ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parken in einem "EINGESCHRÄNKTEN HALTEVERBOT"

Parken in einem "EINGESCHRÄNKTEN HALTEVERBOT"

Themenstarteram 22. Mai 2019 um 9:44

Hallo Leute.

Mir ist folgendes vorgekommen.

Ich war beim Arzt und habe dort geparkt mit Parkscheibe versteht sich.

Auf einmal bekomme ich nen Strafzettel auf grund eines eingeschränkten Halteverbotes.

Jetzt kommt meine Frage.

Dort war keine Kennzeichnung die mir das EINDRÜCKLICH verbietet und man hat sonst nie ein Knöllchen an dieser Stelle bekommen. Was soll ich jetzt machen kann ich das rechtlich angehen? VorwurfsNr.141118.

Danke.

Beste Antwort im Thema

Lieber TE, wenn du vernünftige Antworten möchtest, solltest du auch einen vernünftigen Beitrag mit vernünftigen Informationen liefern. Mit den vorliegenden Informationen kann man höchstens wild spekulieren

17 weitere Antworten
Ähnliche Themen
17 Antworten
am 22. Mai 2019 um 10:02

Du hast eine Zahlungsaufforderung von der Bußgeldstelle bekommen, richtig? Hattest zuvor aber keine Benachrichtigung an der Windschutzscheibe? Nun, die ist nicht zwingend erforderlich.

Ich kenne zwar die genauen Voraussetzungen vor Ort nicht, wenn die Fahrbahn dort jedoch tatsächlich nicht mit einer Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung entsprechend gekennzeichnet ist: fotodokumentieren und mit entsprechendem Text auf dem Rückäußerungsbogen an die Bußgeldstelle zurücksenden.

Sollte die Ordnungswidrigkeit jedoch gerechtfertigt sein, könnte es 7n dem Fall dann etwas teurer werden wenn sie aufrechterhalten wird, da dann noch Bearbeitungsgebühren dazu kommen.

Dass man bisher beim Parken im Haltverbot (eingeschränkt oder nicht) nie eine Anzeige bekommen hat, sagt nichts aus und rechtfertigt auch nichts. Dann hatte man bisher halt Glück.

Hoffe, das hat dir weitergeholfen.

wieso hast du mit parkscheibe geparkt, war das notwendig? gibt es ein schild, dass parken nur mit

parkscheibe erlaubt ist? wie lang ist denn die maximale parkscheibe, falls es eine aufforderung für die parkscheibe

gibt. wieso schreibst du eingeschränktes halteverbot? stehen dort die entsprechenden schilder?

im eingeschränkten halteverbot darfst du lediglich halten zum ein- oder aussteigen oder zum ne- oder entladen,

nicht aber für einen arztbesuch.

ausserdem gilt: wer länger als drei minuten hält, der parkt

Zitat:

@ScootermitHerz schrieb am 22. Mai 2019 um 11:44:58 Uhr:

VorwurfsNr.141118.

TBNR 141118: "Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292)". § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat

Aber vlt hat sich das Aufsichtsorgan auch nur verschrieben und meinte TBNR 141018:

"Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung und behinderten dadurch andere."

Macht 15 Euro.

 

Zitat:

@spreetourer schrieb am 22. Mai 2019 um 13:59:06 Uhr:

Zitat:

@ScootermitHerz schrieb am 22. Mai 2019 um 11:44:58 Uhr:

VorwurfsNr.141118.

"Sie parkten nicht entsprechend der Parkflächenmarkierung und behinderten dadurch andere."

Macht 15 Euro.

Danke, das passt ja nun nicht so ganz zum Eröffnungsbeitrag des TE. Vielleicht sollte der @ScootermitHerz erst einmal genau erklären, wie und wo er geparkt hat und welche Verkehrszeichen da standen bevor hier das große Rätselraten beginnt einschließlich endloser "Was wäre wenn"-Beratung. Geht ja immerhin um 15€! ;)

Zitat:

@Ostelch schrieb am 22. Mai 2019 um 14:03:48 Uhr:

Geht ja immerhin um 15€! ;)

Er kann ja auch Widerspruch einlegen. Kostet mE über 25 €. :D

und natürlich standen nirgends Schilder und die Behinderung war gar nicht da,

Lieber TE, wenn du vernünftige Antworten möchtest, solltest du auch einen vernünftigen Beitrag mit vernünftigen Informationen liefern. Mit den vorliegenden Informationen kann man höchstens wild spekulieren

am 22. Mai 2019 um 14:20

oder die Glaskugel bemühen......

Es muss aber auch nicht alles in Großbuchstaben geschrieben werden!

Zitat:

@spreetourer schrieb am 22. Mai 2019 um 13:59:06 Uhr:

Zitat:

@ScootermitHerz schrieb am 22. Mai 2019 um 11:44:58 Uhr:

VorwurfsNr.141118.

TBNR 141118: "Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292)". § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat

Durchaus plausibel, denn dann muss das Verkehrszeichen (Beginn eingeschränkte Halteverbotszone) natürlich auch nicht unmittelbar am "Tatort" stehen.

@TE: Wieso hörst du nicht einfach bei den betreffenden Stelle nach? Die kennen die Örtlichkeiten sicherlich besser wie wir. ;)

Ich verstehe es nicht. Der TE parkt mit Parkuhr...weil es sich so versteht. Es wer keine Kennzeichnung,welche Eindrücklich, was immer das auch bedeutet, das Parken verbietet, trotzdem bekommt er ein Knöllchen.

So ist es dem TE vorgekommen.

Edit, habe „Eindrücklich“ ergoogelt, hätte „ausdrücklich“ geschrieben.

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 22. Mai 2019 um 21:17:39 Uhr:

So ist es dem TE vorgekommen.

Und jetzt ist er abgetaucht anstatt die Nachfragen zu beantworten. Wahrscheinlich ist er beschäftigt mit der Suche nach dem (Zonenbereichs)Schild, welches das Parken an dieser Stelle - mit oder ohne Parkuhr - „eindrücklich“ verbietet. :D

Themenstarteram 23. Mai 2019 um 19:37

Hi Leute Danke für die Hilfe.

Es geht darum das nirgendwo Schilder stehen und behindert habe ich auch keinen. Wir parkten dort immer und nie kam ein Knöllchen. Doch dann wurde mir ein schöner liebes Gruß hinterlassen.

PS:

Das ist eine Parkfläche die gekennzeichnet ist als Parkplatz.

Parkscheibe ist in der ganzen Innenstadt Pflicht und man darf dort ab 1h bis 2h parken.

Parkzeit wurde nicht überschritten.

Vielleicht wären genauere Angaben zu den Örtlichkeiten hilfreich, um hier überhaupt was Konkretes sagen zu können. Es mag ja sein, dass der TE innerhalb einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot geparkt hat. Aber auch inerhalb dieser Zonen kann das Parken mit Parkscheibe oder Parkschein auf durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen gestattet sein. Innerhalb der Zone sind also Ausnahmen vom eigentlich flächendeckenden eingeschränkten Halteverbot möglich. Wenn dort solche gekennzeichnet wären und der TE dort mit Parkscheibe geparkt und die Parkzeit nicht überzogen hat, wäre das Knöllchen zu unrecht verteilt worden.

Grüße vom Ostelch

Wenn du dich wirklich nicht vertan hast, dann lege Einspruch ein. Es gibt aber wie geschildert, auch Parkverbotszonen, die übersieht man auch schon mal.

Ansonsten steht auf dem Knöllchen ja auch immer der genaue Ort dabei, da lässt sich überprüfen, ob das Fzg im Halteverbot stand.

Habe erst letzten Monat Widerspruch gg. 2 Knöllchen eingelegt, weil sich der Außendienstmitarbeiter offensichtlich verguckt hat. Das erste wurde schon eingestellt, das zweite vermutlich bald auch.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Parken in einem "EINGESCHRÄNKTEN HALTEVERBOT"