Rechtliche Einschätzung: Leasing Mister Green Model Y Wegfall Ultraschallsensoren
Guten Tag miteinander!
Ich habe im Juli 22 ein Model Y Leasing bei "Mister Green" bestellt, in Anlage der gesamte Vertrag, mehr gab es nicht, ging alles sehr schnell und problemlos. Von der Abwicklung war ich begeistert.
Jetzt kommt der Haken: Tesla verbaut in Model Y und Model 3 ja ab sofort (Oktober 22) keine Ultraschallsensoren mehr, die Funktion soll "in naher Zukunft" mit den Außenkameras ersetzt werden. Das bedeutet: Man hat nur noch eine Rückfahrkamera, sonst nichts mehr. Keine Einparkhilfe in einem Fahrzeug, dass sehr unübersichtlich ist. "Heranrufen" ist auch deaktiviert. Eine 360 Grad Kamera gibt's ja sowieso nicht für Geld und gute Worte. Wann und wie die Funktion durch Tesla softwareseitig realisiert wird, steht in den Sternen. Es kann nicht gesagt werden, ob die zukünftige Lösung gleichwertig zu dem PDC ist. Die Auslieferung meines Fahrzeuges soll im Dezember 22 erfolgen. Ich solle mich mit Tesla in Verbindung setzen, schrieb mir die Leasinggesellschaft . Das sehe ich nicht ein, da ja mein Vertragspartner nicht Tesla ist.
Kann man sagen, dass eine Änderung des Gegenstandes aufgrund des Wegfalles einer Eigenschaft, dazu führt, dass eine erneute Willenserklärung erfolgen muss? Die AGB von "Mister Green" geben diesbezüglich nichts her.
Ich hatte mehrere Optionen von mir aus angeboten: Frühere Übernahme eines Fahrzeuges mit verbauten USS. Alternativ Freistellung von der Selbstbeteiligung bei der KfZ Versicherung, oder aber Rücktritt ohne gegenseitige Vergütung.
Ich wollte nur nach eurer Meinung fragen. Mir ist bewusst, dass ich hier keine Rechtsberatung bekommen kann 🙂
Vielen Dank!
Christian
21 Antworten
Seltsam, ein entsprechender Passus findet sich bereits in den AGB aus 07-2021:
Zitat:
Da sich der Endpreis des Fahrzeugs des Kunden in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Fahrzeugübergabe ändern kann, ist MisterGreen berechtigt, das endgültige vertragliche Entgelt in Form der Leasingrate einschließlich der vertragliche vereinbarten Dienstleistungen wie Zinskosten, Versicherungsprämien erst am Tag der Fahrzeugübergabe an den Leasingnehmer festzulegen. Der Leasingnehmer akzeptiert diesen Vorbehalt.
Wieder ein klarer Fall von „Lesen und Verstehen vor dem Unterschreiben“.
Versteh mich nicht falsch, ist kein Vorwurf, nur ein gutes Beispiel. Ich hätte auch mit so einem Passus nicht gerechnet…
Das entspricht auch nicht den Fakten. Bevor man mir unterstellt, dass ich nicht lesen kann, möchte ich betonen, dass die Vertragsbedingungen, die hydrou nennt, tatsächlich nicht meine sind, bei mir steht folgender Text:
“Da sich die Steuersätze, die Versicherungsprämien oder der endgültige Preis des von Ihnen gewählten Fahrzeugs in der Zeit zwischen dem Abschluss dieses Vertrags und der Auslieferung des Fahrzeugs ändern können, können wir die endgültige Leasingrate erst am Tag der Auslieferung des Fahrzeugs festlegen. Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung werden in der endgültigen monatlichen Rate, die vom Leasingnehmer anzunehmen ist, berücksichtigt.
Änderungen der Leasingrate aufgrund von Steuersätzen stellen keinen Grund zur Kündigung dieses Leasingvertrags dar.
Änderungen der Leasingrate infolge einer Erhöhung der Versicherungsprämien oder des Preises des von Ihnen gewählten Fahrzeugs, die nicht von Ihnen zu vertreten sind, stellen nur dann einen Grund zur Kündigung des Leasingvertrags dar, wenn sich die Leasingrate dadurch um mehr als 10 % erhöht.
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags ist, dass MisterGreen das Leasingfahrzeug auch finanzieren kann. Soweit ein Fahrzeug im Ausnahmefall nicht finanziert werden”
Und was ist daran inhaltlich anders?
Zitat:
Preisänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Lieferung werden in der endgültigen monatlichen Rate, die vom Leasingnehmer anzunehmen ist, berücksichtigt.
Da steht, dass die finale Leasingrate erst am Tag der Auslieferung festgelegt wird und der Kunde erst ab einer Erhöhung von 10% ein Sonderkündigungsrecht hat.
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Aber der Grund, weswegen die Preiserhöhung stattfinden darf auch:
1. Änderung der Versicherungsprämie
2. Steuersätze
3. Preis des Fahrzeuges.
Von Zinsen steht da nichts.
Die Argumentation, dass der Zins zur Erhöhung führt, wurde mir kommuniziert im Januar 23, zusammen mit den aktualisierten AGB als Begründung.
Die AGB weichen aber, wie festgestellt, von dem ab, was ich unterschrieben habe.
Dann ab zum Anwalt.
Zitat:
Hallo Netzteil,
Wir haben zum ungefähr gleichen Zeitpunkt das Leasing abgeschlossen und auch wir haben nun Probleme mit den Ratenerhöhungen. Leider kommen wir nicht an die AGBs ran - kannst du mir die zur Verfügung stellen?Vielen Dank!
Yvonne
@Netzteil1 schrieb am 12. Oktober 2022 um 11:07:04 Uhr:
@Hemmi1953 Vielen Dank! Ich habe mir die AGB gesichert und nochmal komplett durchgelesen. Es findet sich hierzu absolut nichts dort zu dem Thema. Ich will das auch gar nicht eskalieren lassen, bin stets an einer gütlichen Einigung interessiert. Habe sowieso keine Zeit. Aber grundsätzlich gilt doch ein Vertrag mit dem Leasinggeber. Der müsste sich seinerseits auf in den AGB auf die Änderungen der technischen Details berufen? Eine Verschlechterung der Leistung bei meinem BMW 340xd (Wegfall der elektrischen Sitze, Wegfall des Harman Kardon) führte seinerzeit auch dazu, dass der Vertrag von mir storniert wurde, weil der Verkäufer sich auf keine Preisminderung einlassen wollte. Ich suche noch mal den Kontakt mit der Firma.@PeterBH Danke. Aber müsste dann nicht genau DAS in den AGB stehen? Das der Ausstattungsumfang des Fahrzeuges bei Auslieferung zählt? Wenn das nicht definiert ist, müsste meinem Empfinden nach der Ausstattungsumfang vom 13.07.22 gelten, das war der mir bekannte Ausstattungsumfang. Andernfalls wäre eine Vertragspartei ja hilflos ausgeliefert, wenn die AGB nur löchrig genug sind.
Aber Danke nochmal für Deine Meinung.