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Schleppen, Abschleppen

Heute gleich die nächste Frage. Eigentlich darf ich nur 1200 kg hintendranhängen. Also Trailer und losfahren könnte den Führerschein kosten. Nun sind wir gestern abend auf die kluge Idee gekommen, Abschleppstange, und anderes Auto hintendran. Ich habe eine Abschleppstange, die hält 3 Tonnen. Nun kommt also unser Freund und Helfer. Wieso denn kein Kennzeichen an dem hinteren Auto sei. Und Autobahn ist sowieso nicht. Ein Vortrag über "Schleppen" und "Abschleppen". Ich war total im Streß und habe das nicht verstanden. Darf ich nun auf diese Weise die 1200 kg Anhängelast überschreiten oder nicht? Was hatte er überhaupt mit meinem Führerschein? "Ein Glück, daß Sie den alten Klasse 2 haben, sonst hätten wir Ihnen den ganz abgenommen...

Sind nur noch 50 km, also nichts für ungut.. " Angst mache, oder Ernst?

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14 Antworten
am 13. März 2006 um 21:42

Ganz einfache Geschichte. Die Anhängelast hat nichts damit zu tun. Du solltest nur keinen LKW abschleppen, aber das macht das Auto garnicht mit.

Was viel wichtiger ist, was meintest du ohne Kennzeichen? War das Auto angemeldet oder nicht? Ohne Kennzeichen und somit ohne Haftpflichtversicherung darf das Auto nicht im Straßenverkehr bewegt werden. Auch nicht an der Stange. Du darfst das Auto nichtmal auf der Strasse parken.

Schau mal hier:

http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=27144

Also, das gezogene Fahrzeug war ein Unfaller, den wir günstig gekauft haben zum fertigmachen. War deutlich schwerer als meiner und nicht angemeldet. Also, diesen thread habe ich mir angeschaut, der Bursche hat also trotzdem noch ein ticket gekriegt, dann wurde das Verfahren zum Glück eingestellt. Ich weiß nicht, was "FeV" und "FoFE" bedeuten.

Wenn ich die Beschreibung in dem anderen Forum von Klasse B durchlese, ist der Achsabstand beim Anhänger von 99 cm wohl heute nicht mehr interessant? Deswegen hatte ich damals

Führerschein Klasse 2 gemacht. Vom Führerschein her dürfte mir nichts passieren, ich habe extra kürzlich, weil ich die 50 überschritten habe, das ärztliche und augenärztliche Gutachten beim Landratsamt abgegeben und gefragt, ob mein alter Klasse II noch genauso gilt, wie ich ihn damals gemacht habe. Das ist so, weil ich die Arztgutachten abgegeben habe, bevor ich 52 werde.

Das der Anhänger, sprich der andere PKW gar nicht versichert war, ist mir gar nicht so aufgefallen. Ich dachte im Ernstfall zahlt die Versicherung des Zugwagens. Danke für die Hinweise. Habe ich mir runtergeladen.

am 14. März 2006 um 20:29

Ist beim Abschleppen (Nothilfe) auch richtig. Wenn´s kracht, zahlt die Versicherung des Zugfahrzeuges.

Zum Abschleppen reicht im Zugfahrzeug (PKW) FS B (ehem. 3) und im abzuschleppenden Fahrzeug muß jemand sitzen, der mindestens 16 Jalt ist, und das Fahrzeug bedienen kann. Führerschein braucht der dann nicht.

Beim Schleppen (keine Nothilfe und / oder über längere Entfernung) muß im Zugfahrzeug (auch wenn nur PKW) ein LKW-Führerschein (C, ehem. 2) und hinten B-(3er)-Führerschein sitzen.

Alles in allem scheint Ihr echt Schwein gehabt zu haben.

Gruß

Dirk

FeV heisst Fahr-erlaubnis-Verordnung, also alles was mit Führerschein zu tun hat. Und FoFE m.W. Fahren-ohne-Fahr-Erlaubnis.

Hängt damit zusammen dass normalerweise nur ein betriebsunfähiges Auto (Panne) abgeschleppt werden darf, und dann auch nur bis zur nächsten Werkstatt, Tankstelle usw. (siehe §15a StVO)

Das weitere fällt wohl unter den §33 StVZO, Schleppen von Fahrzeugen. (Ausnahmegenehmigung usw.)

Lies dir die genannten § mal durch, viel weiter erläutern darf man die leider nicht. Denn das würde schnell unter unerlaubte Rechtsberatung fallen.

Gruß Meik

Dazu kommt noch, das man sich zum Schleppen beim Strassenverkehrsamt eine Genehmigung beantragen muß. Mit genauer Fahrtstecke und Fahrtzeit. Ein Fahrzeug darf auch nicht absichtlich unbrauchbar gemacht zu werden, um es dann abzuschleppen (z.B. Durchschneiden des Keilriemens, ausbauen der Batterie usw.)

am 15. März 2006 um 5:26

Letzteres sollte wohl klar sein, ist aber kaum beweisbar.

Das mit der Genehmigung zum Schleppen ist mir neu, bezieht sich das auf die Bergung bis zur nächsten Werkstatt oder auf längere Entfernungen?

Zitat:

das würde schnell unter unerlaubte Rechtsberatung fallen

Das ist doch Quark! Nicht jeder hier hat die §§, und erläutern darfst Du sie schon, z. B. anhand von Beispielen. Es gibt ja auch in den Gesetzestexten Fußnoten mit Kommentaren, die man kurz zusammengefaßt zitieren könnte.

Du darfst nur nicht sagen: In dem und dem (Un)Fall mußt Du dies und das tun. DAS wäre eine Rechtsberatung.

Also keine konkreten Maßnahmen empfehlen, der Fragesteller muß sich aus den Erläuterungen die Antwort selber herleiten.

Zitat:

weil ich die 50 überschritten habe, das ärztliche und augenärztliche Gutachten beim Landratsamt abgegeben

Wenn Du das freiwillig getan hast: Respekt!

Nachmachen, nicht erst ab 50 zum Augenarzt gehen!

Da hab ich auch leider schon anderes gehört, seit dem schreibe ich keine persönliche Auslegung der § mehr hin. Als Nicht-Jurist hab ich keine Ahnung was ich schreiben darf und was nicht.

Ausnahmegenehmigung fürs SCHLEPPEN ist immer erforderlich. Schleppen=Schleppen eines betriebsfähigen Fahrzeugs auch ohne Zulassung. Entsprechende Führerscheine vorausgesetzt.

Fürs Abschleppen ist keine Genehmigung erforderlich. Abschleppen=Schleppen eines betriebsUNfähigen Autos mit Zulassung nur für kurze Strecken (nächste Werkstatt).

Freiwillig hat er das Gutachten wohl nicht abgegeben, sondern um seinen Führerschein zu behalten! Der alte Klasse 2 würde sonst verfallen.

Gruß Meik

Jebo meinte wohl das Schleppen über längere Strecken, also nicht das reine Abschleppen.

Zitat:

schreibe ich keine persönliche Auslegung der § mehr hin

Klar, persönliche nicht. Aber die Beckschen Gesetzestexte mit ihren Kommentaren sind öffentlich zugängliche Quellen. Ich sehe keinen zwingenden Grund, daraus nicht zu zitieren. Dadurch hast du ja keine Beratung gegeben, sondern wie Gepard es darlegte: der Fragende muss seine eigenen Schlüsse aus den Kommentaren ziehen.

Kann er das nicht, so muss er einen Anwalt befragen.

Gibts eigentlich einen unterschied zwischen abschleppseil <-> abschleppstange?! (rechtlich gesehen) ich meine mal was gehört zu haben, dass man bei ner stange min. fs "c" benötigt......

Knn da nur den Punkt dass ab 4t zGG nur mit Stange abgeschleppt werden darf.

Sonst hab ich dazu nichts gefunden.

Gruß Meik

am 15. März 2006 um 16:37

Zitat:

Gibts eigentlich einen unterschied zwischen abschleppseil <-> abschleppstange?!

Äähm, techisch brauche ich das DIR wohl nicht zu erklären.

Es ist halt so, daß Du mit einer gerade verlaufenden Stange auch PKW abschleppen kannst, bei denen die Bremse ausgefallen ist.

Was Meik zu dem GG sagte: Wenn es um einen Notfall geht, ist mir das und der FS erstmal egal. Mehr als 2 t gebremst darf mein Schluren ohnehin nicht ziehen, also kommen da LKW garnicht in Frage.

Zitat:

Original geschrieben von Gepard

Äähm, techisch brauche ich das DIR wohl nicht zu erklären.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

rechtlich gesehen

;)

Gut, daß ich noch mal hier reingeguckt habe. Bisher habe ich noch keine Post, und keine Post ist gute Post. Ich hoffe, daß es keine Anzeige gibt. Auch weil die mich haben den Rest zu Ende fahren lassen.

Das Schleppen mit Stange ist zwar besser als mit Seil, aber wenn bei dem hinteren Auto der Motor nicht läuft, gehen Lenkung und Bremse recht schwer. Das bedeutet, wenn z.B. ein "kleiner" 75 PS AAZ eine großen VR6 zieht, beim ersten Bremsen die Überraschung kommt: die schmalen 185iger Reifen quietschen und der hintere schiebt den leichteren einfach noch mal eine Runde weiter. Wesentlich gefährlicher ist, wenn der hintere Fahrer nicht richtig aufpaßt und nicht schnell genug mitlenkt. Uns ist es zweimal passiert, daß mein "Hinterteil" einfach ein Stück versetzt wurde und ich hatte ein bißchen Probleme, das Gespann abzufangen und Angst, daß bei dem hinteren der Haken abreißt. Danach bin ich nur noch voll langsam gefahren.

Das nächste Mal wirklich nur noch als Nothilfe, wenn es Gründe gibt, daß es nicht anders geht, oder ordentliches Zugfahrzeug und Trailer

Danke für die vielen Hinweise

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