Schaden nach Privatverkauf, wer haftet hier?
Hallöchen,
ich habe im Dezember einen Audi A4 2,7 TDI für eine Familierenangehörige verkauft, mit entsprechenden Vollmachten natürlich. Das Kaufdatum war der 12.12.16, das Übergabedatum der 23.12.16. Beim Verkauf haben wir den Kaufvertrag vom ADAC ausgefüllt und mit Sondervereinbarungen ergänzt. Unter anderem steht dort wörtlich "gekauft wie gesehen".
Das erst einmal zur Ausgangslage.
Vor 2 Tagen hat sich der Käufer nun gemeldet und mir gesagt, dass das Auto viel Öl verliert. Aufgefallen sei ihm das, als er bei seinen Eltern losgefahren sei und sein Vater ihn direkt anrief, es sei ein großer Ölfleck auf seinem Parkplatz. Laut Aussage seines Audi-Händlers ist die Dichtung der oberen Ölwanne undicht. Die Reparatur dafür soll bei 3000-4000€ liegen. Der Audihändler hat ihm wohl zusätzlich mitgeteilt, dass im System zu dem Auto so ein Schaden seit "knapp einem Jahr" schon vermerkt ist, dieser allerdings geringfügig gewesen sei und deswegen nicht direkt repariert worden ist. Durch diesen Vermerk behauptet der Käufer nun, dass wir den Schaden arglistig verschwiegen haben und er möchte, dass wir für die Reparatur aufkommen.
Das Auto war letztes Jahr im Juli/August durch einen größeren Schaden (Kraftstoffpumpe hatte sich, warum auch immer, zerspant, dadurch überall Späne im Kraftstoffsystem, Kosten insgesamt ca. 15.000€) längere Zeit bei einer Audivertragswerkstatt. Da bei dieser Reparatur weitere kleine Schäden aufgetreten sind, die dann auch direkt wieder behoben wurden, haben wir uns mit diesem Händler in Verbindung gesetzt und das Problem geschildert. Der sagt nun, dass im System rückblickend bis 2014 keinerlei Vermerke bzgl. eines Ölverlusts eingetragen sind. Woher der Käufer diese "Information" hat ist also schleierhaft. Zusätzlich meinte er, dass bei solch einem Schaden die Reparaturkosten eher bei 1200-1300€ liegen.
Vor dem Kauf wollte der Käufer, dass wir nichts mehr an dem Auto machen, also keine Inspektion und keinen neuen TÜV. Zusätzlich lief immer noch eine VW Lifetimegarantie (bei Baujahr 2008 nach 8 Jahren denke ich eher ungewöhnlich), die er ausdrücklich nicht übernehmen wollte. Als er bei seinem Händler nun nach 6 Wochen von diesem Schaden erfahren hat, meinte dieser wohl, dass die Undichtigkeit bei einer Inspektion auch nicht aufgefallen wäre (unser Audihändler behauptet das Gegenteil und meint, dass ein solcher Schaden, sobald er entdeckt wird, auch direkt behoben werden muss, selbst wenn er zu dem Zeitpunkt nur minimal ist). Einen Gebrauchtwagencheck wollte der Käufer machen lassen, allerdings _nach_ Unterzeichnung des Kaufvertrags und _vor_ Übergabe des Geldes. Das kam für uns in der Reihenfolge nicht in Frage, wir haben ihm aber angeboten, dass wir vorher gerne zu Dekra/TÜV mit ihm fahren und so einen Test durchführen lassen. Wenn, dann müsste das allerdings vor irgendeiner verbindlichen Unterschrift stattfinden. Daraufhin hat er dann von der Überprüfung Abstand genommen.
Der Käufer hat sich mitlerweile auf mein Anraten mit unserem Händler in Verbindung gesetzt. Dieser hat ihm angeboten sich den Schaden anzuschauen. Falls der Schaden durch die Reparatur im Juli/August 2016 entstanden ist, würde das Autohaus die Kosten für die Instandsetzung tragen. Wenn bei der Ansicht des Schadens auffällt, dass er schon länger vorliegt, müssten wir dafür aufkommen.
Meine Fragen nun:
1. Kann es sein, dass wir für diesen jetzt aufgetretenen und uns vollkommen unbekannten Schaden haften müssen?
2. Kann man jetzt, wo die Dichtung offensichtlich massiv undicht ist, überhaupt seriös feststellen, ob der Schaden schon Mitte Dezember vorgelegen hat?
3. Selbst wenn der Schaden schon vorher vorgelegen hat und bei Audi im System doch irgendwo vermerkt worden ist, in welcher Form hätten wir darüber informiert werden müssen? Reicht da der Eintrag als Beweis, dass uns das mündlich mitgeteilt worden ist? Schriftlich ist dazu jedenfalls auf keiner Rechnung o.Ä. etwas zu finden.
Wir haben das Auto mit bestem Wissen und Gewissen verkauft, der Käufer hat alle Rechnungen von allen Inspektionen, Reparaturen etc. seit dem Kauf von uns bekommen, das Auto wurde immer fristgerecht bei Audi gewartet und anfallende Probleme wurden stets direkt bearbeitet und behoben und von einem Schaden an der Ölwannendichtung war nie die Rede. Ich sehe uns also in keiner Verantwortung für Schäden, die jetzt auftreten, zu haften. In der Garage, in der das Auto immer stand, ist übrigens kein Hinweis auf einen Ölverlust zu entdecken.
Vielen Dank für jede Antwort!
Beste Antwort im Thema
Schon drei Seiten, dabei wäre es doch so einfach.....
- der Käufer muss dem Verkäufer nachweisen können, dass der Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe bestand und der Verkäufer auch davon gewusst hat.
Und mal ein wenig Verständnis für den Käufer. Wenn der jetzt vorliegende Schaden tatsächlich bei Audi hinterlegt ist, wäre wohl jeder, der so ein Fahrzeug kauft, der Meinung, dass er vom Verkäufer abgezockt wurde.
Und noch mal ganz einfach....
- es lässt sich ganz sicher feststellen, wer die Informationen zum - angeblichen - Schaden im Audi System hinterlegt hat. Dieser jemand wird bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung als Zeuge befragt. Sagt dieser Zeuge aus, dass er den Eigentümer (nicht den TE) über den Schaden informiert hat.........gut für den Käufer. Sagt der Zeuge aus, dass die Information zum Schaden zwar hinterlegt war und vielleicht nur der weiteren Beobachtung dienten, der Eigentümer auch nicht darüber informiert wurde.........gut für den Verkäufer.
Ohne jemanden zu nahe treten zu wollen..............es wäre nicht das erste Fahrzeug, dass verkauft wurde, um einer anstehenden - größeren - Reparatur zu entgehen. Und es wäre nicht das erste Fahrzeug, dass gekauft wurde, bei dem hinterher vom Verkäufer - man kann es ja probieren - Geld gefordert wurde.
43 Antworten
Falsch, der Käufer müsste beweisen, dass die Wanne bei Fahrzeugübergabe undicht war UND, dass der Verkäufer dies wusste und verschwiegen hat.
Zu den Preisen der defekten Dichtung:
Zitat aus dem A5 Forum bei einem 3L TDI:
Obere Ölwanne ist undicht.
Kostenvoranschlag von dem Audi Vertragspartner 6.500€.
Man muss wohl alles aus dem Motorraum ausbauen, um an diese Dichtung zu kommen.
Hab noch ein Angebot von einer freien Werkstatt, die verlangen nur 1.500€
Den Beitrag findest Du hier:
http://www.motor-talk.de/.../...g-defekt-6-500-reparatur-t5893616.html
2. ja der Hinweis sollte in der Abschlussrechnung aufgeführt sein.
Wichtiger ist, ob er überhaupt im System steht.
Kulant finde ich das Verhalten deines Audi Partners, sich den Schaden anzuschauen.
Es bleibt Abzuwarten, ob es der Käufer annimmt.
Hier meine Anmerkungen zu der Sache:
1. Der ADAC Kaufvertrag für privat zu privat schließt die Sachmängelhaftung rechtsgültig aus.
2. Ich würde bei deinem Händler nachfragen, ob er dir die Historie des Fahrzeuges geben kann. Steht da wirklich so ein Vermerk drin?
3. Der Käufer möge seine Ansprüche doch bitte schriftlich mit dem Kostenvoranschlag seiner Wertstatt äußern, am besten auch sein Ausdruck der Historie.
4. Nach 3. geht das alles zum Anwalt und gut.
Zitat:
@DeMarquesAMG schrieb am 15. Februar 2017 um 14:01:44 Uhr:
Ein Privater Verkäufer muss ausdrücklich erwähnen das er die Gewährleistung ausschliesst nur dann ist es rechtsgültigIn den Vertrag sollten soviele Angaben wie möglich stehen (Auch z.B. das der Käufer auf ein Dekra/TÜV Gutachten verzichtet)
Damit sichert man sich größtmöglich ab
Im schlimmsten Fall würde ich eine Rückabwicklung anbieten, aber keinesfalls eine Gutschrift
Aktuell muss bewiesen werden das das die Ölwanne bei Fahrzeugübergabe dicht war und das Auto alterbedingte Mängel aufweist die nicht vorhersehbar sind
Quatsch hoch 10
Im ADAC Musterkaufvertrag wird die Sachmangelhaftung rechtskräftig ausgeschlossen.
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Fahrzeugübergabe am 23.12.16 und jetzt ist Februar 2017 und das bedeutet für mich das der Audi knapp 2Monate nicht markiert hat und jetzt soll der Vk noch bissel Nachlass vom Kaufpreis geben! Mit dem Adac Vertrag hat der Käufer eh verloren! Da geht jemand auf Dummfang!
Wie schon mehrfach geschrieben, bist du aus dem Schneider, wenn du den ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf benutzt hast und der Passus über den Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht gestrichen oder außer Kraft gesetzt wurde und du dir bekannte Mängel nicht verschwiegen hast.
Das scheint alles der Fall zu sein, also kannst du ruhig schlafen.
Du solltest deinem Händler ausdrücklich mitteilen, dass du keinerlei Kosten übernehmen wirst.
Das ist eine immer mehr in Mode kommende Metdode den Kaufpreis nachträglich zu drücken. Geht seit einigen Jahren um wie die Pest. Mit solchen Typen gar nicht kommunizieren, erst wenn was von seinem Anwalt kommt solltest du dir auch einen nehmen. Oder gleich Strafanzeige stellen wegen versuchten Betruges.
rzz
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 15. Februar 2017 um 21:05:01 Uhr:
... und die Verkäuferin nicht der TE als Vermittler Privatmann ist.
Wenn der Privatverkauf in Zweifel steht, sieht eh alles ganz anders aus. Davon war bisher nicht die Rede.
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 15. Februar 2017 um 14:53:03 Uhr:
Zitat:
@DeMarquesAMG schrieb am 15. Februar 2017 um 14:01:44 Uhr:
Ein Privater Verkäufer muss ausdrücklich erwähnen das er die Gewährleistung ausschliesst nur dann ist es rechtsgültigIn den Vertrag sollten soviele Angaben wie möglich stehen (Auch z.B. das der Käufer auf ein Dekra/TÜV Gutachten verzichtet)
Damit sichert man sich größtmöglich ab
Im schlimmsten Fall würde ich eine Rückabwicklung anbieten, aber keinesfalls eine Gutschrift
Aktuell muss bewiesen werden das das die Ölwanne bei Fahrzeugübergabe dicht war und das Auto alterbedingte Mängel aufweist die nicht vorhersehbar sind
Quatsch hoch 10
Im ADAC Musterkaufvertrag wird die Sachmangelhaftung rechtskräftig ausgeschlossen.
Was soll Quatsch hoch 10 sein?
Ich habe nur nochmal geschrieben das es Drin stehen muss, was ja bei dem ADAC muster drin steht und alles insoweit ok ist
Der TE muss jetzt versuchen zu beweisen das er von dem Ölverlust nichts wusste
Was ja laut dem Käufer der Fall sein sollte
Also bitte sachlich bleiben und nicht einfach so ein Quatsch schreiben
Zitat:
Der TE muss jetzt versuchen zu beweisen das er von dem Ölverlust nichts wusste
Nicht der TE muss etwas beweisen, sondern der, der ihm etwas unterstellt.
Der Fragende kann ja nicht unterscheiden, wer Quatsch schreibt. Also ist es doch sinnvoll, ihn darauf hinzuweisen. Oder nicht?
Jop, die Beweislast liegt beim Käufer. Da reicht auch ein Eintrag in der Fahrzeughistorie nicht aus, dass kann lediglich Indiz sein. Da der Händler des TE umfangreich repariert hat im August und von dem Schaden auch nichts weiß ist alles sehr zweifelhaft.
Edit: Vor allem ist es generell unmöglich die Nichtexistenz von etwas (hier der Kenntnis über den Mangel) zu beweisen.
Zitat:
@DeMarquesAMG schrieb am 16. Februar 2017 um 07:39:44 Uhr:
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 15. Februar 2017 um 14:53:03 Uhr:
Quatsch hoch 10
Im ADAC Musterkaufvertrag wird die Sachmangelhaftung rechtskräftig ausgeschlossen.
Was soll Quatsch hoch 10 sein?
Ich habe nur nochmal geschrieben das es Drin stehen muss, was ja bei dem ADAC muster drin steht und alles insoweit ok ist
Der TE muss jetzt versuchen zu beweisen das er von dem Ölverlust nichts wusste
Was ja laut dem Käufer der Fall sein sollte
Also bitte sachlich bleiben und nicht einfach so ein Quatsch schreiben
Genau das ist hier dein Quatsch hoch 10.
Privater Autoverkauf
Die Regelung des § 476 BGB gilt ausschließlich für den Fall, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Haben jedoch zwei private Personen einen Kaufvertrag geschlossen, dann stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber ebenfalls eine Beweislastumkehr vorgesehen hat. Das ist leider nicht der Fall. Insofern ist auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts und der Zivilprozessordnung zurückzugreifen. Der Käufer ist in der Pflicht nachzuweisen, dass tatsächlich ein Sachmangel am Fahrzeug vorliegt. In der Praxis kommt es diesbezüglich häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da im Bereich des Autokaufs eine Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß sehr schwierig ist. Im Prozess ist daher ein Sachverständigengutachten unerlässlich.
http://www.fachanwalt.de/.../...beweislastumkehr-bei-privatem-autokauf
Der Käufer hat doch Angeblich beweise das der Mangel dem Verkäufer vorlag!!
Also muss er beweisen das, das nicht stimmt
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des Wagens kennt oder zumindest mit dessen Vorhandensein rechnet und wenn er darüber hinaus davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangel den Vertrag nicht abschlösse.
Was für Beweise hat der Käufer?
Einen angeblichen Eintrag in der Servicehistorie von Audi? Selbst falls das wahr ist (der Händler des Verkäufers weiß nichts davon und hat den Eintrag auch nicht gefunden) ist das maximal ein Indiz. Der Eintrag beweist keine Kenntnis.
Der Verkäufer muss garnichts beweisen. Das Fahrzeug wurde vor 6 Monaten umfangreich am Motor repariert - der Eintrag soll knapp ein Jahr alt sein.