Steinschlag Frontscheibe unfallfrei?
Kann man ein Auto mit geplatzter und in Vertragswerkstatt ersetzter Frontscheibe ohne sonstige Schäden beim Verkauf noch als "unfallfrei" bezeichnen?
8 Antworten
Ja , wenn ein Stein in die Scheibe fliegt hat man ja keinen Unfall gehabt .
Es sei denn man verreisst und setzt den Karton satt gegen einen Baum aber dann lohnt sich das Scheibe ersetzten wohl nicht mehr .
Natürlich ist es ein "Unfall", wenn ein Stein in die Scheibe fliegt und die Scheibe dadurch beschädigt wird. Unfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem unbeabsichtgten Schaden führt.
Aber für die Offenbarungspflicht kommt es darauf eigentlich nicht an. Hingewiesen werden muss auf reparierte Vorschäden mit Ausnahme von geringfügigen, rein oberflächlichen Beschädigungen. Ob die durch einen Unfall oder sonstwie zustande gekommen sind, ist egal. Ich denke schon, dass nach den von den Gerichten angelegten Maßstäben eine wegen Beschädigung ausgetauschte Windschutzscheibe offenbart werden muss.
Unfallfrei!
Ich würde es sogar bewusst erwähnen, könnte ein Verkaufsargument sein ….
Eine einwandfrei Sicht ohne Mikrosteinschläge etc. !!!
Natürlich ist das kein "Unfallfahrzeug".
Aber: Scheibentausch angeben, Rechnung darüber an den Käufer aushändigen und gut.
Ähnliche Themen
Meine Meinung: Austausch einer Windschutzscheibe allein ist erstmal kein Mangel und muss nur offengelegt werden, wenn er in Zusammenhang mit einem Schaden steht oder der Käufer aktiv danach fragt. Ich finde es aber nicht schädlich, wenn das vorab schon kommuniziert wird.
Es geht dabei nicht darum, ob das ein Mangel ist. Ein ordnungsgemäß reparierter Vorschaden ist ja gerade kein Mangel, sondern eine Fahrzeugeigenschaft, die für den Erwerber von Bedeutung sein könnte. Deshalb ist es zu offenbaren, ebenso wie andere Eigenschaften, die keine Mängel sind (Farbe, Schadstoffklasse, Softwareveränderungen, Vornutzungen wie Leasing, Fahrschule, Vorführwagen etc.), die für die Kaufentscheidung wichtig sein können. Ob es dem Käufer wirklich wichtig ist, entscheidet der dann selbst. Das ist gerade der Sinn der Offenbarungspflicht. Wie mit versteckten Mängeln umzugehen ist, ist eine andere Baustelle.
Für mich ist eine aufgrund von Steinschlag getauschte WSS kein offenbarungspflichtiger Unfallschaden.
Eine aufgrund von Kratzern, Schlieren getauschte WSS ist es ja auch nicht - könnte man sogar fast als Verschleiss ansehen.
Natürlich kann man versuchen das dem Käufer bzw. Interessenten "gewinnbringend" unterzujubeln, aber hier geht's ja um eine Pflicht und die ist mMn nicht gegeben.
Nein. Es ist kein Unfallschaden. Habe x Leasungwagen gehabt, wird immer 2-3x innerhalb der 3 ajahre eine Scheibe gewechselt, teilw bei / nach abgabe. Wurde anschließend nie als Unfallwagen angegeben vom Autohaus.
PS; bei Vielfahrern im Leasing wird die Scheibe eh nach spätestens 100k km getauscht da viele kleine Sternchen etc. die Scheiben beeinträchtigen - ohne Unfall oä)