oh da hat sich jemand aber angeschissen!!! :-)

Mercedes CLK 208 Coupé

mit dem möchte ich nicht tauschen :-)

http://cgi.ebay.de/...39283QQihZ019QQcategoryZ9801QQrdZ1QQcmdZViewItem

30 Antworten

also das mit dem Rechtskräftig ist so ne sache... ich kenn mich da ganz gut aus! bei einem Irrtum gibt es sehr wohl möglichkeiten den KV zu wiederlegen... also Angst braucht der Verkäufer nicht groß haben, er muss sich evtl. nur auf einen Rechtstreit einlassen, den er zum Teil auch evtl. finanzieren muss... ist der Startpreis 1,- und die sache wird versteigert sieht das wieder anderst aus! ich habe nun schon zwei Fälle gehabt mit denen ich vor Gericht wollte weil der Käufer irrtümlicherweise zu hoch geboten hat... keine Chance. Recht haben heisst noch lange nicht Recht bekommen!

Richtig ist §119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Ist eigentlich ziemlich klar das er das Auto nicht für 13,-€ (Sofortkauf) veräußern wollte. Außerdem muß der Käufer auch erstmal klagen, was aus meiner Sicht ziemlich sinnlos erscheint. Im schlimmsten Fall wird er Schadensersatz leisten müssen.

also meiner meinung nach hätte der verkäufer vor gericht keine chance gehabt.
1. wirst du bei ebay 3 mal gefragt ob dein angebot so eingestellt werden soll(spästestens da bemerkt jeder ob alles stimmt oder nicht)!
2. wenn du bei ebay etwas für nen appel und nen ei verkaufst,ist der käufer ja nicht schuld dran.

er hätte also sehr sehr gute chancen gehabt eine vierstellige summe schadenersatz zu bekommen.

ich frage mich nur was er mit den präsenten in der bewertung meint....????

naja hat er wohl noch mal glück gehabt!

ich hätte bei 13 euro wohl ein ersatzteillager auf lebenszeit für meinen clk gehabt! :-)

ne vierstellige Summe ???? Watt is Ihm denn für'n Schaden entstanden??? Anyway - Heißt ja hier nich Juristen-Talk ;-)

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Ich habe zwar schon einen CLK aber ich hätte nicht nachgegeben wenn ich der Käuer gewesen wäre...

denn mir ist ähnliches passiert (zum Glück mit etwas viel weniger wertvoll, aber trotzdem).. und mir ist niemand entgegen gekommen.

Hallo,

da hat wohl der Verkäufer einen formellen Fehler begangen was aber trotzdem glimpflich ausgegangen ist. So wie man die menschen kennt war klar das einige armseelige den verkäufer richtig bluten lassen würden. Leider mangelt es einigen an anstand.

gruß, alex

...was ich allerdings immer noch nicht verstehen kann, wie besoffen man sein muss, dass man sein Angebot auch noch veröffentlicht, nachdem man durch mehrere "Bestätigungsebenen" musste, bei dem jedesmal quasi gefragt wird: Sind Sie sicher, dass sie Ihr Angebot für 13,00 Euro veräussern wollen???

Wenn man etwas für 13.000 Euro verkaufen will, sollte man davon ausgehen, dass man nicht schnell mal ein paar klicks macht.

Naja... Fehler passieren. ...aber 3x den Fehler übersehen?

er müsste den wagen nicht so hergeben.

"schwerer" irrtum - >geht durch.

preis steht in keinem verhältnis zur realität.

leute also so schwierig ist das auch nicht ein falschen Kaufpreis einzusetzen! ich denke es gibt genug ebay "anfänger".
das mit dem Schadensersatz ist lächerlich zumal... was könnte er einklagen? die zeit die er sich gefreut hat nen CLK zu fahren oder gar den kraftaufwand und die online-kosten zum kauf-klick? naja. wie schon gesagt das ist kein juristenforum trotzdem wenns schon diskutiert wird, scheints ja auch manche zu interessieren... jeder käufer der hier auf sein vermeintliches recht pochen würde hätte am ende doch selbst nur ärger, schreibkram, zeitaufwand und vor allem Geld in den Wind geschossen.

gogo nichts gegen deine Meinung aber dann hast Du vom BGB keine Ahnung immerhin gehts hier nicht ums Handelsrecht, wo die Sache evtl. etwas anders aussähe!

deswegen ja @carl-cox. wie schon zuvor geschrieben gab es bei ebay den fall das jemand sein haus bei ebay für 2 !!! euro versteigert hatte,er musste es zwar nicht rausrücken aber einen schadenersatz in höhe von 3000 euro an den käufer zahlen.dieser hatte auch keinen kraftaufwand für welchen man ihn hätte entschädigen müssen.aber durch ein erfolgreiches gebot wird bei ebay nunmal ein bindender kaufvertrag abgeschlossen.und da ist es egal ob ein schwerer oder leichter irrtum vorliegt,es ist ebenfalls unerheblich ob der kaufpreis im verhältnis zur ware steht oder nicht!

deswegen würde ich schon behaupten ich hab etwas ahnung von solchen fällen!
an alle die anderer meinung sind...ihr könnt ja mal das gleiche machen und dann behaupten es war nen tippfehler von euch!

viel spass bei der schlüsselübergabe!!!

;-)

Ließ Dir mal die § 119 & 122 durch, dann haste nicht nur "etwas" sondern "etwas mehr" Ahnung von solchen Fällen

die 2,- waren bestimmt nicht sofort-kauf! insofern ist auch der Irrtum wackelig, der hier auf der Hand liegt... beim Auto-Verkauf liegt die ebay-Prov pauschal bei 50,- + Artikelgebühr, dh. der Verkäufer wäre bereit etwas dafür zu geben die Karre loszuwerden...

also wenn das bei dem Haus wirklich so war wunderts mich schon etwas, denke mal eher da haben noch andere faktoren ne Rolle gespielt bsp. Kosten zur vorherigen Begehung evtl. mit Frau da kommen dann schnell 3000,- zusammen, fahrt & Oportunitätskosten bzw. Arbeitsausfall für 2. das ist dann logischerweise einklagbar. alles andere??? naja.

Moin!

Hier mal ein Link zu dem Passat-Urteil.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm

Ganz so einfach kommt man von einer Auktion also nicht los.

Gruß Inge

Prinzipiell gibt es die Möglichkeit der Anfechtung nach BGB. Wenn man ein bisschen im Internet sucht, dann gab es in letzter Zeit bei Versteigerungen verschiedene Urteile in die eine oder andere Richtung -- je nachdem wie der Richter die Randumstände gewürdigt hat (hat der Verkäufer seinen Irrtum sofort angefochten, kann Verkäufer den Irrtum glaubhaft machen bzw. beweisen, usw.). Letztlich gilt natürlich der alte Spruch, vor Gericht und auf hoher See...

Gruss
clk

Leute wenn ihr schon Urteile postet dann solltet ihr sie euch auch vorher durchlesen.... da geht es um eine AG (Firma) die unter privatem Namen ein Kfz anbot, dh. wenn die Firma nach Art und Umfang ihrer Geschäfte auf KfZ Handel (was bei einem Importeur naheliegend ist) schliessen lässt, dann kann der lang ein "privates" ebay konto nutzen... es gibt dann trotzdem §en (hab sie leider nich im Kopf) die aufs HGB überleiten lassen... also schluss mit BGB und Verkäuferschutz. weiter geht es nicht um einen Irttümlichen Sofort-Kauf preis, sondern um ein gewöhnliches Höchstgebot was den Bestand des Irrtums kaum rechtfertigt. also ich bin mir nach wie vor sehr sicher wie der Fall ausgehen würde... auch wenn der Spruch generell stimmt.

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