Parkhaus Unfall wer ist Schuld?

Ich hatte letzt nen Crash im Parkhaus! Und zwar bin ich von ganz oben runter gefahren und kurz vor der 1ten Etage aufgrund eines Schmierfilmes(entweder Öl oder ähnlicher Flüssigkeit) ins rutschen Geraten und gegen einen Pfeiler gestossen! Die Front ist nun Ordentlich kaputt und das Parkhaus meinte das alles meine Schuld wäre da ich viel zu Schnell gewesen wäre und sie hätten dies auf Video!

Ich ließ natürlich den Unfall von 4! Polizisten aufnehmen und das Auto musste Abgeschleppt werden.Das Beste ist ja das während diesem Vorgangs ein BMW mit Schrittgeschwindigkeit auch fast gegen die gleiche Stelle geknallt wäre da er ins Rutschen kam und auch sonst viele Passanten umhergerutscht sind.Das hat die Polizei auch aufgenommen!

Jetzt wollt ich wissen wie es Aussieht im Parkhaus?! Es heißt doch immer der Situation angepasst fahren,oder? Ich denke nicht das ich zu Schnell war da ich die anderen Etagen in gleicher Geschwindigkeit runter gefahren bin und da gabs keine Probleme!

Habt ihr da nun irgendwelche Ideen?

mfg

Thomas

29 Antworten

Klar ist keiner nach mir gegen den Poller gefahren! War ja so höflich alle anderen zu Warnen das sie langsam vorbei Rollen sollen.

Nochmal zum Mitschreiben:

Wenn Du auf dem Video in angepaßter Fahrweise zu sehen bist (hier ist Ehrlichkeit Voraussetzung, sonst geht der Schuß nach hinten los!), hast Du alle Chancen auf Schadenregulierung durch den Parkhausbetreiber.
Egal, wer, wann, wo, und warum einen Ölfleck hinterlassen hat, der Parkhausbetreiber hat eine Betriebshaftpflicht, die für solche Fälle einspringt.

mfg. Matt

matt13, das ist falsch!

Nur wenn dem Parkhausbetreiber vorgeworfen werden kann, dass er mit der Verschmutzung hätte rechnen müssen bzw. bei regelmäßig durchzuführenden Kontrollen hätte bemerken müssen, kann dem Betreiber ein Vorwurf gemacht werden, der letztlich zur Haftung führt.

Dann stelle ich aber die Frage in den Raum: Hätte nicht auch der Fahrer damit rechnen müssen? ...

Grüße

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von Lochimauspuff


 

. . .Nur wenn dem Parkhausbetreiber vorgeworfen werden kann, dass er mit der Verschmutzung hätte rechnen müssen . . .

Grüße

Andreas

Der Parkhausbetreiber MUSS mit diesen Problemen rechnen, da Öllachen parkhausbedingt auftreten KÖNNEN. Speziell für solche Fälle tritt seine Betriebshaftpflicht ein. (Wenn sich natürlich im Parkhaus ein Elefant auf Deine Motorhaube setzt, muß er damit nicht rechnen . . . 😰) Diese Betriebshafpflicht ist vom Gesetzgeber eben für solche Fälle gedacht. Anders wird nur verfahren, wenn der Verursacher bekannt ist, dann wird dieser in die Haftung genommen.

Natürlich versucht jeder Unternehmer, die Anzahl der Schäden so gering wie möglich zu halten, da diese auf die jährliche Beitragsneubemessung Einfluß haben.

Also, wenn auf dem Video wirklich kein "Parkhaus-Verfolgungsjagd-Krimi" zu sehen ist, laß Dir den entstandenen Schaden ersetzen.

mfg. Matt

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Also ich darf mal kurz zusammenfassen:

Es handelt sich um eine Flüssigkeit, die durchsichtig bis ganz leicht hellgrün war und extrem rutschig gewesen sein soll.

Hmm, was mag das sein? Frostschutz? Diesel? Benzin? Sonnenböumenöl? Wir wissen es nicht. Wir wissen, dass es kein Öl war, das ja eher dunkel hätte sein sollen. Wir wissen auch, dass der Schmierfilm kaum zu sehen war, sonst hätte der TE ja was dagegen tun können. Nämlich anhalten, aussteigen, nachsehen, wegmachen lassen.

Jetzt sagt sich also der Erfüllungsgehilfe Parkhausbetreiber bei seinem stündlichen Rundgang: "Schaun wir mal, ob was wir finden..." und geht los.

Leider läuft er an dem schlecht sichtbaren Schmierfilm durch, weil er ihn nicht sehen konnte.

Welche Schuld trifft ihn also? Vorsatz? Wohl kaum, er hat das nicht absichtlich gemacht. Grobe Fahrlässigkeit? Wohl kaum, er hat ja immerhin jede Stunde kontrolliert, auf die normalen Verunreinigungen wie Öl und so weiter. Fahrlässigkeit? Könnte man unterstellen, weil er vielleicht besser hätte kontrollieren sollen.

Haftet der Betreiber bei Fahrlässigkeit (und zahlt deshalb seine Versicherung)? Die Frage darf sich jeder selbst beantworten.

Grüße

Andreas

Zitat:

Original geschrieben von Lochimauspuff


Also ich darf mal kurz zusammenfassen:

Es handelt sich um eine Flüssigkeit, die durchsichtig bis ganz leicht hellgrün war und extrem rutschig gewesen sein soll.

Hmm, was mag das sein? Frostschutz? Diesel? Benzin? Sonnenböumenöl? Wir wissen es nicht. Wir wissen, dass es kein Öl war, das ja eher dunkel hätte sein sollen. Wir wissen auch, dass der Schmierfilm kaum zu sehen war, sonst hätte der TE ja was dagegen tun können. Nämlich anhalten, aussteigen, nachsehen, wegmachen lassen.

Jetzt sagt sich also der Erfüllungsgehilfe Parkhausbetreiber bei seinem stündlichen Rundgang: "Schaun wir mal, ob was wir finden..." und geht los.

Leider läuft er an dem schlecht sichtbaren Schmierfilm durch, weil er ihn nicht sehen konnte.

Welche Schuld trifft ihn also? Vorsatz? Wohl kaum, er hat das nicht absichtlich gemacht. Grobe Fahrlässigkeit? Wohl kaum, er hat ja immerhin jede Stunde kontrolliert, auf die normalen Verunreinigungen wie Öl und so weiter. Fahrlässigkeit? Könnte man unterstellen, weil er vielleicht besser hätte kontrollieren sollen.

Haftet der Betreiber bei Fahrlässigkeit (und zahlt deshalb seine Versicherung)? Die Frage darf sich jeder selbst beantworten.

Grüße

Andreas

Es gibt aber noch eine sogenannte "Verkehrssicherungspflicht". Inwiefern die hier einschlägig ist??? Dazu müßte man den Sachverhalt genauer kennen. In wieweit die Flüssigkeit sichtbar oder nicht sichtbar war ist kann hier ja nur theoretisch betrachtet werden.

@celeste:

Natürlich ist der Betreiber des Parkhauses verkehrssicherungspflichtig - keine Frage.

Und eine Haftung des Betreibers kommt nur in Frage, wenn er genau diese Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Die Darstellung von Lochimauspuff ist sehr gut, nämlich: Wie weit geht denn diese Verkehrssicherungspflicht?

Wenn ein Mitarbeiter regelmässig Kontrollgänge durchführt, dann dürfte das ausreichend sein.

Es wird sicherlich niemand (auch kein Gericht) vom Betreiber des Parkhauses verlangen, dass dieser für jedes Stockwerk des Parkhauses drei Personen abstellt, die rund um die Uhr jeden Quadratzentimeter des Bodens absuchen - dies wäre eine Überspitzung der Verkehrssicherungspflicht.

@matt13

Eine Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz gibt es nurm für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge - NICHT jedoch für Parkhäuser.

Ob der Betreiber des Parkhauses eine Betriebshaftpflichtversicherung abschliesst oder nicht, ist seine eigene Entscheidung (wenn er schlau ist, wird er es tun).

Und: Eine Haftung aus Betriebsgefahr gibt es auch nur bei Kraftfahrzeugen - nicht bei Parkhäusern - du schmeisst da ein paar Dinge durcheinander!

Nochmals: Eine Haftung des Betreibers kommt hier nur in Betracht, wenn dieser die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Und dies nachzuweisen obliegt demjenigen, der sich hierauf beruft - in diesem Falle dem Threadersteller.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


@celeste:

Natürlich ist der Betreiber des Parkhauses verkehrssicherungspflichtig - keine Frage.

Und eine Haftung des Betreibers kommt nur in Frage, wenn er genau diese Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Die Darstellung von Lochimauspuff ist sehr gut, nämlich: Wie weit geht denn diese Verkehrssicherungspflicht?

Wenn ein Mitarbeiter regelmässig Kontrollgänge durchführt, dann dürfte das ausreichend sein.

Es wird sicherlich niemand (auch kein Gericht) vom Betreiber des Parkhauses verlangen, dass dieser für jedes Stockwerk des Parkhauses drei Personen abstellt, die rund um die Uhr jeden Quadratzentimeter des Bodens absuchen - dies wäre eine Überspitzung der Verkehrssicherungspflicht.

@matt13

Eine Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz gibt es nurm für zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge - NICHT jedoch für Parkhäuser.

Ob der Betreiber des Parkhauses eine Betriebshaftpflichtversicherung abschliesst oder nicht, ist seine eigene Entscheidung (wenn er schlau ist, wird er es tun).

Und: Eine Haftung aus Betriebsgefahr gibt es auch nur bei Kraftfahrzeugen - nicht bei Parkhäusern - du schmeisst da ein paar Dinge durcheinander!

Nochmals: Eine Haftung des Betreibers kommt hier nur in Betracht, wenn dieser die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Und dies nachzuweisen obliegt demjenigen, der sich hierauf beruft - in diesem Falle dem Threadersteller.

Du hast natürlich recht in Deinen Aussagen. Jedoch wie ich schon gesagt habe: Hier muß erstmal genau der Sachverhalt ermittelt werden. Und der wurde hier gerade mal im geringsten Ansatz geschildert. Daher mag zwar die Zusammenfassung von Lochimauspuff für den hier geschilderten Sachverhalt richtig sein, da allerdings der gischilderte Sachverhalt nicht im geringsten ausreicht, kann man im Gegensatz zu Lochimauspuff aus seiner Zusammenfassung keine rechtlichen Schlüsse ziehen.

Rechtliche Schlüsse zu ziehen, ist im Zweifelsfalle die Aufgabe des angerufenen Gerichtes.

Wir können hier nur allgemein über das Thema diskutieren, bei derartigen Schadenfällen kommt es immer auf den konkreten Einzelfall und die Gesamtumstände an.

Und beides kennen wir hier nicht ausreichend - vielleicht informiert uns der TE über den weiteren Fortgang der Sache.

Wow, die Lage ist schon schwer einzuschätzen.

Ich würde jetzt erstmal die Verschuldenshaftung prüfen.

Aber könnte man nicht doch die Gefährdungshaftung heranziehen?
(Aus dem Besitz/Unterhalt eines Gebäudes?)

Eher nicht-oder?

Ansonsten muss der Anspruchsteller dem Betreiber tatsächlich ein Vershculden nachweisen.

Ich gehe mal schwer davon aus, daß die ein Wachprotokoll führen.Dann ist jeder Kontrollgang notiert.
Dann wird es schwer.

Wenn der Schaden wirklich so hoch ist und dem TE
viel daran gelegen ist, würde ich selber mal schauen
ob und wann Kontrollgänge durchgeführt werden.
Klingt albern, aber ist eine Möglichkeit.
Samstag opfern und mit nem Kumpel ins Auto setzen.
Dann mal abwarten ob überhaupt Begehungen stattfinden.
Vielleicht wird das Haus ja so schludrig geführt, daß
die gar nicht begehen.
Oder nur bei Öffnung und Schliessung.
Das wäre zu wenig.

Wer sitzt vorne, Wachdienst?

Ich wollte mit meiner Einschätzung lediglich matt13 aufzeigen, dass er nicht voreilig sagen sollte, die Chance ist gut, ergreife sie, es kann fast nichts passieren.

Denn der Schuss kann gut nach hinten losgehen und bisher reichen die Informationen nicht dazu aus, dass eine vernünftige Einschätzung getroffen werden kann. Nach den bisherigen Informationen würde ich eher abraten zu klagen.

Sicher hat Celeste aber Recht, dass eine abschließende Beurteilung nur dann möglich ist, wenn alles bekannt ist. Und das wird später nur dem Richter bekannt sein, der die Möglichkeit hat, beide Seiten zu hören.

Grüße

Andreas

Wenn in dem Parkhaus Kameras angebracht sind, dann kann man die doch evtl. heranziehen um zu schauen, ob Begehungen durchgeführt werden, oder? allerdings kann der Betreiber dann ja bei jedem dahergelaufenen Kunden behaupten, dass wäre der Verantwortliche, der gerade ne Begehung mache, oder???

Trotzdem viel Glück

Mmmmmmhh, nicht einfach die Situation.

Ich habe mir gerade mal einige Nutzungsbedingungen versch. Parkhäuser im Netz angesehen, da wird eigenlich jedliche Haftung des Betreibers für Irgendetwas ausgeschlossen. Es heißt fast immer, es gilt die StVo, und die besagt nunmal, dass man den Straßenverhältnissen angepasst fahren muß ergo war der TE zu "schnell".

Sollte das von einem Richter ähnlich gesehen werden, könnte vom Parkhausbetreiber eine evtl. Reparatur des Pfostens verlangt werden. Bei einigen Parhäusern heißt es sinngemäß in den Bedingungen:"Der Nutzer trägt die Haftung für Schäden die durch ein nicht angepasstes Verhalten entstehen"

Eins noch zur Fürsorgepflicht des Betreibers. Ich kenn bei uns nicht ein Parkhaus, in dem mehr als eine Person beschäftigt ist, und ich habe noch nie einen einen "Kontrollgang" durchs Parkhaus machen sehen. Bei zwei Parkhäusern ist sogar diese eine Person nicht mehr vorhanden, da läuft alles automatisch. Wer also soll solche "Pfützen" überhaupt entdecken. Daher die o.g. Bedingungen, und schon ist der Betreiber aus der Pflicht. Das gilt auch für die weiter oben angesprochene Verkehrssicherungspflicht des Betreibers.
Wenn auf einer normalen Straße bei trockenheit hinter einer Kurve plötzlich eine Pfütze steht, ich in Aquaplaning gerate, und irgendwo gegen den nächsten Zaun fahre, kann ich auch nicht zur Stadt gehen, und sagen ihr habt eure Verkehrssicherungspflich vernachlässigt, zahlen.

Ich würd mir eine Klage genau überlegen.

Grüße

Ja aber wenn es nun Schneit und ich noch im Bett liege und einer vor meinem Haus ausrutscht bin auch ich Schuld da ich nix geräumt habe.Obwohl ich nicht wusste das es Geschneit hat.

Wie ist die Rechtslage da und was meint ihr nun wegen dem Klagen? Ich muss ja auch das Gutachten erst mal selber tragen und die Front für mein Golf hab ich ja schon komplett zuhause liegen! Ich weiß auch nicht so recht.

mfg

thomas

Schneien tuts meistens im Winter und wird im Regelfall durch den Wetterbericht angekündigt. Im Winter muss mit Schnee gerechnet werden, wenn der Wetterbericht die Möglichkeit dazu offen lässt.

Grüße

Andreas

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