Totalschaden - Muss zum festgesetzten Restwert verkauft werden? "Gewinn" verboten?

Aufgrund eines Unfalls mit Totalschaden muss ich hier "spezielleres" fragen. Ist es überhaupt erlaubt mehr Geld zu machen als der festgesetzte Restwert vom Gutachter? Sprich der Restwert wurde mit 2200€ festgesetzt und ich verkaufe für 4000€ (rein hypothetisch), dann mache ich ja einen Zusatzverdienst von 1800€. Ist das so erlaubt? Der Gutachter hat mir das so gesagt, als ich bei der Begutachtung dabei war. Ich gebe mal den O-Ton wider:

Das kommt in eine Restwertebörse, da bieten dann Leute darauf, die an ihr Gebot gebunden sind. Sie können es dann an den Höchstbietenden verkaufen, sind aber nicht daran gebunden. Sie können verkaufen an wen sie wollen. Wenn sie jemanden finden der ihnen 100€ mehr zahlt, ist das gut für Sie.

Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass das erlaubt ist. In einem Schreiben der Versicherung steht jedoch folgendes:
"Das beschädigte Fahrzeug verbleibt in Ihrem Eigentum. Im Fall eines Totalschadens sind Sie als Eigentümer verpflichtet, das Fahrzeugwrack zum festgesetzten Restwert zu verkaufen bzw. sich diesen Restwert anrechnen zu lassen."

So, diese Formulierung hat mich darauf gebracht kurz zu googlen und siehe da, die Meinungen gehen auseinander. Ich will natürlich nur 100% legal handeln und wenn es verboten ist das Auto für mehr als den Restwert zu verkaufen, dann hat sich für mich die Suche nach einem Käufer der mehr bietet erledigt und ich verkaufe es für den festgelegten Restwert vom Gutachter (an den Bieter der Restwertebörse).
Andererseits ist die Formulierung auch durchaus unklar...einerseits heisst es ich bin dazu verpflichtet zum festgesetzten Restwert zu verkaufen, andererseits kommt dann ein "bzw." mir den anrechnen zu lassen....zwischen dem ersten Teil und dem zweiten Teil nach dem bzw. liegen ja quasi Welten.

Beste Antwort im Thema

Im Verkaufsfall ist der Erlös komplett vom WBW abzuziehen, mindestens jedoch der vom Gutachter ermittelte Restwert. Eine Anleitung zum Bescheissen wird hier hoffentlich niemand abgeben wollen.

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Zitat:

@lulloz schrieb am 29. Jan. 2019 um 22:0:57 Uhr:


Deshalb bin ich davon ausgegangen, dass das erlaubt ist. In einem Schreiben der Versicherung steht jedoch folgendes:
"Das beschädigte Fahrzeug verbleibt in Ihrem Eigentum. Im Fall eines Totalschadens sind Sie als Eigentümer verpflichtet, das Fahrzeugwrack zum festgesetzten Restwert zu verkaufen bzw. sich diesen Restwert anrechnen zu lassen."

Ich bin kein Experte und daher mein Rat, wende dich an einem Rechtsanwalt. Zur Klärung kannst du dich auch schriftlich an Deine Versicherung wenden.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 30. Januar 2019 um 09:13:14 Uhr:



Zitat:

@lulloz schrieb am 29. Januar 2019 um 22:26:46 Uhr:


...
b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. "
...

wie sind eigentlich"besondere Anstrengungen" definiert?

Das werden wie immer Einzelfallentscheidungen sein.
Was aber z.B. denkbar ist:
Das Fahrzeug verunglückt in M, hat dort einen regionalen Restwert von X. In HH hat es einen regionalen Restwert von X+Y, wobei Y in etwa dem Betrag entspricht, den die Verbringung von M nach HH auffrisst. Ich denke damit hätte man schon eine "besondere Anstrengung".
Fahrzeug in M jetzt in der Zeitung zu inserieren und weißgottwarum plötzlich 1000€ mehr geboten zu bekommen, dürfte hingegen keine besondere Anstrengung sein 😉

Wenn das verunfallte Fahrzeug in einschlägigen Restwertbörsen eingestellt ist bzw. war, kennt der potentielle Restwertaufkäufer den Standort des Fahrzeugs und holt es in der Regel kostenfrei ab.
Mit lokalen, regionalen und überregionalen Geboten wird gerne mal (auf beiden Seiten) "getrickst" 😉

Zitat:

@aspergius schrieb am 30. Januar 2019 um 01:57:05 Uhr:


Ich sehe das anders.
DieVersicherung überläßt dir das Auto und dir die Arbeit und das Risiko es zu verkaufen. Also kannst du auch einen möglichen Gewinn erziele . Wenn die Versicherung das nicht will, soll sie dir den vom Gutachter ermittelten Restwert auszahlen und die Karre selber verkaufen und die Arbeit und das Risiko selber tragen.
Das ist nur meine Meinung. Wie die Rechtssprechung dies sieht, weiß ich nicht.

Nun, die Rechtssprechung sieht das (leider?) anders. Wie Berlin-Paul schon schrieb, man soll keinen Gewinn aus dem Unfall ziehen.

Grundsätzlich kann er das Auto zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußern. Teilt ihm die Versicherung jedoch vor dem Verkauf einen Aufkäufer mit, der mehr bietet, so kann er gehalten sein, ihm Rahmen des ihm Zumutbaren an diesen Aufkäufer zu verkaufen. Das ist aber eine Ausnahme vom Grundsatz und daher hat der Schädiger zu beweisen, dass diese Ausnahme greifen kann. Der BGH schreibt zwar was von "engen Grenzen" und "darf nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird", aber da würde ich mich nicht unbedingt darauf verlassen.
Ob der Geschädigte durch einen Anruf das Angebot A des Restwertaufkäufers im Gutachten oder das Angebot B des von der Versicherung genannten Aufkäufers annimmt, ist für ihn doch ziemlich egal, wenn beide das Auto gleichschnell abholen und cash bezahlen.

Was anderes ist es, wenn der Geschädigte sich selbst aktiv um den Verkauf kümmert, Ebay, Tageszeitung usw. und dadurch einen höheren Erlös erzielt.

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Zitat:

@Franklyn67 schrieb am 30. Januar 2019 um 10:59:45 Uhr:


Wenn das verunfallte Fahrzeug in einschlägigen Restwertbörsen eingestellt ist bzw. war, kennt der potentielle Restwertaufkäufer den Standort des Fahrzeugs und holt es in der Regel kostenfrei ab.
Mit lokalen, regionalen und überregionalen Geboten wird gerne mal (auf beiden Seiten) "getrickst" 😉

Falls der Post auf mich bezogen war:
Ich meine natürlich, dass der geschädigte das Fahrzeug verbringt, nicht dass der Restwertaufkäufer aus HH sich in M um Wräcker bemüht.

Ich sags mal so...der Restwert im Gutachten scheint wohl recht niedrig zu sein...von daher wäre es eventuell schon gewinnbringend. Andererseits ist ja niemand (ausser der aus der Restwertbörse) an sein Gebot gebunden, die können dann auch vor Ort sein und plötzlich sagen ja ne dies und das und ich zahl doch nicht so viel.
Andererseits ist der angesetzte Wiederbeschaffungswert nicht gerade hoch...für den Preis habe ich im 50km Umkreis kein nur annähernd vergleichbares Fahrzeug gefunden. Also wenn wir schon von Fairness sprechen im Bezug auf man darf keinen Gewinn aus dem Unfall/Schaden ziehen....von einem Gewinn ist hier am Ende eh nicht die Rede...einen Verlust hat man immer. Diese Gutachten stellen einen selten wirklich so als wäre nie etwas gewesen. Wobei Fairness und Rechtsprechung sowieso nicht immer gleich zu setzen sind 😁

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 30. Januar 2019 um 09:13:14 Uhr:


wie sind eigentlich"besondere Anstrengungen" definiert?

Z.B., wenn man das Fahrzeug behält und eine (Teil-)Instandsetzung in Eigenregie vornimmt.

Aber wie schon gesagt, eine klare Definition gibt es da nicht, es ist eine Einzelfallentscheidung.

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