Schadensersatz bei Hochstufung

Hallo zusammen,

angenommen es passiert folgendes:

Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
Da A der Versicherungsnehmer ist, wird er in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse eingestuft.
Muss Person B dafür Schadensersatz leisten oder bleibt Person A auf diesem Schaden sitzen?
Falls B Schadensersatz zahlen muss, wie hoch fällt dieser aus? Es lässt sich ja nicht genau beziffern wie hoch der Schaden ist, da man ja auch in den folgenden Jahren eine höhere Versicherungsprämie zahlen müsste als wenn der Unfall nicht passiert wäre.

Gruß
kryptos92

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MopedHeinz



Zitat:

Original geschrieben von kryptos92


Person A leiht sein Auto Person B aus, diese baut einen Unfall.
In der Regel hätte A einen Darlehensvertrag mit B schriftlich machen "müssen"(bezogen auf Regress)
Ist so zu sagen ein anerkanntes Protokoll, welches auf jedem Gericht anerkannt wird.
Person B hätte eine Kopie einer Privat-Haftpflicht-Police vorlegen "müssen", als Nachweis für Deckung.

Beim Regress zahlt Haftpflicht v. Person B den Schaden an Person A.
Da Person A eine ordentliche Rechnung von seiner Versicherung erhält, ist der Schaden auf den 1 euro-Cent bezifferbar; analog nichts fiktive, wie oft von Seiten der Versicherungen argumentiert wird.

Person A sollte zumindest eine, oder zwei gute Rechtschutzversicherungen haben. Wenn nicht sogar noch eine Dritte ( eine Unbefangene, weil die zahlt öfters, als so manche Befangene )

Wer drückt bei solch einem Schwachsinn auch noch den DANKE-Button ?

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Zitat:

Original geschrieben von Mimro



Wenn dann noch Details, wie die von go-4-golf beschriebenen Gefälligkeitsschäden dazu kommen, darf sich mal wieder die deutsche Rechtsprechung beweisen, u.U. oder sogar wahrscheinlich mit dem gegenteiligen Ergebnis für den Verleiher 😰!

Ist wohl ne Glaubensfrage wenn es vor Gericht geht.

Richter 1 sagt: selbstverständlich zahlt man für seine Fehler, da bedarf es nichts schriftliches.

Richter 2 sagt: Wenn es nichts schriftliches gibt, kann der Entleiher davon ausgehen, das der Verleiher das Risiko billigend in kauf nimmt.

Die Freundschaft dürfte eh beendet sein, aber ob ich bei ner 50:50 Chance vor Gericht gehen würde? Habe zwar RS-Versicherung aber die kommt nur fürs Finanzielle auf. Die Rennerei, Telefoniererei und Magenschmerzen bleiben bei mir.

Es bleibt dabei:

Privathaftpflicht hat mit führen, besitzen und halten von Fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft nichts zu tun. Sobald jemand das Teil bedient oder fährt ist die Privathaftpflicht raus.

Wenn es (das Fahrzeug) jedoch von mir oder einer mitversicherten Person meines Vertrages beschädigt wird (mit Fahrrad angefahren o.ä.), dann tritt die PHV ein.

Die genannten Gefälligkeitsschäden unter Freunden und Verwandten kann man in der PHV mitversichern (im Idealfall sind sie schon dabei), die gelten aber nur für Gefälligkeiten welche nichts mit einem motorisierten Fahrzeug zu tun haben, wie z.B. Umzugshilfe oder bei sonstigen Geschichten.

Also: Ein Fall wie der vom TE geschilderte wird entweder teuer oder eine Freundschaft zerstören.

Salve,
remarque

Zitat:

Original geschrieben von joschi67


Ist wohl ne Glaubensfrage wenn es vor Gericht geht.

Richter 1 sagt: selbstverständlich zahlt man für seine Fehler, da bedarf es nichts schriftliches.

Richter 2 sagt: Wenn es nichts schriftliches gibt, kann der Entleiher davon ausgehen, das der Verleiher das Risiko billigend in kauf nimmt.

Richter 2 sagt: Wenn es nichts schriftliches gibt, kann der

Verleiher

davon ausgehen, das der

Entleiher

das Risiko billigend in kauf nimmt.

O.

@go-4-golf
Ich sach ja: Glaubensfrage.
4 Richter = mindestens 4 unterschiedliche Urteile.

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