Reihengaragenvorplatz, Dauerparkplatz?
Hallo,
es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz.
Jetzt nutzt nun der Mieter seinen Vorplatz als Dauerparkplatz, neben
meinen Vorplatz, für einen PKW.
Mit der Folge, dass ich nun mehrfach rangieren muss, um in meine
Garage einfahren zu können.
Ist das erlaubt ?
Gruss
summercap
138 Antworten
Das kann alles sein.
Nach Angaben des TE ist aber der Stellplatz vor der Garage im Besitz des Mieters bezw. Eigentümers. Somit kann der Besitzer damit verfahren, wie er will. So unglüclkich die Situation des TE vielleicht auch ist, er wird sich damit abfinden müssen.
Wenn der Vorplatz auch Privateigentum ist bleiben mMn nur die 3,05m die als Rettungsweg freibleiben müssen!?
Ist ja Alltag bei vielen uralten Garagenhöfen, wir haben hier einen Garagenhof aus den 50ern. Mein Mädel hat eine Zeit lang gegenüber einer Garage auf einem Stellplatz geparkt, mit Ihrem Mini Cooper, der Nachbar hat sich beschwert das er nicht rauskommt. Ich habe mir also vor unserem Haus einen Stellplatz angelegt, mein Mädel hat meine Garage gekriegt .... und auf dem Stellplatz stehen jetzt andere Nachbarn mit Ihren Tourans, Passats, Golf usw.
Zitat:
@Harig58 schrieb am 17. Mai 2022 um 14:19:59 Uhr:
… ist aber der Stellplatz vor der Garage im Besitz des Mieters bezw. Eigentümers. Somit kann der Besitzer damit verfahren, wie er will. …
Nicht, wenn eine Garagenverordnung die Nutzung regelt.
Hatten wir schon. Nach der Beschreibung des TE ist es aber dort wohl nicht so.
Wo hatten wir das und wo hat der TE beschrieben, dass keine Garagenverordnung existiert?
...es handelt sich um Reihengaragen. Jede Garage hat ihren Vorplatz...
Widerspräche das der Garagenverordnung aus vorgenannten Gründen, wären keine Vorplätze ausgewiesen.
Das ist nicht richtig. Schau doch mal in eine Garagenverordnung rein, was dort alles geregelt ist. Egal ob der Vermieter das "Vorplatz" oder sonstwie nennt, in mancher Garagenverordnung steht, dass die Zufahrt zur Garage (damit ist der Weg bis zum Tor gemeint) freizuhalten ist. Der "Garagenvorplatz" ist in den Garagenverordnungen als "Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge" beschrieben – wann ein Kfz hält, parkt oder wartet, ist definiert.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 17. Mai 2022 um 15:07:37 Uhr:
... dass die Zufahrt zur Garage (damit ist der Weg bis zum Tor gemeint) freizuhalten ist.
Ich weiß, dass ich mich wiederhole. Dieser Satz steht genau so im Garagenmietvertrag meiner Nachbarin. Der Vermieter hat sie auch ausdrücklich darauf hingewiesen.
Es steht in "mancher" Garagenverordnung....
Wir kennen doch die Garagenanlage gar nicht. Es gibt genügend Reihengaragen mit großem Hof, wo eine solche Verordnung entbehrlich ist. Wenn Du hier aber beispielsweise eine "Eckgarage" hast und der Nebenmann vor seiner Garage steht, kann das schon mal ein wenig Rangierarbeit bedeuten.
Ob ein Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft eine bestehende Garagenverordnung ignoriert und trotzdem Stellplätze ausweist, dürfte allein schon aus Gründen der Sicherheit fraglich sein. Wer will denn im Fall der Fälle haften?
Und weil wir das alles gar nicht wissen, sollten abwarten, ob der TE mal ein Foto oder eine Skizze hochlädt.
Mag ja alles sein, aber ist einer von euch Nachbar vom TE? Nein? Oh, dann kann es sein, dass er eine andere Garagennutzungsordnung hat.
Selbstverständlich kann das sein.
Ich kann euch ja mal was verraten: Ich habe selbst eine Stellplatzordnung erfunden und den Mietern in den Briefkasten geworfen. Aber ob die mit der des TE übereinstimmt, halte ich für unwahrscheinlich.
Und eine Garagen- und Stellplatzverordnung kann kein Vermieter einfach selbst erfinden, sondern kommt von der jeweiligen Kommune oder Bundesland.
Ich hatte selbst eine Eigentumswohnung im Frankfurter Norden, bei der die Stellplätze im Hinterhof eingerichtet waren. Eine Garagen- und Stellplatzverordnung gab es dort nicht, die Plätze waren gemäß Teilungserklärung vergeben. Mein Sohn hat eine Eigentumswohnung in einem Hanauer Stadtteil, ebenfalls mit Plätzen im Hinterhof. Auch hier gibt es keine behördlich regelnde Verordnung. Also ist dies offensichtlich ein kann und kein muss.
Deshalb nochmal: Wir sollten auf entsprechenden Input des TE warten.
Ich glaube, manche werfen hier einiges durcheinander.
Es mag Wohnblöcke geben mit einem Hof, und dort wird per Garagenverodnung etc. geregelt, wer wo parken darf.
Aber hier geht es doch offenbar um etwas anderes: irgendwo stehen lauter (Reihen-)häuser, und es gibt eine Reihe aneinander gebauter Garagen; zu jedem Haus gehört eine dieser Garagen samt Vorplatz. Das sind lauter einzelne Grundstücke, die im Eigentum jeweils eines Hausbesitzers sind.
Und der Eigentümer kann auf seinem Vorplatz so lange stehen wie er will, und er muß es auch nicht dulden, daß andere über seinen Vorplatz bollern, nur weil sie dann bequemer in ihre eigene Garage kommen.
Falls die Lage anders ist, möge das der TE korrigieren.
Meine Rede, mein Sinn...