Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagen- wie gehe ich am besten vor?

Heute auf der Autobahn fing der Wagen auf einmal an immer langsamer zu werden, egal wie sehr ich das Gaspedal gedrückt habe. Also rechts ran, ganzes Auto stinkt schon, abschleppen lassen, wird wohl was mit der Kupplung sein.
Nun hab ich das Auto (15 Jahre alter Aygo, insg. ca 110.000km) gerade mal 1000 km gefahren, Kaufvertrag beim Händler ist vom Juli 2020. Ich weiß beim besten Willen nicht, wie ich die Kupplung in den paar Fahrten dermaßen verschlissen haben soll. Der Wagen steht jetzt zur Begutachtung bei einer Werkstatt- wie gehe ich denn dann vor?
Kann ich es gleich reparieren lassen und die Rechnung dann beim Händler einreichen?
Muss ich erst den Händler kontaktieren?

Bin für jeden Rat über das Procedere dankbar!

Beste Antwort im Thema

Der Händler hat immer das Recht auf Nachbesserung wenn es sich denn um einen Gewährleistungsfall handelt.
Die Kupplung ist allerdings ein Verschleißteil. Und hier dürfte es dem Händler leicht fallen zu beweisen, dass die Kupplung beim Kauf noch nicht defekt war. Ich sehe da leider schwarz für dich und ich denke du wirst auf den Kosten sitzen bleiben, wenn es denn wirklich eine defekte Kupplung ist.

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110000 km sind für so einen Kleinwagen schon eine beträchtliche Laufleistung. Und wer Recht hat oder nicht, das ist eine sekundäre Frage. Primär ist die Frage, wer was beweisen muss und kann.
Vielleicht hilft die aktuellere Auffassung des BGH weiter:

ZITAT EIN

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang der Vermutung des § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu ändern. Mit Blick auf die EuGH-Entscheidung legt der BGH den § 476 BGB nun richtlinienkonform aus und erweitert dessen Anwendungsbereich in zweierlei Hinsicht.

Zum einen muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten und beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Der Käufer kann sich also auf ein Mangelsymptom beschränken, auch wenn dieses bei Übergabe noch nicht aufgetreten ist. Zum anderen wird nun vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15).

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um Gewährleistung für einen gebrauchten PKW. Fünf Monate nach Übergabe stellte das Automatikgetriebe seine Funktion in Teilen ein. Nach sachverständigem Urteil konnte der dafür ursächliche Schaden am Drehmomentwandler sowohl auf zuvor bestehende mechanische Mängel bei Gefahrübergang als auch auf einen Bedienungsfehler des Käufers nach dem Kauf zurückgehen. Da die Funktionseinschränkungen des Getriebes bei Übergabe unstreitig noch nicht erkennbar waren, hatten die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats die auf Kaufpreisrückzahlung gerichtete Klage abgewiesen.

ZITAT AUS

Zum weiteren Nachlesen hier: https://www.lto.de/.../

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