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Reparatur wirtschaftlicher Totalschaden

Themenstarteram 7. Januar 2011 um 17:26

Ich hatte kürzlich einen selbstverschuldeten Unfall. Das Fahrzeug ist Vollkaskoversichert. Die "liebe" Versicherung hat einen Gutachter geschickt und wie es heutzutage bei alten Fahrzeugen ja fast üblich ist wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden draus gemacht.

In Zahlen mal das Ganze :

Reparaturkosten : 3800 inkl. MwSt.

Wiederbeschaffungswert : 3100 €

Restwert lt. Börse : 2400 €

Zahlen wollen die somit nur 400 € (da 300 € SB)

Hab den Wagen dann heute bei meiner Lackiererei vorgeführt, der hat sich das Gutachten angeschaut und geschmunzelt. Nach Begutachtung des Fahrzeuges / Schadens hat er mir ein verbindliches Angebot von max. 2500-2700 € für die fachgerechte Reparatur mit Rechnung gemacht.

Das Fahrzeug befindet sich seit 8 Jahren in meinem Besitz und der Wiederbeschaffungswert ist ein Witz. Für 3100 € bekomme ich zwar am Markt ein Fahrzeug gleichen Baujahres & Motorisierung aber ein Fahrzeug mit der Vollausstattung und in dem Pflegezustand zu finden war damals schon sehr schwierig. Desweiteren wurden an dem Fahrzeug in den letzten Jahren Xenon-Scheinwerfer für über 1400 € inkl. autom. Leichtweitenregulierung (gab es so ab Werk nicht), ein komplettes Sportpaket (Original Hersteller) für ca. 2000 € inkl. Lackierung, Winteralus 17" ca. 1500 €, Sportfahrwerk 1500 € und Sportauspuff 800 € nachgerüstet....

Den Gutachter hat das alles überhaupt nicht interessiert. Im Gutachten ist das Fahrzeug nur mit den "ab Werk" gelieferten Extras gelistet.

Was ist zu tun ? - Habe gelesen bis zum Wiederbeschaffungswert muss die Versicherung zahlen bei Nachweis einer Fachgerechten Reparatur ? Stimmt das ? - Denke ohne RA geht da nichts oder ?

 

Beste Antwort im Thema

Sorry, hatte überlesen, dass hier Reparaturkosten kalkuliert wurden.

Zum Wert des Fahrzeuges:

Zitat:

Original geschrieben von crazyhb

Desweiteren wurden an dem Fahrzeug in den letzten Jahren Xenon-Scheinwerfer für über 1400 € inkl. autom. Leichtweitenregulierung (gab es so ab Werk nicht), ein komplettes Sportpaket (Original Hersteller) für ca. 2000 € inkl. Lackierung, Winteralus 17" ca. 1500 €, Sportfahrwerk 1500 € und Sportauspuff 800 € nachgerüstet....

Den Gutachter hat das alles überhaupt nicht interessiert. Im Gutachten ist das Fahrzeug nur mit den "ab Werk" gelieferten Extras gelistet.

Verabschiede dich bitte von dem Gedanken, dass derartige Umbauten den Wert eines Fahrzeuges nachhaltig erhöhen!

Das tun sie nämlich nicht bzw. in einem sehr sehr geringem Umfang.

 

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Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Das ist gar nicht so abwegig. In einem ersten Rechtszug ist darüber schon entschieden worden.

Man sollte nicht nur Googlen können, sondern das ergoogelte auch verstehen.

Aus der Begründung:

"Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass ein Abpumpen des Benzins unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger war selbst nicht vor Ort und die Anfahrt zum Abpumpen von He nach Duisburg hätte letztlich einen hohen Kosten- und Zeitaufwand verursacht. Der Kläger hat zudem dargetan, dass der Benzinrest im Restwertangebot nicht enthalten war; diesem Vortrag ist der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Er hat lediglich gemutmaßt, dass der Benzinrest im Restwertangebot enthalten gewesen sei. Ein ausreichendes Bestreiten ist damit jedoch nicht verbunden, zumal der Beklagte den Vortrag zulässig mit Nichtwissen hätte bestreiten können. Darüber hinaus sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffes im Falle der Totalbeschädigung regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Fahrzeugs (so auch LG Regensburg, NJW-RR 2004, 1474 f.) "

 

Was soll uns dieser Text nun sagen?

Zunächst einmal, dass der Anwalt der Beklagten offensichtlich einen Fehler begangen hat, indem er die geltend gemachte Position nicht bestritten hat (was er hätte tun müssen).

Hiermit wurde das stattgebende Urteil nämlich begründet.

 

Ferner wurde aber auch deutlich darauf hingewiesen, dass (Zitat)

"die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffes im Falle der Totalbeschädigung regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Fahrzeugs (so auch LG Regensburg, NJW-RR 2004, 1474 f." Zitat Ende.

 

Fazit: Der Kraftstoff ist weder beim Restwert, noch beim Veräusserungspreis zu berücksichtigen!

 

 

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Das ist gar nicht so abwegig. In einem ersten Rechtszug ist darüber schon entschieden worden.

 

*mach das mal wech, bevor es die Mod`s machen*

 

 

 

O.

Als Schadenposition ja, aber das hat mit dem WBW nichts zu tun.

 

Gruß Delle

am 7. Januar 2011 um 20:41

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

......Fazit: Der Kraftstoff ist weder beim Restwert, noch beim Veräusserungspreis zu berücksichtigen!

Schade, habe mir gerade Delle vorgestellt, wie er einen LPG Tank auslitert. :D

Gruß

Frank

ich litere gerade was anderes.......:D

 

Prost Frank :p

 

Gruß

 

Delle

Die Forderung nach dem Restbenzin ist nicht ungewöhnlich. Es kommen immer wieder Anwälte (oder ihre Mandanten) auf die Idee, das zu fordern.

 

In aller Regel gehen sie damit aber bereits außergerichtlich unter, wenn man sie auffordert, den Schaden konkret zu belegen.

 

Der Geschädigte muss beweisen:

 

- wieviel Benzin zum Unfallzeitpunkt noch im Tank war. Das ist selbst wenn er recht kurz vor dem Unfall getankt hat, kaum möglich.

&

- dass das Abpumpen unwirtschaftlich war.

 

Zudem wird er sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, was er beim Erwerb des Ersatzfahrzeugs an Restbenzin bekommen hat, da ihm insoweit ja kein Schaden entstanden ist.

 

Und zu guter letzt ist zu klären, ob das Benzin mit dem Restwert schon mit abgegolten war.

 

Offenbar hatte das AG Duisburg keine Lust, sich damit zu befassen, weil es nur um 30 EUR innerhalb der Gesamtforderung von kanpp 1000 EUR ging und hat das ohne weitere Würdigung kurz mit abgefrühstückt.

 

Kann sich ja jeder seine Gedanken zu einem solchen Link machen...

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Der Geschädigte muss beweisen:

- wieviel Benzin zum Unfallzeitpunkt noch im Tank war. Das ist selbst wenn er recht kurz vor dem Unfall getankt hat, kaum möglich.

Richtig, Hafi.

Hier kann nämlich ganz einfach und in zulässiger Weise vom Schädiger mit Nichtwissen bestritten werden, dass sich überhaupt Benzin im Tank befunden hat bzw. kann die behauptete Menge bestritten werden.

Insoweit ist der Kläger dann in der Beweislast - zu einem Beweis den er nur sehr sehr schwerlich erbringen kann.

Hätte in dem von "O. " ergoogelten Link der Anwalt der Beklagtenseite nicht ganz offensichtlich den Schlaf des Gerechten geschlafen, so wäre dieser Teil der Forderung auch ziemlich schnell erledigt gewesen:

Zitat:

zumal der Beklagte den Vortrag zulässig mit Nichtwissen hätte bestreiten können.

 

Das meine ich mit dem Unterschied zwischen "googeln" und "verstehen".

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

 

Das ist gar nicht so abwegig. In einem ersten Rechtszug ist darüber schon entschieden worden.

Man sollte nicht nur Googlen können, sondern das ergoogelte auch verstehen.

 

Fazit: Der Kraftstoff ist weder beim Restwert, noch beim Veräusserungspreis zu berücksichtigen!

Das ist wieder einmal ein typisches Beispiel dafür, dass kommentiert wird, was überhaupt nicht gesagt wurde.

 

Mit keinem Jota habe ich mich über die Berechtigung der Forderung oder sogar über die Urteilsbegründung ausgelassen. Nachdem Delle auf die für ihn offensichtlich überraschende Forderung nach Ersatz des Benzinrestes erwähnt hatte,  habe ich ohne jegliche Wertung nur auf die tatsache hingewiesen, dass über die Benzinforderung schon vor einem AG verhandelt wurde.

 

Ich kann nicht erkennen, dass aus diesem Hinweis abgeleitet werden kann, dass ich in dem Urteil irgendetwas falsch verstanden habe. 

 

Und warum verweist Du, nicht nur hier, häufig abwertend auf Google, wenn hier Urteile genannt werden? 

Diese Urteile sind auch in den fachspezifischen Datenbanken enthalten und woher weisst Du, ob hier zitierte Urteile aus der völlig unstrukturierten Datenbank Google oder aus Fachdatenbanken stammen, die einen komfortablen Suchalgorithmus bieten ?

 

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

 

Hätte in dem von "O. " ergoogelten Link der Anwalt der Beklagtenseite nicht ganz offensichtlich den Schlaf des Gerechten geschlafen, so wäre dieser Teil der Forderung auch ziemlich schnell erledigt gewesen:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

zumal der Beklagte den Vortrag zulässig mit Nichtwissen hätte bestreiten können.

 

Das meine ich mit dem Unterschied zwischen "googeln" und "verstehen".

Wie kommst Du zu Deiner Auffassung, dass ich den Link durch Googeln gefunden habe?

Wie kommst Du zu Deiner Auffassung, dass ich das Urteil nicht verstanden habe, wenn ich mich zur Begründung und zum Urteil selbst überhaupt nicht geäußert hatte?

 

O.

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