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Rückwirkende Kündigung und Schadensabwicklung

Hallo zusammen,
ich habe im November ein neues Auto gekauft . Da ich länger kein eigenes Auto mehr besessen hatte, habe ich einen freien Versicherungsvertrag meines Vaters übernommen. Ich habe die SF-Übertragung über den Makler meines Vaters veranlasst, was leider aufgrund einer früheren Sondereinstufung des Vertrags etwas länger gedauert hat, aber letztlich geklappt hat. Die Beitragsrechnung für 2016 kam dann auch erst im Dezember.

Am 06. Januar hatte ich nun eine Steinschlagschaden (gebrochenes Scheinwerferglas). Diesen Schaden habe ich am 09.01. der Versicherung gemeldet. Am 12.01. wurde das Auto in die Werkstatt gebracht, zufällig ist an dem Tag auch die Beitragsrechnung für 2017 ins Haus geflattert. Zu meiner Verwunderung ist der Beitrag 2017 rund 100€ teurer als 2016, was in der Rechnung aber mit keinem Wort begründet wurde. Auf meine Nachfrage wurde mir miteteilt, dass es u.a. auf eine höhere Klasseneinstufung zurückzuführen wäre. Auf erneute Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich ab Rechnungsdatum mit 4-wöchiger Frist ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Beitragserhöhung hätte, diese Kündigung aber rückwirkend zum 01.01. gültig wäre und ich somit die Schadensregulierung selbst übernehmen müsste.

Wie kann ich mich denn in diesem Fall jetzt verhalten wenn ich kündigen möchte? Es kann doch nicht sein, dass ich entweder den Schaden selbst zahlen muss oder die Erhöhung in Kauf nehmen muss, obwohl ich erst zu einem späteren Zeitpunkt von dieser Erhöhung erfahren habe. Auch wird mich wohl leider kaum eine Versicherung rückwirkend zum 01.01. versichern und den Schaden anschließend übernehmen...

Beste Antwort im Thema

Du kannst das Sonderkündigungsrecht erst nach dem 01.01. ausüben, da du die Rechnung für das Jahr 2017 erst am 12.01. erhalten hast. Eine rückwirkende Kündigung wäre ja für dich nicht angebracht, da du einen Schaden hattest.
Deshalb würde ich zumindest darauf bestehen, das deine Kündigung ab dem Tag des Eingangs bei der Versicherung wirksam wird.. Deshalb brauchst du bis zum dem Zeitpunkt eine neue Versicherung, die eine eVB an die Zulassungsstelle sendet. Die Tage bei der alten Versicherung, musst du natürlich bezahlen.
Vielleicht bringt die Umstellung auf den Tarif 01/2017 (wenn es bei deiner alten Versicherung einen neuen gibt) eine akzeptable Verringerung des neuen Beitrages.

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Wegen einem knappen Tank voll Sprit im Jahr würde ich nicht die Versicherung kündigen...

Und warum sollte eine andere Versicherung rückwirkend einen Kaskoschaden übernehmen? Die müssten ja dann sehr leichtfertig mit den Geldern der dort versicherten umgehen.

Lass Dir das mal schriftlich geben. Das ist vermutlich ein Missverständnis. ich hätte da bereits Zweifel an der rückwirkenden Preiserhöhung für 2017. Sowas hätte bis 31.12.2016 bei Dir vorliegen müssen. Ggf. kündigst Du jetzt und dann ist der TK-Schaden auch bis dahin versichert.

Ob ein Wechsel sinnvoll ist und zu welchen Konditionen (die Erhöhung beträgt stolze 17%) für mich sinnvoll ist, möchte ich hier nicht diskutieren, auch wenn ich mir sinnvolle Anmerkungen gerne zu Herzen nehme.
Ich erwarte auch nicht, dass der neue Versicherer den Schaden übernimmt, das würde mich eher wundern. Was ich allerdings eigtl. erwarten würde ist, dass die Kündigung aufgrund des verspäteten Rechnungseingangs nicht rückwirkend gültig wird und somit der Schaden auch noch in den Versicherungszeitraum des alten Versicherers fällt. Ich hatte ja vorher keine Handlungsmöglichkeit, selbst wenn ich gewollt hätte...

Laß mal prüfen, was eine Umstellung des Vertrages auf den Tarif 2017 bewirkt. Könnte schon eine Minderung bringen.
Da dein Vertrag im Nov 2016 begonnen hat, befindet sich dein Vertrag nämlich im Tarif 2016.
Ansonsten würde ich einfach von meinem Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und zum 31.01.2017 kündigen.
Die Frist beginnt am Tag des Zugangs der Beitragsrechnung und dann hast du 1 Monat Zeit davon gebrauch zu machen

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Danke für eure Antworten. Die bisherigen Aussagen habe ich heute vom Makler per E-Mail bekommen, ich werd heut Abend mal die Versicherung anrufen. Wollte mich hier nur auch mal zur Unterstützung meiner Argumentation gegenüber dem Versicherer vorab hier erkundigen.

Hier liegt ein Sonderfall vor, denn eigentlich erhält man die Information mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Beitragserhöhung.
Ist in der Mitteilung der Vergleichsbeitrag angegeben, denn nur wenn eine Erhöhung gegenüber dem Vergleichsbeitrag erfolgt, besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Eine Sonderkündigung gilt sofort, frühestens aber zum Zeitpunkt der Erhöhung, ob daher eine Kündigung zu einem selbst gewählten künftigen Termin funktioniert, ist mir nicht klar.
Ich würde erst mal prüfen, ob eine andere Versicherung bei gleichen Leistungen überhaupt günstiger ist.
Zudem ist der Schaden dem neuen Versicherer anzugeben, was den Beitrag beeinflussen kann.

Was meinst du mit Vergleichsbeitrag? Es waren lediglich die Beiträge für 2016 nochmals aufgeführt (anteilig ab Versicherungsbeginn) und der jetzt höhere Betrag für 2017.
Die HUK z.B. ist mit aktuellen Daten über 100€ günstiger. Der Unterschied war 2016 noch nicht so groß....

Mir gehts hier aber nicht nur um die nackten Zahlen, das nur nebenbei. Die Art der Erhöhung ohne Erläuterungen, der späte Eingang der Rechnung, etc...

http://www.toptarif.de/kfz-versicherung/sonderkuendigung/

Zum Vergleichbeitrag hat Celica schon einen Link eingestellt.
Warum das bei dir nicht wie üblich gelaufen ist, hast du doch selbst geschrieben.
Ich lasse mal dahingestellt, ob die SF-Übernahme überhaupt rechtens war.
An deiner Stelle würde ich jedenfalls nicht jetzt wechseln, sondern fristgerecht zur Hauptfälligkeit.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 19. Januar 2017 um 16:04:24 Uhr:


Zum Vergleichbeitrag hat Celica schon einen Link eingestellt.
Warum das bei dir nicht wie üblich gelaufen ist, hast du doch selbst geschrieben.
Ich lasse mal dahingestellt, ob die SF-Übernahme überhaupt rechtens war.
An deiner Stelle würde ich jedenfalls nicht jetzt wechseln, sondern fristgerecht zur Hauptfälligkeit.

Wie um alles in der Welt kommt man auf die Idee, die Rechtmäßigkeit der SF-Übertragung anzuzweifeln?

Dass die Beitragsrechnung später als im üblichen Zeitrahmen kommt, kann ich ja noch nachvollziehen. Aber nicht, dass die Küdigung dann rückwirkend erfolgen soll. Ich hätte vorher ja gar nicht fristgerecht kündigen können, da mir die Preiserhöhung von sage und schreibe 17% mir nicht bekannt war. Bei Abschluss Ende Oktober gab man mir schriftlich auf meine Nachfrage sogar die Auskunft, dass man zu Beitragsberechnungen für 2017 noch keine Aussage machen kann.

Du tust ja gerade so, als hätte ich das alles zu verantworten....

Du kannst das Sonderkündigungsrecht erst nach dem 01.01. ausüben, da du die Rechnung für das Jahr 2017 erst am 12.01. erhalten hast. Eine rückwirkende Kündigung wäre ja für dich nicht angebracht, da du einen Schaden hattest.
Deshalb würde ich zumindest darauf bestehen, das deine Kündigung ab dem Tag des Eingangs bei der Versicherung wirksam wird.. Deshalb brauchst du bis zum dem Zeitpunkt eine neue Versicherung, die eine eVB an die Zulassungsstelle sendet. Die Tage bei der alten Versicherung, musst du natürlich bezahlen.
Vielleicht bringt die Umstellung auf den Tarif 01/2017 (wenn es bei deiner alten Versicherung einen neuen gibt) eine akzeptable Verringerung des neuen Beitrages.

Danke celica für deine Informationen, das hilft mir wirklich, das ganze einzuordnen. Ich werde heute Abend nach der Arbeit einfach mal telefonisch versuchen, etwas mehr Klarheit in die Sache zu bringen...

Die Sonderkündigung ist keine Kündigung die Rückwirkend gillt. Bei dem Sonderkündigungsrecht kannst du auch z.B zum 26.1.17 Kündigen. Der Schaden muss die Versicherung zahlen, koste was es wolle.

Zitat:

G.2.4

Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
soll.

Ist dir eig klar das man nach der Scheibenreperatur/bruch auch anspriuch auf ein Sonderkündigungsrecht hat? Dann Kündige wegen dem Schaden, und nicht wegen der Beitragserhöhung... aber wie gesagt, der Sonderkündigungsrecht gillt NICHT Rückwirkend.

Zitat:

@styleminister schrieb am 19. Januar 2017 um 16:18:56 Uhr:



Zitat:

@Oetteken schrieb am 19. Januar 2017 um 16:04:24 Uhr:


Zum Vergleichbeitrag hat Celica schon einen Link eingestellt.
Warum das bei dir nicht wie üblich gelaufen ist, hast du doch selbst geschrieben.
Ich lasse mal dahingestellt, ob die SF-Übernahme überhaupt rechtens war.
An deiner Stelle würde ich jedenfalls nicht jetzt wechseln, sondern fristgerecht zur Hauptfälligkeit.

Wie um alles in der Welt kommt man auf die Idee, die Rechtmäßigkeit der SF-Übertragung anzuzweifeln?
Dass die Beitragsrechnung später als im üblichen Zeitrahmen kommt, kann ich ja noch nachvollziehen. Aber nicht, dass die Küdigung dann rückwirkend erfolgen soll. Ich hätte vorher ja gar nicht fristgerecht kündigen können, da mir die Preiserhöhung von sage und schreibe 17% mir nicht bekannt war. Bei Abschluss Ende Oktober gab man mir schriftlich auf meine Nachfrage sogar die Auskunft, dass man zu Beitragsberechnungen für 2017 noch keine Aussage machen kann.

Du tust ja gerade so, als hätte ich das alles zu verantworten....

Das ist alles nicht nachvollziehbar.
Im November wußte die Versicherung bereits, welche Beiträge für 2017 gelten.
Einen Schadenfreiheitsrabatt kann man nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen, näheres dazu kannst du den AKB entnehmen, mehr wollte ich nicht ausdrücken.
Ich möchte dich nur davor warnen, blauäugig jetzt die Versicherung zu wechseln, nicht dass hier in Kürze ein entsprechendes Thema von dir erstellt wird.

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