Recardo Sportsitze

hallo,

ich wollte in meinem Honda Civic Ej2 Baujahr 95 vollschalensitze einbauen. Nun hab ich gehört, das wenn der Wagen vor Baujahr 96 ist und ein zwei sitzer ist (meiner ist umgebaut auf zwei sitzer), dann diese vollschalensitze eintragungsfrei sind, stimmt das? was haltet ihr von diesem Angebot? Wie weit sollte man noch runter gehen?

http://kleinanzeigen.ebay.de/.../155530882-223-1578

lg

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von audi394


Es gibt einen Paragraphen, dort ist ganz klar geregelt, das wenn das Auto vor 96 ist, der Sitz KEINE zulassung braucht, ...

- es ist Erstzulassung1.6.1998

- es ist richtig, dass der Sitz dann keine Zulassung benötigt,
das ist aber nur die erste Hälfte von dem Satz, der dann sinngemäß weiter geht, dass ein Sitz Abnahme- und Eintragungspflichtig ist, wenn der keine Zulassung hat.

Zitat:

er muss allerdings wie gesagt verstellbar sein bei einem 5 Sitzer !

Das ist so nicht ganz richtig:

Ein Sitz muss immer verstellbar sein, bei Fahrzeugen vor 1.6.98 jedoch nur um mindestens 10°. Muss aber nicht der Sitz selbst sein, kann auch über die Konsole gemacht werden.

Klappbar muss der Sitz sein, wenn hinten noch Sitzplätze sind, kann man aber leicht umgehen, wenn man die hinteren Sitze austragen lässt.

Die Konsole selbst muss ebenso zugelassen sein (ab 1.6.98) oder es besteht bei Fahrzeugen davor Abnahme- und Eintragungspflicht. Befindet sich eine Gurtbefestigung an der Konsole, dann muss die Konsole über eine fahrzeugspezifische Typzulassung verfügen, das gilt für alle Fahrzeuge ab Erstzulassung 1.1.1992.

Zitat:

Wenn ich diesen Finde kann ich ihn gerne hier verlinken/zitieren!

- §35a Abs.2 StVZO,

- Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG inkl. Nachträge und Anhänge, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

- § 72 Abs.2 StVZO (Übergangsvorschriften)

- § 35a Abs.2 StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998

- Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303

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wieso ich eigentlich, ihr wollt es doch wissen?

Zitat:

Original geschrieben von audi394


wieso ich eigentlich, ihr wollt es doch wissen?

🙂 lese bitte dein erster post durch....

😁 und bemerkt...????
😉 hast ( wenn du die Paragraf hier zeigst ) dein eigene frag beantwört...

Zitat:

Original geschrieben von audi394


 Nun hab ich gehört, das wenn der Wagen vor Baujahr 96 ist und ein zwei sitzer ist (meiner ist umgebaut auf zwei sitzer), dann diese vollschalensitze eintragungsfrei sind, stimmt das?

Hört sich hier aber nicht so an, dass Du von dem existierenden Paragraphen überzeugt bist.

Zitat:

Original geschrieben von audi394


Es gibt einen Paragraphen, dort ist ganz klar geregelt, das wenn das Auto vor 96 ist, der Sitz KEINE zulassung braucht, ...

- es ist Erstzulassung1.6.1998

- es ist richtig, dass der Sitz dann keine Zulassung benötigt,
das ist aber nur die erste Hälfte von dem Satz, der dann sinngemäß weiter geht, dass ein Sitz Abnahme- und Eintragungspflichtig ist, wenn der keine Zulassung hat.

Zitat:

er muss allerdings wie gesagt verstellbar sein bei einem 5 Sitzer !

Das ist so nicht ganz richtig:

Ein Sitz muss immer verstellbar sein, bei Fahrzeugen vor 1.6.98 jedoch nur um mindestens 10°. Muss aber nicht der Sitz selbst sein, kann auch über die Konsole gemacht werden.

Klappbar muss der Sitz sein, wenn hinten noch Sitzplätze sind, kann man aber leicht umgehen, wenn man die hinteren Sitze austragen lässt.

Die Konsole selbst muss ebenso zugelassen sein (ab 1.6.98) oder es besteht bei Fahrzeugen davor Abnahme- und Eintragungspflicht. Befindet sich eine Gurtbefestigung an der Konsole, dann muss die Konsole über eine fahrzeugspezifische Typzulassung verfügen, das gilt für alle Fahrzeuge ab Erstzulassung 1.1.1992.

Zitat:

Wenn ich diesen Finde kann ich ihn gerne hier verlinken/zitieren!

- §35a Abs.2 StVZO,

- Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III, und IV der Richtlinie 74/408/EWG inkl. Nachträge und Anhänge, geändert durch die Richtlinie 81/577/EWG und die Richtlinie 96/37/EG

- § 72 Abs.2 StVZO (Übergangsvorschriften)

- § 35a Abs.2 StVZO i.d.F. vor dem 1.6.1998

- Rili für die Gestaltung u Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zgm u
Arbeitsmaschinen (FührerhausRili). BMV/StV – 13/36.25.01-12 vom 26. 5. 1986,
VkBl S 303

Alles außer Recaro Pole Position ABE (ja genau so heißt der Sitz) mit entsprechender Konsole an Vollschalensitzen ist nur Mittels &21 eintragbar, was kaum ein TÜVer heute noch macht, weil zu viel Arbeit und zu viele Silberblaue Bewegungsmelder, die denken sie hätten mit einer Schulung zum Thema StVZO/FZV einen höherwertiger Ingeneursabschluss als jeder TÜVprüfer um im Stande zu sein dessen Arbeit anzuzweifeln.

Fakt ist: Für Vollschalensitze muss man immer einen offenen Prüfer finden, Konsolen können auch Eigenbau nach DMSB oder FIA Vorgabe sein, ein anständiger Sitz von einem anständigen Hersteller (Recaro, Sparco, König usw) mit gültiger FIA Norm ist immer von Vorteil

Die Sache mit der Lehnenverstellung kann übrigens auch mit einer Ausnahmegenehmigung von der Zulassungsstelle umgangen werden
Ich persönlich werde es bei mir anders lösen mit der Verstellung, ist mit Eigenbaukonsolen aber auch recht einfach

Übrigens, auch wenn das Gerücht noch gern rumerzählt wird, auch Zubehörsportsitze mit verstellbarer Lehne müssen eingetragen werden und sind NICHT automatisch eintragungsfrei

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