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Nummernschild
Hallo zusammen, ich weiß nicht recht ob ich hier mit meiner Frage richtig bin.
Ich versuche es einfach.
Habe heute ein seltsames deutsches Nummernschild gesehen,das ich nicht unterbringen kann.
Land Bayern,zwischen dem Landkreisbuchstaben und der rechten Buchstaben-Zahlenkombination
über dem Länderstempel ein " W."mit Punkt.
Rechts davon befindet sich ein separates gerahmtes Feld mit Länderstempel und darunter
ein " O ".
Was könnte das sein?
Gruß
Jan.
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18 Antworten
Welche Gruppierung?
Bei Wechselkennzeichen müssen alle Fahrzeuge einer Klasse angehören.
Die Lösung ist einfach.
Hat das 1. Kennzeichen die
12(0)
dann hat das 2. Kennzeichen
entweder
12(1)
oder
12(2)
oder
12(3)
...
oder
12(9)
§8 FZV
Zitat:
(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass
1.
Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2.
die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.
Daraus folgt natürlich, daß dann beispielsweise die
XX-YY 120
und
XX-YY 128
als verfügbare Kennzeichen weg sind. Logisch, oder?
Hat jemand die ultimative Lösung?
Ultimative Lösung ist das Gesetz. :D
Es muß nicht (1) und (2) sein.
Es kann auch (0) und (8) sein.
oder (2) und (5).
...