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Seitenmarkierungsleuchten

Themenstarteram 8. November 2002 um 21:41

Was haltet ihr davon??

Welche Vorgaben macht der TÜV zur Anbringung am Fahrzeug? (Wieviele, Wo, Höhe....)

11 Antworten

die höhe und andere mäße stehen in der anleitung drin.

hab aber gehört das die bald nicht mehr zugelassen werden ich weiss nicht. würde warten.

cya

Themenstarteram 8. November 2002 um 21:53

wenn ich die einmal mit ABE habe, kann ja nix mehr passieren, oder?

außerdem würden mich die bestimmungen interessieren, bevor ich die leuchten kaufe

schau mal unter www.hella.de da steht sicherlich was drinn.

frag doch den herrn vom tüv oder dekra. die wissen immer bescheid.

seitenmarkierungsleuchten

 

hi,

soweit ich weiß sind nur die orangen mit ABE,

alle anderen (weiße, blaue) sind offiziel nicht zugelassen.

aber so richtig interessiert des bei uns keinen.

außerdem hab ich irgendwo mal gelesen, dass sie min. 20cm überm boden angebracht werden müssen.

ich hab die weißen, bis jetzt hat niemand stress gemacht.

ich habe sie allerdings auch über die Leselampe im dachhimmel geschalten, und kann an und ausmachen wies mir gerade passt.

gruß

TONe

Die Dinger müssen einen bestimmten Abstand zur vorderen bzw. hinteren Kante des Autos haben und auch eine bestimmte Höhe, desweiteren dürfen sie nur zur Seite leuchten (nicht halb schräg nach vorn oder so etc.) und sie müssen gelborange leuchten. Wie jetzt das Abdeckglas aussieht (klar-blau-grün etc.) ist Wurscht, nur gelborange müssen sie leuchten, und wenn sie ordnungsgemäß angebracht sind, müssen sie auch funktionieren. Achso, einen bestimmten Abstand zwischen den Leuchten selber muß auch eingehalten werden. Und sie sollten als Seitenmarkierungsleuchten geprüft sein = Prüfzeichen drauf (E1 und Wellenlinie oder sowas), dann sind sie sogar TÜV-frei.

fragt mal einen grünen. der wird euch dafür einbuchten die haben keine ahnung und dürfen einfach mal so nen knölchen verpassen. ist bei diesen leuchten besonders zu weinachtszeit in :D

Hm,

nee, is nich ganz richtig. Dann könnt ihr dem Grünen mal die StVZO unter die Nase halten - §51a. Die Dinger sind auch für Pkw erlaubt, sofern sie den Vorschriften entsprechen.

Hab das mal gelinkt, weil ich mich zu dem Thema mal schlau gelesen hab, was man so alles darf und was nich ;)

Aber seid nett, wenn ihr das dem Sheriff vorlest, sonst sucht er an Euerm Auto garantiert nach allen Veränderungen, die er finden kann :D

Grüße

StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§51a Seitliche Kenntlichmachung

(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zuläßt,

an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Abs. 10 Nr. 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muß, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zuläßt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

 

Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr

 

also kann man sich nicht darauf stützen. ODER???

Themenstarteram 10. November 2002 um 17:44

natürlich kann man sich darauf verlassen. ist ja die StVo

Druckfehler können natürlich immer passieren, verfälschen aber nicht maßgeblich den Inhalt des Paragraphen

Zitat:

Original geschrieben von MuratKreuzberg

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

 

(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m - ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, - müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

 

Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr

 

also kann man sich nicht darauf stützen. ODER???

Ich würde mal sagen, Absatz 6 betrifft uns. Wer sich trotzdem nicht sicher ist, schaue auf die Verpackung von den Hella-Dingern, da steht es auch drauf. Und ob die Grünen das auch so genau wissen, wie oben beschrieben, bezweifle ich mal.

am 11. November 2002 um 11:54

Ich finde die Dinger an Polos und Gölfen ****in´krass überzogen

ist natürlich nur meine Meinung

jedem seine Sache

und bei so einem ewig langen Volvo kombi oder bei Transportern und LKWs kann ich es sogar verstehen aber das man einen Kleinwagen mit Positionsleuchten bestückt

find ich ist ein Witz

ist für mich die gleiche liga wie beleuchtete Waschdüsen

und so`ne faxen

ich hab selbst blauen Fußraum und gestehe hier ein:

ich fahr gern mit Standlicht und Nebels aber bei beleuchteten Waschdüsen und Positionsleuchten an Kleinwagen hört es auf, seid ihr geil auf bunte lichter?

dann geht in Club... :D

(wollt mal meinung zum Thema posten, will kein angreifen!)

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