Rote 07er: Braucht man gültige HU bei Erstbeantragung?
Moin allerseits,
möchte meine drei Oldtimer auf rote 07er-Nummer(n) umstellen (im Moment haben alle H-Kennzeichen). Ein Vorteil ist ja, dass man keinen TÜV (keine HU/AU) mehr braucht.
Nun meinte die Dame bei der Zulassung, für die Umstellung bzw. Eintragung in das 07er-Heft bräuchte ich allerdings einmalig eine gültige HU. Danach zwar nicht mehr, bei der Eintragung aber schon.
Hat da wer von euch Informationen dazu? Ist es wirklich so, dass man eine gültige HU braucht? Oder ist die (sehr nette, aber auch unsicher wirkende) Dame der Zulassung vielleicht falsch informiert?
Bezirk: Darmstadt-Dieburg.
Ich danke euch.
VG: Lars
25 Antworten
Schöner Link.
Sogar richtige Behörde für den TE.
Aber wenn die Dame am Schalter sagt "brauche gültige HU", dann gehts halt ohne trotzdem nicht.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 2. Oktober 2024 um 17:33:31 Uhr:
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 2. Oktober 2024 um 15:18:25 Uhr:
Selbst eine Fahrt zur Tankstelle ist nicht gestattet-Wie tankt man dann? Aus dem Kanister?
Tankfahrt mit 07-Kennzeichen verboten
Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 26. Juni 2004 mit einem Oldtimer-Fahrzeug der Marke General Motors (GMC) mit dem roten Kennzeichen an den Grenzübergang Bad Muskau. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug preiswert in der Republik Polen zu betanken. Aus einer Gesamtschau der vom Amtsgericht getroffenen Festsstellungen - insbesondere der Ziffernfolge des Kennzeichens - ergibt sich, dass die roten Kennzeichen aufgrund der 49.Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 15. September 1994 (BGBl. I 2416) - StVZOAusnV49 - ausgegeben worden waren.
Der Gesetzgeber hat dem Begriff "Wartung" bisher keinen speziellen Sinn gegeben. Weder die StVZO noch die StVZOAusnV 49 oder andere Bestimmungen definieren den Begriff. Bereits die grammatische Auslegung des Begriffs "Wartung" führt jedoch dazu, dass das Betanken eines Kraftfahrzeugs nicht unter diesen Begriff gefasst werden kann. Unter "Wartung" wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird (vgl. Gabler, Wirtschafts-Lexikon, 14. Aufl. 1997). Dazu gehört zwar auch das Nachfüllen von Betriebsstoffen; dieses Nachfüllen kann jedoch nur dann als Wartung verstanden werden, wenn es als vorbeugende Maßnahme dazu dient, Verschleißerscheinungen zu vermindern oder zu verhindern (vgl. Gabler Wirtschafts-Lexikon,14. Aufl. 1997). Das Betanken eines Kraftfahrzeuges erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
OLG Dresden vom 01.06.2005
Aktenzeichen: Ss (OWi) 213/05
Zitat:
@nogel schrieb am 2. Oktober 2024 um 18:33:34 Uhr:
Schöner Link.Sogar richtige Behörde für den TE.
Aber wenn die Dame am Schalter sagt "brauche gültige HU", dann gehts halt ohne trotzdem nicht.
Deshalb meine Frage
Werden die roten 07er in Polen überhaupt anerkannt?
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Also nie NUR Tanken, sondern immer irgendwas anderes machen, zb.
-Insektendreck beseitigen (vermindert den Lackverschleiß, also Wartung)
-Reifendruck prüfen (korrekter Luftdruck vermindert den Reifenverschleiß, also Wartung).
Ich danke euch sehr.
Ja, die Lage ist nicht so einfach: eine Zulassung verlangt eine gültige HU, eine andere wieder nicht. Auf der Seite 'Was benötigen wir für Unterlagen' fehlt der Hinweis auf die gültige HU, wohingegen bei anderen Arten der Zulassung (z.B. Wiederzulassung nach Stilllegung) explizit darauf hingewiesen wurde. Aber wie jemand von euch sagte: wenn die nette Dame hinter dem Tresen darauf besteht, werde ich wohl nicht drumherum kommen.
Eure Auskünfte haben mir jedenfalls geholfen. Danke an jeden von euch.
Bei uns ist es übrigens so, dass das H-Kennzeichen als Nachweis für die §23-Abnahme gilt, man braucht kein (neues, gesondertes) Gutachten.
Herzliche Grüße sendet
Lars
Wie lange sind denn die letzten HU nun schon her?
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 2. Oktober 2024 um 19:09:28 Uhr:
Tankfahrt mit 07-Kennzeichen verboten
Eine Fahrt mit einem Oldtimer-Kraftfahrzeug, das mit einem roten Kennzeichen auf Grund der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO versehen ist, dient nicht der Wartung, wenn die Fahrt zu dem ausschließlichen Zweck durchgeführt wird, das Fahrzeug zu betanken.(...)
OLG Dresden vom 01.06.2005
Diese Quelle ist hoffnungslos veraltet!
Nicht nur, dass die 49. AusnVO schon seit 2007 von einer regulären Regelung abgelöst wurde.
Inzwischen ist auch das Thema der Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung (innen also nicht?!) in §43(1) FZV geregelt.
Und wie geregelt?
Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 4. Oktober 2024 um 08:59:50 Uhr:
Und wie geregelt?
Ist das jetzt dein Ernst? Wenn einen Beitrag vorher § 43 Abs. 1 FZV genannt wurde? Auch wenn man sich mit Gesetzen nicht auskennt, kann man das doch in Google eingeben.