Punkte in Flensburg (gültigkeit)

Ich möchte meine Versicherung wechseln... habe eine neue mit einem günstigen angebot gefunden... gilt aber nur wenn ich 0 Punkte in Flensburg habe :-)

2001 hatte ich mal einen Autounfall, aus reiner unachtsamkeit bin ich in den seitengraben an nen Baum gefahren... hatte nichts getrunken.

Habe dafür 3 Punkte in Flensburg bekommen, da ich noch in der Probezeit war musste ich eine Nachschulung machen.

Das ganze ist im Juni 2001 passiert, im Februar 2002 war dann die Nachschulung abgeschlossen.

Seit dem nix mehr... habe ich diese Punkte nun noch?

16 Antworten

Hallo,

Wie hier schon mehrfach von Anderen geschrieben:

Wenn man sich innerhalb der 2 Jahre nach Eintrag der Punkte nichts zu schulden kommen lässt, sind diese Punkte beim KBA unwiederbringlich gelöscht.

Da Punkte jedoch beim KBA erst dann eingetragen werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, kam es immer wieder zu Verschleppung von Verfahren, um einen Eintrag noch innerhalb der 2-Jahresfrist zu verhindern, da sonst ja die "alten" Punkte stehen bleiben.

Die oben ausgiebig erläuterte 1-jährige Überliegefrist wurde dann eingeführt, um dies möglichst auszuschliessen.
Es soll verhindert werden, dass Verkehrsteilnehmer, die öfters "Punkte sammeln" (und sich gute Anwälte leisten können) durch Verschleppung (Einspruch, Revision etc.) ein Punkte-relevantes Verfahren für ein Vergehen, dass innerhalb der 2-jahres Frist begangen wurde, solange verzögern, bis ein Teil der zuvor angesammelten Punkte wieder gelöscht ist und dadurch eine Aufaddierung der Punkte und eventuelle weitergehende Konsequenzen (Führerscheinentzug, "Idiotentest" etc.) umgangen werden.

Gruss

Martin

@ aldirosso
 
Hervorragend erklärt! Nur dass gegen das Urteil des Bußgeldrichters keine Revision, sondern eine Rechtsbeschwerde (oder ein Antrag auf Zulassung selbiger) eingelegt werden kann. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Revisionsverfahren aber sehr ähnlich.
 
Die Verzögerungstaktiken mancher Rechsanwälte waren der Hauptgrund für die Einführung einer "Überliegefrist". Unzählige Einsprüche sind nur zu diesem Zweck eingelegt worden. Und manche Anwälte waren sich nicht zu schade, den Richter anzurufen und ihm anzubieten, falls er die Sache noch mal ein paar Monate "schieben" würde, würde man den Einspruch zurücknehmen, sonst aber Rechtsbeschwerde einlegen. Für den Richter war das nicht uninteressant - die Sache liegen zu lassen bis zur Einspruchsrücknahme macht ja gar keine Arbeit, verhandeln und dann noch ein begründetes Urteil absetzen kann aber schon allein je nach Umfang der Sache 4-5 Arbeitsstunden kosten! Und ein Bußgeldrichter sollte pro Jahr - glaube ich - etwa 1.100 Verfahren erledigen. Allerdings hoffe ich, dass sich die wenigsten darauf eingelassen haben.
 
Gleichzeitig mit der "Überliegefrist" hat man übrigens auch still und heimlich den Beginn der tilgunsschädlichen Wirkung der Punkte vorverlegt. Diese beginnt - im Gegensatz zu früher, jetzt mit der Tat. (Deswegen brauchte man die "Überliegefrist" damals auch nicht).
 
Ein Beispiel:
Früher hatte eine Eintragung von, sagen wir mal einem Punkt eine "Wirkungsdauer" von 2 Jahren. Vom Zeitpunkt der Eintragung bis zum Zeitpunkt seiner Tilgung konnte dieser Punkt die Tilgung älterer Eintragungen verhindern - eben genau 2 Jahre lang.
Jetzt ist diese Frist praktisch verlängert, da dieser Punkt bereits vom Zeitpunkt der zugrundeliegenden Tat bis zu seiner Tilgung die Tilgung älterer Eintragungen verhindert. Und dass sind meist deutlich mehr als 2 Jahre - also eigentlich eine verkappte Verlängerung der Tilgungsfristen.

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