste so funktionieren wie du denkst. Ich wüsste zumindest nicht, was dagegen spricht.

Aber vielleicht hat ja noch einer Einwände? :confused:

 

Gruß Delle

 

 

Hi,

leider kommt es beim Schadensersatz nicht darauf an, was kaputt sein könnte oder wer etwas brauchen könnte, sondern nur darauf, was tatsächlich -also nachweisbar- kaputt ist oder gebraucht wird.

 

Wenn der Geschädigte hier also den Roller tatsächlich nicht nutzen kann, hat er auch keinen Anspruch auf den Nutzungsausfall.

 

Dass das insgesamt eher kleinlich von der Versicherung ist, steht auf einem anderen Blatt.

 

Darüber hinaus hat im Schadensrecht immer nur der unmittelbar Geschädigte Ansprüche gegen den Schädiger.

Bei der Konstellation "Jemand anders nutzt den Roller" wird es schwierig und man steht ganz schnell in einer Ecke, in der das Eis dünn wird, weil man anfängt, Lebensssachverhalte zu schildern, die so vielleicht nicht ganz der Wirklichkeit entsprechen, wenn Du verstehst was ich meine...

Und das wollt ihr doch bestimmt nicht.

 

Ziel des Schadensrecht ist immer der Ausgleich: nicht weniger als vor dem Unfall aber auch nicht mehr.

 

 

Schöne Grüße

und viel Erfolg bei der weiteren Abwicklung

Hafi

Das ist so nicht richtig! Auszug aus einem OLG Urteil Düsseldorf:

"Unter dem 15.10.07 hat das OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-1 U 52/07 einem unfallgeschädigten Motorradfahrer Nutzungsausfallschaden für insgesamt 92 Tage zuerkannt. Die wesentlichen Aussagen sind folgende:

a) Der Geschädigte genügt im Allgemeinen seiner Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er den Versicherer rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne dessen Schadensersatzleistung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann.

Nähere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen muss das Unfallopfer von sich aus nicht machen. Solche näheren Angaben können erst im Prozess im Rahmen der sekundären Darlegungslast vom Unfallopfer verlangt werden.

b) Bei einschränkungsloser Haftung des Schädigers besteht für den Geschädigten keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten auf diese Weise vorzufinanzieren.

Im entschiedenen Fall wurde die BMW K 43 des Klägers erheblich beschädigt. Die einschränkungslose Haftung der Schädigerseite stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger legte ein Schadensgutachten vor und bat um Regulierung der sich daraus ergebenden Beträge unter Hinweis darauf, dass er ohne die Regulierung den Reparaturauftrag aus finanziellen Gründen nicht erteilen kann. Dies nahm die eintrittspflichtige Versicherung zum Anlass, rein gar nichts zu regulieren. Erst einige Zeit später teilte der Versicherer mit, man wolle die Akte noch einem Unfallanalytiker vorlegen und man wolle einen Vorschuss von 3.700,00€ zahlen. Der Kläger erteilte daraufhin den Reparaturauftrag. Wegen eines nicht verfügbaren Ersatzteiles dauerte die Reparatur selbst ca. 4 Wochen. Das Kraftrad des Klägers war deshalb erst 92 Tage nach dem Verkehrsunfall wieder fahrbereit. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte Nutzungsausfallschaden nur für 10 Tage bei einem unstreitigen Tagessatz von 66,00 €.

Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger jetzt weitere 5.412,00 € (82 Tage x 66,00 €) zugesprochen.

Aus den Gründen:

Anerkannt hat das OLG Düsseldorf zunächst die lange Reparaturzeit von 4 Wochen. Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen gehen zu Lasten des Schädigers, denn der Schädiger trägt das sog. Werkstattrisiko.

Darüber hinaus hat das OLG Düsseldorf die gesamte Vorlaufzeit vom Unfalltag bis zum Reparaturbeginn bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens berücksichtigt. Für die von der beklagten Versicherung vehement ins Feld geführte Schadensminderungspflichtverletzung durch den Kläger hat das OLG völlig korrekterweise überhaupt keinen Ansatz gesehen.

Auch zur Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung war der Kläger nicht verpflichtet.Es gilt der Grundsatz, dass die von einem Geschädigten betriebene, persönliche Schadensvorsorge in keiner Beziehung geeignet ist, den Schädiger auch nur ansatzweise zu entlasten..."

am 7. Januar 2008 um 21:24

@timerobber

Liest du dir auch gelegentlich mal das durch, worum es geht :confused:

 

Hier ist Nutzungsausfall nicht anerkannt worden, da der Geschädigte den Roller aufgrund seiner Verletzung auch nicht nutzen konnte !

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Hi,

leider kommt es beim Schadensersatz nicht darauf an, was kaputt sein könnte oder wer etwas brauchen könnte, sondern nur darauf, was tatsächlich -also nachweisbar- kaputt ist oder gebraucht wird.

 

Wenn der Geschädigte hier also den Roller tatsächlich nicht nutzen kann, hat er auch keinen Anspruch auf den Nutzungsausfall.

 

Dass das insgesamt eher kleinlich von der Versicherung ist, steht auf einem anderen Blatt.

 

Darüber hinaus hat im Schadensrecht immer nur der unmittelbar Geschädigte Ansprüche gegen den Schädiger.

Bei der Konstellation "Jemand anders nutzt den Roller" wird es schwierig und man steht ganz schnell in einer Ecke, in der das Eis dünn wird, weil man anfängt, Lebensssachverhalte zu schildern, die so vielleicht nicht ganz der Wirklichkeit entsprechen, wenn Du verstehst was ich meine...

Und das wollt ihr doch bestimmt nicht.

 

Ziel des Schadensrecht ist immer der Ausgleich: nicht weniger als vor dem Unfall aber auch nicht mehr.

 

 

Schöne Grüße

und viel Erfolg bei der weiteren Abwicklung

Hafi

Naja, man kann ja nicht alles Wissen :( Aber leuchtet mir irgendwie ein. Es geht ja nur um den "Geschädigten" und der ist ja "außer Gefecht gesetzt" (leider) 

 

Aber wenigstens mit der Besteuerungsart konnte ich ein wenig helfen :D;)

Ich wollte jetzt nicht das ganze Urteil einstellen. Selbst die Zeit des unfallbediengten Ausfalles wurde voll berücksichtigt. Aber das Kannst Du gern im Urteil nachlesen.

am 7. Januar 2008 um 21:45

Zitat:

Original geschrieben von timerobber

Ich wollte jetzt nicht das ganze Urteil einstellen. Selbst die Zeit des unfallbediengten Ausfalles wurde voll berücksichtigt. Aber das Kannst Du gern im Urteil nachlesen.

 Ich bin ja bemüht, mich durchaus auch eines besseren belehren zu lassen, aber im Justizportal NRW ist das Urteil noch nicht eingestellt und auf eurer Internetseite  zum Kampf gegen die Versicherungswirtschaft ist es auch nur auszugsweise dargestellt. Und da kann ich nicht entnehmen, dass das OLG-Düsseldorf eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen hatte, obwohl es der Geschädigte verletzungsbedingt nicht nutzen konnte. Die einzige Verletzung, die wohl angesprochen wurde, war die der Schadenminderungspflicht und das ist keine körperliche Beeinträchtigung.

eine meine Mitarbeiterinnen war dieses Jahr im Sommerurlaub in Schweden. Sie hat mir was

mitgebracht :D:D

Nutzungsausfall wird nur bei Durchführung der Reparatur gezahlt. Durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wird der Nutzungswille dokmentiert. Was für den Reparaturschaden gilt, trifft allerdings auf den Totalschaden nicht zu:

Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wurde. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45)

Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdnr. 20; BGH, BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart, DAR 2000, 35; KG, KGR 2002, 351, KG NZV 2004, 470).

am 7. Januar 2008 um 22:20

Zitat:

Original geschrieben von timerobber

Nutzungsausfall wird nur bei Durchführung der Reparatur gezahlt. Durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wird der Nutzungswille dokmentiert.

 

 

LESEN, Timerobber, LESEN

 

Der Wille war sicherlich da, aber mit einer Schlüssebeinfraktur lässt sich schwerlich ein Roller führen. Da nutzen auch deine besten Absichten und langen Zitate irgendwelcher Urteile über Nutzungsentschädigungen nichts.

am 7. Januar 2008 um 22:56

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

 

Original geschrieben von Fabi17

Hallo hier meldet sich nochmal Fabians Mutter mit den Neuigkeiten.

Also dem Anwalt haben wir auf die Füsse getreten, es schient geholfen zu haben, die Bearbeitung geht nun etwas zugiger voran. Das Gutachten ist auch geändert von regel- auf differenzbesteurt, ich habe mich da selber drum gekümmert, da lt. Anwalt die Besteuerung richtig wäre. Tja- Gegenteil bewiesen! Die Vers. hat auch eine a-conto Zahlung geleistet, die wollen aber den geltend gemachten Nutzungsausfall nicht anerkennen, da aufgrund der Verletzungen nicht von einer Nutzungsmöglichkeit ausgegangen wird, aber es könnte doch sein, dass noch andere Familienmitglieder den Roller gefahren sind oder fahren wollten. Hat da Jemandd eine Idee zu.

Liebe Grüße

Marlies

Hallo Marlies,

 

eingentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben ;)

Das müsste so funktionieren wie du denkst. Ich wüsste zumindest nicht, was dagegen spricht.

Aber vielleicht hat ja noch einer Einwände? :confused:

 

Gruß Delle

 

Aus meiner Sicht ist das genau so. Voraussetzung eines Nutzungsausfallanspruches ist eine fühlbare Beinträchtigung. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund seiner Verletzungen ohnehin nicht nutzen kann, gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Ausnahme, wenn die Benutzung durch z.B. Angehörige möglich und beabsichtigt war. So - nach meiner Erinnerung -die aktuelle Linie des BGH.

 

Denkt doch mal logisch - Sinn des Schadenersatzes ist doch schon wörtlich, dass der tatsächliche Schaden ersetzt wird, und nicht irgendwelche hypothetischen Posten.

 

Wer verletzungsbedingt nicht fahren kann, hat durch die fehlende Nutzbarkeit doch keinen Schaden - und dass er selbst verletzungsbedingt das Fahrzeug nicht nutzen kann, wird doch schon bei der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt. Anders bei dem Unverletzten, der 1 Woche nicht fahren kann, weil sein Auto kaputt ist. Der ist gegenüber dem Normalzustand eingeschränkt und hat daher einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsaufallschadens. Und auch die leihweise Überlassung eines Fahrzeuges an Dritte ist eine Art der Nutzung. Selbst wenn der Halter wegen eigener Verletzungen nicht fahren, aber das Fahrzeug hätte verleihen wollen, hätte es diese Nutzungsmöglichkeit (Und damit einen Nutzungsausfallschaden) gegeben.

 

Aber VORSICHT! Ich kann nur ausdrücklich davor warnen, irgendwelche Geschichten zu konstruieren, wonach irgendein Angehörigen ausgerechnet in der Reparaturzeit den Roller hätte nutzen wollen. Wenn soetwas nicht stimmt, ist das glatter Betrug, bzw. versuchter Betrug, wenn die Versicherung nicht darauf reinfällt. Beides ist strafbar.

Wenn Fabian der einzige ist, der den Roller genutzt hätte, gibst eben auch tatsächlich keinen Nutzungsausfallschaden, basta. Die Mentalität, so viel wie möglich und insbesondere mehr als berechtigt von den Versicherungen holen zu wollen, schadet uns letztlich allen. Wenn es das nicht gäbe, könnten wir alle geringere Versicherungsprämien zahlen.

Ich lese...

... und auch Nutzungsausfall ist fiktiv abrechenbar. Wäre der Geschädigte nicht mit seinem Fahrzeug in ein unverschuldeten Unfall geraten, könne er sein Fahrzeug weiter nutzen. In der Sache spielt es keine Rolle ob andere ein Nutzen in der Sache während seiner unfallbedingten Ausfallzeit hätte geldend machen können. Es geht nur um den Ausfall des Fahrzeuges unfallbedingt und nicht ob der Fahrzeugeigentümer /-halter oder weitere Nutzer dazu berechtigt sind diese zu nutzen. Es liegt im Allgemeinen ein Ausfall des Fahrzeuges vor und bedarf keinerlei Nachweiß eines entgangenen Nutzungswillen...

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