Saisonkennzeichen und Probefahrt / Kurzzeitkennzeichen
Moinsen!
Hat jemand schon die Situation gehabt das ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison Probe gefahren werden sollte und die Versicherung eine KZK - EVB verweigert mit dem Hinweis auf ein Doppelversicherungsverbot?
Angeblich (lt. Versicherungsmensch) würde man auch bei der Zulassungstelle abgwiesen werden da das Fahrzeug bereits zugelassen ist. Ferner sei es Kennzeichenmißbrauch an einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison ein anderes Nummernschild zu montieren, weil das eine Doppelzulassung wäre.
😰
Frage an Radio Eriwan:
Wie bekomme ich den Wagen denn für eine Probefahrt auf die Straße? Oder muss man die Katze im Sack kaufen bei Saisonfahrzeugen? 😕😕😕
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@PeterBH schrieb am 28. November 2018 um 23:25:58 Uhr:
Du weißt aber schon, dass sich die Voraussetzungen 2015 ziemlich geändert haben? Und die Zulassung ruht beim Saisonkennzeichen nicht, sondern es bleibt auch in dem Zeitraum außerhalb der Saison zugelassen. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Ich kenne die Änderungen! Und trotzdem darf man ein Saisonfahrzeug außerhalb der Saison mit einem KZK bewegen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung auf KZK erfüllt sind.
Das schreibt z. B. auch das LRA Augsburg auf deren Website beim Punkt "Voraussetzungen" wie folgt:
Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
https://www.landkreis-augsburg.de/.../
EDIT: Grundlage dafür ist übrigens §16a der FZV Satz 1, Zusatz zum Absatz 4
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Das ändert aber trotzdem nichts daran, daß der TE wohl kaum eine Probefahrt oder Überführungsfahrt nachweisen könnte. Mir wäre das außerdem ein zu heißes Eisen, weil man bei Beantragung der EVB zwingend auf den Einschluß der Kasko achten muß, da sonst nur HP versichert ist.
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17 Antworten
Zitat:
@Mosel-Manfred schrieb am 29. November 2018 um 08:06:32 Uhr:
...
Wieso versuchst du denn das Forum hier zu verarschen? Ich finde sowas gar nicht lustig! Wenn man ein Problem hat kann man doch von Anfang an mit offenen Karten spielen! Ich bin da raus obwohl ich gar nicht richtig drin bin!Die Übungen wärst du nicht der erste Käufer, der einem Verkäufer Interesse signalisiert, nur um einmal eine schöne Probefahrt mit einem geilen Auto zu machen.🙁
Tut mir leid das es offenbar als "Verarsche" angekommen ist. So war das definitiv nicht gemeint. Die Veranschaulichung mit dem theoretischen Konstrukt des Kaufinteresses war wirklich nur als Veranschaulichung gedacht. Habe ich wohl schlecht rübergebracht.
Der unterstellte Probefahrttourist ist übrigens daneben geschossen. Der Wagen gehört einem Freund und ich muß eher Arbeit investieren mich nicht ständig um das Auto kümmern zu müssen, weil er ja sooo selten Zeit hat.
Das nur zur Info.
Zitat:
@Weilheimer schrieb am 29. November 2018 um 11:54:00 Uhr:
...
Zitat:
Ich kenne die Änderungen! Und trotzdem darf man ein Saisonfahrzeug außerhalb der Saison mit einem KZK bewegen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung auf KZK erfüllt sind.
Das schreibt z. B. auch das LRA Augsburg auf deren Website beim Punkt "Voraussetzungen" wie folgt:
Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
https://www.landkreis-augsburg.de/.../
EDIT: Grundlage dafür ist übrigens §16a der FZV Satz 1, Zusatz zum Absatz 4
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf nach Satz 1 außerhalb des Betriebszeitraums in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht anzuwenden.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16a.html
Das ändert aber trotzdem nichts daran, daß der TE wohl kaum eine Probefahrt oder Überführungsfahrt nachweisen könnte. Mir wäre das außerdem ein zu heißes Eisen, weil man bei Beantragung der EVB zwingend auf den Einschluß der Kasko achten muß, da sonst nur HP versichert ist.
Super und Danke!
Sicher, über die grenzwertigkeit der Aktion ließe sich trefflich streiten, aber da halte ich ganz einfach. Das muss Er selber wissen. Ich persönlich würde es so machen, denn ich sehe den Probefahrtcharakter nicht gefährdet nur weil eine bundeslandübergreifende Überführungsfahrt damit einhergeht.
@Weilheimer: Danke, wieder was dazu gelernt.