Sachmängelhaftung
Hallo Zusammen!
Ich habe mir einen A3 8P 2.0 FSI bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Nun hat sich herausgestellt dass
wenn der Wagen warm wird, z.B. nach eine Autobahnfahrt, er danach in den ersten Gängen schlecht schaltet.(Automatik)
Ich habe dies dann beim Händler reklamiert. Er bietet mir nun 500€ Preisnachlass, was wohl für eine Reparatur nicht ausreichen wird! Alternativ würde er den Wagen auch zurück nehmen.
Da ich den Wagen allerdings lieber fahren würde, und ich auch auf ein Auto angewiesen bin, (altes Fahrzeug diente als Anzahlung,TÜV jetzt abgelaufen), frage ich mich ob er das einfach so machen kann, oder ob er
Aufgrund der Sachmangelhaftung nachbessern muss?!
Es wäre mir eine große Hilfe wenn mir jemand diese Frage beantworten könnte!
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Januar 2018 um 14:06:05 Uhr:
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 14. Januar 2018 um 14:01:44 Uhr:
@Nuwandax
Es sind 14 Tage seit Kauf vergangen, nicht 12 Monate!
Hatte 9.1.17 gelesen. Ändert dennoch nichts an der Thematik...
Stimmt, es bleibt dabei, dass der TE garantiert keinen KVA erstellen lassen sollte. Im Übrigen: je mehr "fremde" Leute an dem Wagen rumbasteln, desto eher erlischen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, aber das wusstest du Rechenkünstler ja vermutlich auch.
31 Antworten
@Nuwandax
Du scheinst recht wenig Ahnung von der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu haben. Warum schreibst du dann teils so einen Stuss?
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Jan. 2018 um 11:54:09 Uhr:
Du musst den Wagen aber erst mal checken lassen, damit du und der Händler überhaupt weiß, worum es geht.
Nein genau das muss man eben nicht machen. Dazu ist der Händler (zumindest in den ersten 6 Monaten nach Kauf) verpflichtet, keineswegs der Käufer. Für diesen reicht es aus dem Händler den Wagen mit der Fehlerbeschreibung zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
@TE
In deiner Situation wären viele Leute froh, wenn der Händler die unkomplizierte Rücknahme anbieten würde. Stell dir vor: du gibst dem Händler den Karren, er gibt vor Ihn zu reparieren. Hält den Wagen 10 Tage auf dem Hof. Das ganze passiert zwei mal. Die Nachbesserung ist gescheitert und du müsstest im nächsten Schritt vom Kaufvertrag zurücktreten, hättest Also absolut nichts gewonnen. Ebenso denkbar wäre es, dass der Händler irgendwie was zusammenpfuscht, was vielleicht ein Jahr hält und du am Ende mit nem Totalschaden da stehst. Dann geht das Geheule erst los, da garantiere ich fast für.
Übrigens: der Händler ist keineswegs verpflichtet ein neues Getriebe einzubauen. Eine Reparatur mit Genrauchtteilen ähnlichen Alters in mittlerer Qualität reicht dabei aus. Will man das? Gib die Karre zurück und gut ist.
Just My 2 Cents.
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. Januar 2018 um 13:13:59 Uhr:
@Nuwandax
Du scheinst recht wenig Ahnung von der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu haben. Warum schreibst du dann teils so einen Stuss?
Recht wenig Ahnung, weil du etwas nicht begriffen hast oder mir irgendeinen Unsinn unterstellst?
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. Januar 2018 um 13:13:59 Uhr:
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Jan. 2018 um 11:54:09 Uhr:
Du musst den Wagen aber erst mal checken lassen, damit du und der Händler überhaupt weiß, worum es geht.Nein genau das muss man eben nicht machen. Dazu ist der Händler (zumindest in den ersten 6 Monaten nach Kauf) verpflichtet, keineswegs der Käufer. Für diesen reicht es aus dem Händler den Wagen mit der Fehlerbeschreibung zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen.
Wo habe ich behauptet, dass der Händler dazu nicht verpflichtet wäre? Mein Punkt war, dass vorher erst mal eine Diganose gemacht werden muss. Ob er das macht oder der Händler, das spielt gar keine Rolle, darum ging es mir nicht mal.
Übrigens sind hier bereits 12 Monate verstrichen, über deinen angegebenen 6. Spare dir nächstes mal so einen Quark, bevor du dich hier zum selbsternannten Rechtsexperten aufbläst, ohne wirklich Ahnung zu haben. Könntest vielleicht auch mal eine Diagnose gebrauchen, bei dir scheint oben etwas gewaltig zu fehlen.
Ja, ich rede mal mit ihm. Wäre gut wenn ich mir zumindest noch eine Alternative suchen könnte um nicht ohne dazustehen.
P.S. Gekauft wurde der Wagen am 27.12.17...also vor knapp zwei Wochen.
@Nuwandax
Es sind 14 Tage seit Kauf vergangen, nicht 12 Monate!
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@Nuwandex
alles klar 😁
Meine Diagnose an dich: Dyskalkulie! zwischen 12/17 und 01/18 fand zwar ein Jahreswechsel statt, aber das bedeutet noch lange nicht, dass auch "mehr als 12 Monate" vergangen sind.
Zitat:
Gewährleistung hast du, ich glaube 2 Jahre.
du schienst dir ja nichtmal sicher zu sein, wie lange die Sachmängelhaftung überhaupt greift. Üblich ist übrigens, diese bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr zu verkürzen.
Zitat:
Bringe ihn zu einer Werkstatt, hole dir ggf. einen Kostenvoranschlag und dann zeig des dem Händler.
waren das nicht deine Worte? Warum sollte er das tun? da gibt es überhaupt keinen Anlass zu.
Zitat:
Wo habe ich behauptet, dass der Händler dazu nicht verpflichtet wäre?
Stimmt, du hast es nicht behauptet, es jedoch stark impliziert.
Viel Spaß dir noch
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 14. Januar 2018 um 14:01:44 Uhr:
@Nuwandax
Es sind 14 Tage seit Kauf vergangen, nicht 12 Monate!
Hatte 9.1.17 gelesen. Ändert dennoch nichts an der Thematik...
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Januar 2018 um 14:06:05 Uhr:
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 14. Januar 2018 um 14:01:44 Uhr:
@Nuwandax
Es sind 14 Tage seit Kauf vergangen, nicht 12 Monate!
Hatte 9.1.17 gelesen. Ändert dennoch nichts an der Thematik...
Stimmt, es bleibt dabei, dass der TE garantiert keinen KVA erstellen lassen sollte. Im Übrigen: je mehr "fremde" Leute an dem Wagen rumbasteln, desto eher erlischen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, aber das wusstest du Rechenkünstler ja vermutlich auch.
Das Angebot der Rücknahme ist das Wirtschaftlichste für den Käufer.
Entweder vermutet der Verkäufer hier einen größeren Schaden oder aber er möchte dem Käufer einfach nur schnell und unkompliziert entgegenkommen. Vielleicht auch Beides. Ist aber auch egal, ich bin der Meinung, das sollte er annehmen.
Einen Anspruch auf Instandsetzung/Reparatur durchzusetzen, wird schwerer sein als ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden.
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. Januar 2018 um 14:05:07 Uhr:
Zitat:
Gewährleistung hast du, ich glaube 2 Jahre.
du schienst dir ja nichtmal sicher zu sein, wie lange die Sachmängelhaftung überhaupt greift. Üblich ist übrigens, diese bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr zu verkürzen.
Zwei Jahre sind gesetzlich vorgeschrieben. "Üblich" spielt keine Rolle. Was immer das bedeuten soll.
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. Januar 2018 um 14:05:07 Uhr:
Zitat:
Bringe ihn zu einer Werkstatt, hole dir ggf. einen Kostenvoranschlag und dann zeig des dem Händler.
waren das nicht deine Worte? Warum sollte er das tun? da gibt es überhaupt keinen Anlass zu.
Was spielt es für eine Rolle, ob ER das macht oder der Händler? Und wo habe ich behauptet, dass er dazu verpflichtet wäre? Wenn das mein Auto wäre, würde ich es selbst in eine Werkstatt bringen, damit sie sich das mal ansehen. Die Werkstatt kann ich mir aussuchen und ich bekomme alles live mit. Wenn ich den Wagen dem Händler gebe, weiß ich nicht, wo er ihn abgibt (sicher bei einer günstigen Werkstatt mit der er engen Kontakt pflegt) und was da genau abgemacht und besprochen wurde.
Zitat:
@guruhu schrieb am 14. Januar 2018 um 14:05:07 Uhr:
Zitat:
Wo habe ich behauptet, dass der Händler dazu nicht verpflichtet wäre?
Stimmt, du hast es nicht behauptet, es jedoch stark impliziert.Viel Spaß dir noch
Schon klar. Danke für's Gespräch.
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Jan. 2018 um 14:23:58 Uhr:
Zwei Jahre sind gesetzlich vorgeschrieben.
Keineswegs sind hier zwei Jahre vorgeschrieben.
Zitat:
@Nuwandax schrieb am 14. Jan. 2018 um 14:23:58 Uhr:
Wenn ich den Wagen dem Händler gebe, weiß ich nicht, wo er ihn abgibt (sicher bei einer günstigen Werkstatt mit der er engen Kontakt pflegt) und was da genau abgemacht und besprochen wurde.
Und? Am Ende des Tages wird trotzdem der Händler den Schaden reparieren.
Bei Gebrauchtwagen die man beim Händler kauft, hat man eine gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten. Das ist keine (freiwillige) Garantie sondern gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Händler sagt: "ja es ist ein Garantiefall." Dann hast Du IMMER das Recht auf Nachbesserung. Die Kosten für die Reparatur trägt der Händler bzw. seine Versichnerung. Wenn er das Auto zurücknehmen will, ist das zwar ein netter Zug von ihm aber wenn Du Nachbesserung willst, muß er sie dir gewähren. Entweder er repariert selber oder Du läßt reparieren und gibst ihm die Rechnung (bzw. seiner Versicherung) weiter. Das solltest Du aber vorher mit dem Händler abklären. Schadenersatz ist was ganz Anders. wenn Du Schaden (Kosten) hast, z.B. durch einen Leihwagen kannst Du diese separat einfordern.
Was ich aber bedenken würde: Warum will er den Wagen nicht reparieren? hat der viellicht noch andere "Baustellen"? Und das Getriebe ist dabei noch das Harmloseste?!
Falsch!
Wenn es unwirtschaftlich ist, dann muss der Händler nicht nachbessern.
Da er das offenbar auch nicht vorhat, steht dem Käufer Wandlung zu und genau die wurde ihm angeboten!
Ein Wahlrecht für den Käufer gibt es in dem Falle nicht.
Das Wahlrecht besteht immer. Ob es unwirtschaftlich ist, oder nicht entscheidet nicht der Händler.
Bei so einem relativ hochwertigen Auto (leider steht nicht wie viel der gekostet hat) wird die Reparatur wohl den wert des Autos nicht übersteigen. Wäre es so, dann handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Ob das so ist, kann im Zweifel nur ein Gutachter entscheiden.
Abstecher zu BGB: Die Rechte bei Sachmangel sind immer Wandlung (Rückgabe der Ware), Umtausch (Ersatzprodukt) und Minderung (Geld teilweise zurück) der Schadnersatz fällt da etwas raus weil der eben immer zusätzlich angesetzt werden kann, wenn einer aufgetreten ist.
Was ich eben schon geschrieben habe: Wenn der Händler sofort Wandlung anbietet, hat er viellicht ein schlechtes Gewissen, weil das Auto noch andere, größere, Defekte hat. Die eventuell noch später auffallen.
Wandelung als solche gibt schon ewig nicht mehr. Genauer gesagt seit 2002. Dafür wurde der Rücktritt geschaffen.
Der Vollständigkeit halber gilt das auch für die Gewährleistung. Diese ist so im Gesetz nicht mehr vertreten. Man spricht von der Sachmängelhaftung, wenngleich sich Gewährleistung bis heute hartnäckig im Sprachgebrauch hält.
Von daher ist dein Abstecher ins BGB entweder extrem veraltet, oder sehr dilletantisch recherchiert. Ich kenne jetzt die Quelle nicht, würde ihr aber auch keinen Glauben schenken.
Des weiteren ist bei der Nachbesserung nicht von unwirtschaftlichkeit, sondern von unzumutbarkeit die Rede. Letztere kann deutlich mehr Ursachen haben. Ich denke aber bei diesem Brot und Butter Auto können wir das außer Acht lassen.
Des weiteren: was nützt es, wenn der TE sein Recht auf Nachbesserung durchprescht? Am Ende ist nicht unwahrscheinlich schlechter gestellt, als hätte er direkt den Rücktritt im Einvernehmen akzeptiert.
Zitat:
@StephanRE schrieb am 14. Januar 2018 um 17:10:52 Uhr:
Das Wahlrecht besteht immer.
Jo....
Aber wenn man sein BGB etwas genauer betrachtet, steht da auch etwas darüber, dass der Verkäufer sich der Wahl "verweigern" kann.
Was aber völlig außer Frage steht, ist, dass der Verkäufer für die "Nebenkosten" aufkommen muss, also An- und Abmeldung, Transport etc.