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Straßenbenutzung mit Rasentraktor

Themenstarteram 6. August 2014 um 11:58

Hallo,

darf ich mit meinem Rasentraktor/Aufsitzmäher MTD die öffentliche Straße benutzen? Ich meine, dieser fährt nicht schneller als 5-6 km/h.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von twindance

 

Ich kenne doch meine Schäflein

 

twindance

Es ist aber hier auf MT usus, dass es spätestens ab der zweiten Seite um völlig andere Dinge geht, als vom TE angefragt. ;)

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Wenn in den Papieren des Herstellers eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h angegeben ist, sollte das kein Thema sein. Dann ist weder eine Zulassung noch eine Betriebserlaubnis nötig.

Ich mache dies zwar auch auf einer kurzen Strecke, aber erlaubt ist es nicht.

Denn der Mäher ist nicht STVZO Konform.

Du müsstest schon Blinker, Beleuchtungsanlage mit Bremslicht dranbauen.

Ob es einer Begutachtung durch den TÜV bedarf weis ich nicht.

Und eine Versicherung zumindest Haftpflicht wird es wohl auch nicht geben.

Meiner Meinung nach ist ein Aufsitzrasenmäher eine selbstfahrende Arbeitsmaschine... Dann dürfte das mit der Vmax von 6 km/h doch alles in Ordnung sein. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

In dem Benutzerhandbuch steht bei meinem:

4. Das Gerät darf nicht auf öffentlichen Straßen benutzt werden.

Wie schnell fährt denn deiner laut Unterlagen?

Ja, jetzt wo ich es lese ist es mir klar.

Er "rennt" 9kmh, also über den zulässigen 6kmh für Arbeitsmaschinen.

Aber trotzdem, wie sieht es aus, wenn keine konforme Beleuchtung angebracht ist?

Darf dann eine Arbeitsmaschine auf öffentlicher Strasse bewegt werden.

Kenne es nur von einem Bekannten mit einem Stapler.

Der durfte ein Knöllchen zahlen, weil er ohne Beleuchtungseinrichtung nur über die Strasse auf das andere Grundstück gefahren war.

Und promt waren die Blauen Uniformierten da.

Also was ich versicherungstechnisch weiß, ist die Benutzung einer Arbeitsmaschine/Aufsitzrasenmäher über die PHV (Tarif etwa aus den 90er Jahren) mitversichert.

Damals ist ein Kunde mit einer Arbeitsmaschine (Privat) auf der öffentlichen Straße gefahren und hat einen Unfall verursacht (KFZ Blechschaden).

Da Arbeitsmaschinen bis 20km/h mitversichert in der PHV waren (sind bis heute), wurde der Schaden über die PHV reguliert.

Grundsätzlich sind drei Aspekte zu unterscheiden:

1. die Versicherungspflicht

Diese gilt nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bbH

2. die Zulassung zum Straßenverkehr

Die FZV fordert das Vorliegen einer Betriebserlaubnis. Wenn das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der FZV fällt (das tut es, wenn die bbbH nicht über 6 km/h liegt), muss es "nur" Vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO sein.

3. die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis

Diese ist nicht erforderlich (u.A.) für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 6 km/h bbH.

Sprich:

Versicherung muss nicht.

Fahrerlaubnis und Betriebserlaubnis sind erforderlich, bei mehr als 6 km/h.

Bis 6 km/h müssen "nur" die relevanten Vorschriften der StVZO eingehalten werden

am 6. August 2014 um 21:54

Zitat:

Original geschrieben von hk_do

Grundsätzlich sind drei Aspekte zu unterscheiden:

1. die Versicherungspflicht

Diese gilt nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bbH

2. die Zulassung zum Straßenverkehr

Die FZV fordert das Vorliegen einer Betriebserlaubnis. Wenn das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der FZV fällt (das tut es, wenn die bbbH nicht über 6 km/h liegt), muss es "nur" Vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO sein.

3. die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis

Diese ist nicht erforderlich (u.A.) für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 6 km/h bbH.

Sprich:

Versicherung muss nicht.

Fahrerlaubnis und Betriebserlaubnis sind erforderlich, bei mehr als 6 km/h.

Bis 6 km/h müssen "nur" die relevanten Vorschriften der StVZO eingehalten werden

Moin,

bist Du Dir sicher?

- Fahrräder, auch mit Motor brauchen das nicht :):rolleyes:

schönen Gruß

Für Fahrräder mit Motor gibt es bei Einhaltung bestimmter Grenzen eigene Ausnahmeregeln...

am 7. August 2014 um 9:45

Ok, früher war ich im Kundendienst für Gabelstapler. Sobald ein Stapler den öffentlichen Verkehrsraum befährt MUSS er mit Beleuchtung und Blink- sowie Bremslicht ausgerüstet sein. Zusätzlich MUSS die Gabel klappbar sein und hochgeklappt sein.

Bei einem hiesigen Baumarkt hat es deshalb tierischen Terz gegeben, weil mich der Staplerfahrer übel beschimpft hat, ich den Markt dementsprechend auf seine fehlende Ausrüstung am Stapler hingewiesen habe. Der Stapler fuhr über eine öffentlichen Parkplatz!

Der Rasentrecker wird ja nicht geschoben oder gezogen, wie ein Handkarren. Also: Beleuchtung dran machen und eventuell noch ein Kennzeichen. Ok, klingt bekloppt, ist es aber nicht! Eventuell muss das Mähwerk noch speziell gesichert sein, dass weiß ich nicht.

Am besten ist eine Anfrage bei der Straßenverkehrsbehörde sinnvoll. Geben DIE grünes Licht, würde ich mir das noch schriftlich bestätigen lassen für ALLE Fälle. Denn, nicht jeder Uniformierte kennt sich aus! Wer so was glaubt, liest auch noch Märchenbücher!

Jedenfalls würde ICH nicht ungeprüft über öffentliche Straßen fahren, könnte die Lizenz kosten! Kein Quatsch!

Zitat:

Original geschrieben von Bootsmann22

Zusätzlich MUSS die Gabel klappbar sein und hochgeklappt sein.

wenn du derartige behauptungen aufstellst, dies auch noch in GROßSCHRIFT, dann wirst du auch sicherlich den entsprechenden § zur hand haben!

bisher war mir (nicht im kundendienst für gabelstapler tätig) nur bekannt, dass die gabeln abgedeckt und sichtbar gekennzeichnet (rote warntfeln, rot-weißes warnband etc.) werden müssen.

 

Nur mal gleich prophylaktisch - es geht hier NICHT um Stapelgabler - bitte klärt diesen Diskussionsstrang per PN, da ich drohendes Ungemach sehe ;) !

Ich kenne doch meine Schäflein

 

twindance

Zitat:

Original geschrieben von twindance

 

Ich kenne doch meine Schäflein

 

twindance

Es ist aber hier auf MT usus, dass es spätestens ab der zweiten Seite um völlig andere Dinge geht, als vom TE angefragt. ;)

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