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Neuwerterstattung / Rabatt bei Wiederbeschaffung

Themenstarteram 24. August 2010 um 13:48

Liebes MT-Versicherungsforum!

Ich habe mal eine Frage vornehmlich an die Schadenspezis unter Euch:

Mein Onkel ist GGF einer GmbH und hat seine Firmenfahrzeuge im Rahmen eines Fuhrparkmodells bei Versicherer A versichert... Ein Mitarbeiter hatte leider einen Unfall und den drei Monate alten Skoda Superb Combi zerlegt. Glücklicherweise ohne Personenschaden, aber trotzdem ein Totalschaden :(!

Nun sieht der Flottenvertrag bedingungsgemäß eine Neuwertentschädigung in den ersten 24 Monaten vor, soll heissen, dass der (nicht näher definierte) Neupreis entschädigt wird. Dies habe ich mit dem Versicherer auch bereits abgestimmt.

Nun hat mein Onkel vor drei Monaten 30% Nachlass auf das Auto bekommen aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer Einkaufsgemeinschaft, die mittlerweile nicht mehr existiert. Auf Nachfrage beim Versicherer wird trotzdem nur der damalige Neupreis entschädigt.

Ich habe mir jetzt mal andere Bedingungen angeschaut, wo der Neupreis genauer definiert wird und dabei folgenden Auszug gefunden: "Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeuges in der Ausstattung des versicherten Fahrzeuges......am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe."

Hat jemand Erfahrung mit dieser Problematik? Meiner Meinung nach muss der Versicherer nach der genaueren Definition den jetzigen Kaufpreis zahlen, der Versicherer sagt, dass das Verhandlungsgeschick des VN nicht Gegenstand des Versicherungsschutz ist, was mir eigentlich auch logisch erscheint....

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15 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Liebes MT-Versicherungsforum!

Ich habe mal eine Frage vornehmlich an die Schadenspezis unter Euch:

Mein Onkel ist GGF einer GmbH und hat seine Firmenfahrzeuge im Rahmen eines Fuhrparkmodells bei Versicherer A versichert... Ein Mitarbeiter hatte leider einen Unfall und den drei Monate alten Skoda Superb Combi zerlegt. Glücklicherweise ohne Personenschaden, aber trotzdem ein Totalschaden :(!

Nun sieht der Flottenvertrag bedingungsgemäß eine Neuwertentschädigung in den ersten 24 Monaten vor, soll heissen, dass der (nicht näher definierte) Neupreis entschädigt wird. Dies habe ich mit dem Versicherer auch bereits abgestimmt.

Nun hat mein Onkel vor drei Monaten 30% Nachlass auf das Auto bekommen aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer Einkaufsgemeinschaft, die mittlerweile nicht mehr existiert. Auf Nachfrage beim Versicherer wird trotzdem nur der damalige Neupreis entschädigt.

Ich habe mir jetzt mal andere Bedingungen angeschaut, wo der Neupreis genauer definiert wird und dabei folgenden Auszug gefunden: "Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeuges in der Ausstattung des versicherten Fahrzeuges......am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe."

Hat jemand Erfahrung mit dieser Problematik? Meiner Meinung nach muss der Versicherer nach der genaueren Definition den jetzigen Kaufpreis zahlen, der Versicherer sagt, dass das Verhandlungsgeschick des VN nicht Gegenstand des Versicherungsschutz ist, was mir eigentlich auch logisch erscheint....

Erstattet wird der Verkaufspreis, des örtlichen Händlers mit der identischen Ausstattung! Also ca. 7-12% (Rabatt) weniger als Skoda Listenpreis.

Themenstarteram 24. August 2010 um 15:09

...danke für die schnelle Info: das sind nochmal gut 5.000 EUR mehr..., da wird sich jemand freuen:D:D:D!

Hoffe, dass die Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter angenehm verlaufen ;)!

??? aber doch auch nur, wenn wieder einer gekauft und der entsprechende Preis dann eben dafür gezahlt wird oder????

Dürfte dann also ansich nichts zum Freuen über bleiben - außer dass der Schaden ersetzt wurde.

Themenstarteram 24. August 2010 um 16:08

Da hast Du natürlich recht, aber die Aussage des Sachbearbeiters war ja, dass er max den damaligen Kaufpreis erstattet bekommt und seit damals hat es bei Skoda zwar keine Preiserhöhung gegeben, aber leider wurde der Rahmenvertrag zwischen Skoda bzw. dem Händler (?) und der Einkaufsgemeinschaft gekündigt und somit gibts für den (scheinbar recht begehrten) Superb Combi einfach nicht mehr soviel Nachlass...

Bin mal gespannt, was der Versicherer reguliert, weil ehrlich gesagt ist es für mein Rechtsempfinden schon irgendwie komisch, dass er mehr Geld für das versicherte Auto bekommt, als er ursprünglich bezahlt hat. Auf der anderen Seite bereichert er sich nicht, sondern muss für Ersatz halt einfach mehr bezahlen (ist ähnlich den versicherbaren Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen in der Sachversicherung)....

am 24. August 2010 um 17:15

Es besteht zunächst ein Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Bei der Bemessung dieses Wiederbeschaffungswertes ist der seinerzeit gezahlt Neupreis insoweit relevant, sofern zum Schadenzeitpunkt tatsächlich noch ein Anspruch auf einen derart hohen Rabatt bestand. Über diesen Wiederbeschaffungswert könnte man sich durchaus streiten - lohnt sich aber nur, wenn kein neues Fahrzeug angeschafft werden sollte.

 

Darüberhinaus besteht noch ein weiterer Anspruch, sofern der Neupreis des Fahrzeuges am Schadentag unter Berücksichtigung gewährter Rabatte den Wiederbeschaffungswert übersteigt und dieser Neupreis zum Kauf eines Fahrzeug verwandt wird, was durch Vorlage der entsprechenden Neuwagenrechnung gegenüber dem Versicherer nachzuweisen ist.

 

Wird beim Neukauf "nur" noch der ortsübliche Rabatt von 10% gewährt, wird auch "nur" dieser bei der Bemessung der Entschädigung berücksicht.

 

Zitat:

Bin mal gespannt, was der Versicherer reguliert, weil ehrlich gesagt ist es für mein Rechtsempfinden schon irgendwie komisch, dass er mehr Geld für das versicherte Auto bekommt, als er ursprünglich bezahlt hat. Auf der anderen Seite bereichert er sich nicht, sondern muss für Ersatz halt einfach mehr bezahlen (ist ähnlich den versicherbaren Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen in der Sachversicherung)....

Bei der "Neupreisregelung" handelt es sich um eine von den Versicherern gewollte Bereicherung, um den Abschluss einer Kaskoversicherung in einem vorab bestimmten Rahmen attraktiv zu gestalten.  Dein Onkel bekommt allerdings nicht mehr Geld, als er bezahlt hat - er bekommt "lediglich" die Kosten für ein Neufahrzeug erstattet, dass dann auch tatsächlich vor seiner Tür steht :)

 

 

 

am 24. August 2010 um 17:40

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Auf Nachfrage beim Versicherer wird trotzdem nur der damalige Neupreis entschädigt.

Da brauch sich doch nun wirklich keiner wundern, dass viele Leute den Versicherungen nicht über den Weg trauen. Ich will ja jetzt dem Sachbearbeiter nichts unterstellen, aber ich gehe jetzt mal davon aus, dass der gute Mann die Versicherungsbedingungen kennt.

Sollte dies so sein, würde er diese falsche Aussage ja absichtlich tätigen. Eventuell in der Hoffnung der Kunde wird das schon so schlucken.

Ich versteh sowas nicht. Selbst wenn der Sachbearbeiter nicht alles im Kopf haben kann. Aber dann sag ich dem Kunden doch "Ich schau mir ihre Unterlagen gleich in Ruhe an und werde sie in 2 Stunden zurückrufen."

MfG Zille

am 24. August 2010 um 18:27

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

Auf Nachfrage beim Versicherer wird trotzdem nur der damalige Neupreis entschädigt.

Da brauch sich doch nun wirklich keiner wundern, dass viele Leute den Versicherungen nicht über den Weg trauen. Ich will ja jetzt dem Sachbearbeiter nichts unterstellen, aber ich gehe jetzt mal davon aus, dass der gute Mann die Versicherungsbedingungen kennt.

 

Sollte dies so sein, würde er diese falsche Aussage ja absichtlich tätigen. Eventuell in der Hoffnung der Kunde wird das schon so schlucken.

 

Mal wieder so eine pauschale Vorverurteilung. Solange einem Sachbearbeiter keine konkreten Angaben und keine konketen Zahlen aus einem Gutachten vorliegen, wird er auf allgemeine Anfragen auch nur allgemeine Auskünfte erteilen.

 

Ich versteh sowas nicht. Selbst wenn der Sachbearbeiter nicht alles im Kopf haben kann. Aber dann sag ich dem Kunden doch "Ich schau mir ihre Unterlagen gleich in Ruhe an und werde sie in 2 Stunden zurückrufen."


Dir sei empfohlen, mal einen Tag in einer Kfz-Schadenabteilung zu arbeiten.

 

MfG Zille

am 24. August 2010 um 18:39

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Mal wieder so eine pauschale Vorverurteilung. Solange einem Sachbearbeiter keine konkreten Angaben und keine konketen Zahlen aus einem Gutachten vorliegen, wird er auf allgemeine Anfragen auch nur allgemeine Auskünfte erteilen.

Nö nicht pauschal sonder speziell auf diesen Fall übertragen. Aber wäre eine allgemeine Auskunft nicht das zu sagen, was in den Versicherungsbedingungen steht? Und da steht ganz klar "zum Zeitpunkt des Schadensfalles".

Wenn der Sachbearbeiter doch noch keine konkreten Zahlen aus dem Gutachten hat, warum kann er dann so genau sagen das es nur das Geld gibt, was der Kunde damals bezahlt hat? Man kann sich dein Argument so oder so drehen. Wie man es gerade braucht.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Dir sei empfohlen, mal einen Tag in einer Kfz-Schadenabteilung zu arbeiten.

Danke, ich arbeite selber im Dienstleistungsbereich. Und das Wort Stress kenne ich zu genüge. Trotzdem wirst du es nicht erleben, dass ich einem Kunden eine falsche Information gebe nur um irgendwas gesagt zu haben. Wenn der hier zuständige Sachbearbeiter damit überfordert ist, sollte er evt. über eine Umschulung nachdenken.

Mfg Zille

Der TE hat andere Bedingungen angeschaut, daß heißt doch nicht, daß die auf den Vertrag zutreffen. Maßgebend ist, was im eigenen Vertrag und den zugehörigen Bedingungen steht.

am 24. August 2010 um 19:03

Stimmt. Da oben stehts ja. Dann hab ich (noch) nichts gesagt,

Mfg Zille

PS: Aber ich komme wieder, wenn es darum geht für den kleinen Mann einzutreten, und nicht vor den finsteren Machenschaften großer Versicherungskonzerne zu kuschen. Ich, der Insurance-Man :cool:

@zille: Ja, mach das.

 

Aber  bitte nicht mit diesem seichten "Die sind alle so gemein"-Gelaber, sondern mit sachdienlichen Hinweisen, wie der geschilderte Fall korrekt abgewickelt werden kann.

 

Von den Jammer-Sprüchen hab ich den ganzen Keller voll...:cool:

 

Zum Thema:

Es ist doch immer ausgesprochen schwierig, über den Inhalt eines Telefonats zu urteilen, das man nicht selbst geführt hat.

 

Zudem ist die Materie, KFZ-Schäden, so komplex, dass es einfach auch mal zu einer unvollständigen oder falschen Auskunft kommen kann, wenn man aus dem hohlen Bauch Auskünfte geben soll.

 

Das ist sicher in dem Job jedem schon mal passiert. Und wenn man aufgelegt hat und das entscheidende Detail sieht, merkt man, dass man sich den Namen oder die Nummer des Anrufers nicht aufgeschrieben hat.

 

So ist Leben.

 

Man will und kann auch nicht jedem Kunden sagen, dass man jetzt seinen Vorgang erst noch im Detail anschaut und dann zurückruft. Irgendwann muss man ja auch mal die eine oder andere Akte bearbeiten.

 

Und die Abrechnung sollte dann schließlich richtig sein, nicht wahr?

 

Also ein bisschen Verständnis schadet sicher nicht.

 

Kritisch wird es, wenn ein richtiger Fehler passiert und die Gegenseite stur bleibt.

Aber das scheint ja hier gar nicht das Thema zu sein.

 

Hafi

Moin,

da hilft es wohl nur, sich die Bedingungen der Versicherung des Onkels anzuschauen. Angefangen bei unterschiedlichen Deffinitionen des Totalschadens in den verschiedenen Wordings der Versicherer hin zu verschiedenen Formulierungen (z.B. Entschädigung begrenzt auf den Anschaffungspreis) gibt es da riesige Unterschiede.

Ich hatte mal einen Fall mit den Räubern + Verbrechern :D, wo ein Kunde bei Anschaffung 15% Journalistenrabatt bekommen hat und zum Zeitpunkt der Neuanschaffung nach Diebstahl nicht mehr bekommen hat - die haben anstandslos den höheren Anschaffungspreis ersetzt.

In einem anderen Fall hat der Gutachter des "Hauses Der Idioten":D, nachdem die Schadensumme den wirtschaftlichen Totalschaden erreicht hat, aufgehört weitere Schäden aufzuführen. Dummerweise stand im Bedingungswerk, dass die Rep.-Kosten 80% des Kaufpreises überschreiten müssen, um Neuwertersatz zu bekommen. Nach einigen Diskussionen haben die sich aber auch die "Fehlinstruktion des Gutachters" anrechnen lassen und gezahlt - natürlich auch da erst nach Reinvestition.

Also lernen wir: Neuwertersatz ist nicht Neuwertersatz! ;)

Schönen Gruß vom Sause

Themenstarteram 25. August 2010 um 9:33

....also ich möchte das hier nochmal darstellen: in den Bedingungen des VR ist die Neuwertentschädigung überhaupt nicht geregelt: "Bei Totalschaden oder Verlust erstattet der Versicherer für einen Schaden der in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung eintritt, den Neupreis."

Da steht nix von "zum Zeitpunkt des Schadens" oder von "orts- und marktüblichen" Rabatten....

Die Aussage des Sachbearbeiters verbuche ich ausserdem ntr Schnellschuss, da er zwar sowohl das Gutachten, als auch die Anschaffungsrechnung bereits vorliegen hatte, aber auch nicht täglich mit dieser Frage konfrontiert wird und vermutlich erstmal "gefühlsmässig" geantwortet hat...

Es ist ja jetzt nicht so, dass ich gar keine Ahnung habe und auf Detailfragen würde ich nie so wie aus der Pistole geschossen antworten, was aber mittlerweile eher die Regel ist und Du jede Ablehnung und Abrechnung genau prüfen musst, ob der Mandant bekommt, was ihm zusteht.... Hier möchte ich auch auf keinen Fall Vorsatz unterstellen, aber die Abteilungen bei den Versicherern und insbesondere die Schadenabteilungen stehen mittlerweile so unter dem Druck von Personalmangel und inkompetenten Callcentern, dass die Arbeitsqualität zwangsläufig leidet (was sich früher oder später sicher auch rächen wird)!

Zitat:

Original geschrieben von Mimro

....also ich möchte das hier nochmal darstellen: in den Bedingungen des VR ist die Neuwertentschädigung überhaupt nicht geregelt: "Bei Totalschaden oder Verlust erstattet der Versicherer für einen Schaden der in den ersten 24 Monaten nach Erstzulassung eintritt, den Neupreis."

Wow, da kann man jetzt natürlich den Neupreis, der bei Kauf gezahlt wurde oder den Neupreis, der bei Neuanschaffung fällig wird, hineininterpretieren...

Da ich nicht weiss, um welche Gesellschaft es sich handelt, wage ich mal keine Prognose, was dabei herauskommt... :D

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