Person angefahren - fiktiv
Hallo,
ich frage mich schon seit langem, wie sich eigentlich es mit der Schuldfrage verhält, wenn man eine Person anfährt (oder nen unmotorisierten Zweiradrowdy 😉).
Gilt wirklich, das der Autofahrer grundsätzlich schuld hat?
Beste Antwort im Thema
Wir reden ja fiktiv und der Grundgedanke geht sicher dahin, dass eine Fahrerhaftung nicht gegeben ist und wir uns mit der Gefährdungshaftung (Haftung des Halters) befassen.
Je nach Konstellation des Unfallereignisses und evtl. besonderer Einflüsse (Alkohol etc.) kann sich der Halter des Fahrzeuges gegenüber dem unmotorisierten Unfallbeteiligten komplett enthaften (Mitverschuldenseinwand der §§ 9 StVG, 254 BGB).
Gruß
traumzauber
edit: Ergänzend: Meine Ausführungen beziehen sich nicht auf Kinder vor Vollendung des zehnten Lebensjahres.
19 Antworten
Wenn der Selbstmörder eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, tritt diese ein. War dies nicht der Fall, mußt Du Deine Schäden bei den Erben geltend machen.
vieles wurde hier schon richtig geschrieben, einiges lag aber auch daneben
richtig ist
Nutzer von Kraftfahrzeugen haften aus der Gefährdung heraus,
vom Fahrzeug an sich geht schon eine Betriebsgefahr aus,
die bei Unfällen mit schwächeren Verkehrsteilnehmern berücksichtigt wird
trotzdem wird die Schuldfrage in erster Linie
nach der Straßenverkehrsordnung beantwortet
im Falle eines Unfalles mit einem schwächeren Verkehrsteilnehmer wird daher
oftmals dem Autofahrer eine Mitschuld von z.B. 30% angerechnet,
auch wenn es den ersten Anschein hat, dass der Autofahrer den Unfall nicht verursacht hat
und, wie oben bereits erwähnt, als Begründung für diese Teilschuld
reicht allein die Betriebsgefahr des Fahrzeuges aus
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Wenn der Selbstmörder eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, tritt diese ein. War dies nicht der Fall, mußt Du Deine Schäden bei den Erben geltend machen.
Soweit ichweiß schließt jeder Versicherer (ich meine jetzt bei der Privathaftpflicht) Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit aus. Hier ist ja der Schaden zwar nicht gewollt, aber zumindest billigend in Kauf genommen. Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit wird schwer zu verneinen sein. Stell dir vor, das wäre mit eingeschlossen? Die "armen" Versicherer😰😁
Von daher wird die Versicherung wohl nichts übernehmen. Da kann man nur hoffen, dass der Schädiger dann doch überlebt und erhebliches Vermögen angehäuft hat in das man vollstrecken kann.
Im Übrigen stimmte ich Jack Sutherland voll zu. Allein die Tatsache, dass man ein Fahrzeug zugelassen hat begründet die Betriebsgefahr, die, soweit ich das richtig in Erinnerung habe, momentan bei 20-30 % liegt. Selbst bei parkenden Fahrzeugen!!! Bei jedem Unfall muss daher abgewogen werden, ob er für den Geschädigten vermeidbar war.
Zitat:
Original geschrieben von chinaimbiss
Soweit ichweiß schließt jeder Versicherer (ich meine jetzt bei der Privathaftpflicht) Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit aus. Hier ist ja der Schaden zwar nicht gewollt, aber zumindest billigend in Kauf genommen. Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit wird schwer zu verneinen sein. Stell dir vor, das wäre mit eingeschlossen? Die "armen" Versicherer😰😁
Siehe 12 U 86/96, OLG Karlsruhe und IV ZR 269/96, BGH.
Zitat:
Bei jedem Unfall muss daher abgewogen werden, ob er für den Geschädigten vermeidbar war.
Eben, und schon bei grober Fahrlässigkeit des Fußgängers kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurücktreten lassen.
Ähnliche Themen
Siehe 12 U 86/96, OLG Karlsruhe und IV ZR 269/96, BGH.Eigentlich ist an meiner Aussage ja nicht falsch. Ich sag dir auch wieso, vielleicht kannst du das nachvollziehen: Der BGH ist ja dafür bekannt ergebnisorientiert zu entscheiden. Menschlich bin ich auch voll dafür, aber es entbehrt sich jeder Logik.
Erst stand die Frage im Raum, ob Selbstmord als Außergewöhnliche Beschäftigung zu sehen ist? Das verneint der BGH und meint, es sei ja nicht so ungewöhnlich. Da gehe ich übrigens noch mit. Kommt doch recht häufig vor. Allein wie oft ich in den letzten 15 Jahren in Berlin nicht Heim kam, weil sich irgenwer auf die Gleise geschmissen hat ist schon nicht normal. Somit Versicherungsschutz aus den Gefahren des täglichen Lebens (+)
Aber dann geht es ja gerade um den Vorsatz. Diesen hat die Versicherung ebenfalls für den Versicherungsfall ausgeschlossen. Und diesen verneint der BGH. Der Selbsttötungsvorsatz wird hierbei im Zeitpunkt des Abspringens gesehen, nicht im Zeitpunkt des Aufpralls. Ich meine, wenn ich mich auf eine öffentliche Straße stürze, dann muss ich zwangsläufig mit solchen Dingen wie auf ein Auto, Hund, Mensch, etc. prallen einfach rechnen. Und selbst, wenn mir ein solcher Ausgang höchst unerwünsch ist lässt sich hier zumindest grobe Fahrlässigkeit nicht wegdiskutieren. Eine solche Vorsatzverzerrung finde ich irgendwie inkonsequent.
Ich denke, der BGH sah hier den mächtigen Versicherer und daneben den ohnehin schon genug geschädigten und auch noch gescheiterten Selbstmörder und wollte denen nicht noch die Kosten für den Schaden des beinahe gestorbenen Sohnes aufbürden. Der Junge hätte dann wohl zu seinem Neuanfang noch eine Menge Schulden. Sicher kein guter Start....
Ich hab übrigesn auch Urteile von OLG gefunden, wo der VOrsatz ganz klar bejaht wurde. Dort lag der Fall etwas anders. Ein Mann ist mit Tötungsabsicht vor einen ICE gesprungen. War sofort tot und der ICE war beschädigt. Die Familie musste zahlen. Das ist von Sachverhalt sogar etwas näher an unserer Thematik. Ob es dazu BGH Entscheidungen wiederrum gibt weiß ich leider nicht...
Aber danke für das Urteil, war grad meine Abendbrot-Lektüre