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Neue Rechtsentwicklung: Abrechnung nur auf Basis verbindlicher Versicherungsangebote?

Themenstarteram 3. April 2008 um 19:37

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Versicherungen verbindliche Angebote machen - zum Restwert, zum Mietwagen und wohl auch bald für Reparaturen. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob sich der Geschädigte daran festhalten lassen muß.

 

Das Porsche-Urteil des BGH (VI ZR 398/02) hilft uns, wie xAKBx in einem anderen Thread schon schrieb, da auch nicht weiter:

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

 

Das so oft und gern zitierte Porscheurteil, das einer Kürzung auf abstrakte Stundenverrechnungssätze widerspricht, ist hier uninteressant und ich würde mich im übrigen bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten und durchgeführter Eigenreparatur nicht mehr darauf verlassen, da immer mehr Gerichte (auch OLG) dazu übergehen, das sich ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten und für Jedermann zugänglichen Kfz-Fachwerkstatt anrechnen lassen muss. Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch hierzu eine grundsätzliche Entscheidung treffen wird.

Das ist - leider- wohl richtig.

 

 

Der BGH schreibt im Porsche-Urteil ja nur folgendes:

"... die Klägerin (muß sich) auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.

...

Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze ... sein.

 

Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten (Versicherung) vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrun für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen."

 

 

Also, lt. Porsche-Urteil kann der Geschädigte auf sein eigenes Gutachten vertrauen, da er nicht verpflichtet ist, weitergehende Erkundigungen einzuholen. Falls ihm die Versicherung aber ein günstigeres verbindliches Angebot macht, wird er darauf eingehen müssen (s. Restwertproblematik). Es ist wohl wirklich nur eine Frage der Zeit, bis der BGH das klarstellt.

 

 

Beim Restwert ist das Problem der verbindlichen Aufkäuferangebote ja bereits hinlänglich bekannt. Jetzt kommt es aber auch bei Mietfahrzeugen - ein Kollege hatte gerade einen Fall, in dem die Versicherung verbindlich einen Mietwagen für 30 EUR /je Tag inkl. Versicherungen und aller km anbot. Natürlich wollte sie die höheren, aber angemessenen Mietwagenkosten (kein Unfallersatztarif) des Geschädigten nicht zahlen. Was dann?

 

 

Ich halte diese Entwicklung für sehr bedenklich. Das Recht des Geschädigten, die Schadensbehebung in die eigene Hand zu nehmen wird m.E. zu sehr eingeschränkt.

 

Es mag gute Gründe geben, das Fahrzeug immer in einer selbstgewählten Werkstatt reparieren zu lassen, etwa um bei einem späteren Neuwagenkauf als "guter Kunde" dazustehen oder bessere Kulanzaussichten bei der Werkstatt zu haben.

Es mag auch gute Gründe geben, immer zu einem selbstgewählten Vemieter zu gehen, ev. da die Fahrzeuge dort besser gewartet werden oder der Service besser ist.

 

 

Und schließlich sehe ich die Gefahr, dass die Versicherungen mit Hilfe ihrer "verbindlichen" Reparatur- und Mietwagenangebote die Schäden künstlich klein rechnen. Die Möglichkeit dazu wird mit den Versicherungs-Partnerwerkstätten bei diversen"Select"-Angeboten im Kaskobereich ja schon geschaffen.

 

Es wird sich nie kontrollieren lassen, ob nicht die Partnerwerkstatt gegenüber dem Geschädigten ein unwirtschaftlich niedriges, aber verbindliches Reparaturangebot macht und von der Versicherung sozusagen "hintenrum" auf verschleierten Wegen in irgendeiner Form eine Ausgleich erhält. Gelackmeiert sind die Geschädigten, die fiktiv abrechnen, und nur die Reparaturkosten aus dem geschönten Angebot, nicht jedoch den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen.

Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Wenn ein extrem günstiges, aber verbindliches Mietwagenangebot vorgelegt wird, kann sicherlich kein höherer Nutzungsausfall beansprucht werden.

 

 

Da hoffe ich doch, dass der BGH ein Einsehen hat und solchen Spielchen einen Riegel vorschiebt. Letztlich hat der Geschädigte zu entscheiden, ob und wie er seinem Schaden behebt.

Kleiner Lichtblick: Auch das hat der BGH im Porsche-Urteil so geschrieben:

"Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll."

 

Und die Abrechnung nach dem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze hat der BGH u.a. auch deshalb abgelehnt, weil so "die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt" werde.

 

 

Und jetzt kommt Ihr! :)

 

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61 Antworten

Wir haben hier jetzt zwei Möglichkeiten:

 

1.

 

es werden weiterhin Ellenlang Urteile zitiert, was nach meiner Meinung zu überhaupt nichts führt....

 

2.

 

Wir beschäftigen uns hier mal mit der eigentlichen Thematik, siehe hierzu auch Zitat xAKBx

 

Der fiktiv abrechnende Geschädigte muss sich auf eine mühelos ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Gleichwertig kann auch eine nicht markengebundene Werkstatt sein.

 

oder Zitat K080907

 

Man kann zwar nicht zu seiner Lieblingswerkstatt, sondern muß in die von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt fahren. Die Reparatur dort muß aber auch nach Herstellervorschriften mit Originalersatzteilen erfolgen, weil sonst die Gerichte die Gleichwertigkeit der Reparartur nicht anerkennen.

 

Genau da liegt nämlich die Krux....

 

ich möchte gern einmal ein profunde Begründung für die These der Gleichwertigkeit haben, bitte

 

 

am 4. April 2008 um 18:33

Ich finde schon, dass den interessierten Leser hier, der Tenor eines Urteils, ohne lange googln zu müssen, dirket nachlesen kann. Nur so wird ein Posting profund dargestellt und der Hintergrund offen für jeden erkennbar.

Die Fachkundigen wissen um die Thematik und deren Handlungsreichweiten wie diese (ich werde mich hüten namentlich irgendjemanden zu benennen) angewandt werden. Wie ich aus einigen Post herauslesen kann, gibt es durchaus einige hier die kein Stammtischwissen verbreiten und wissen wovon sie reden. Hierzu ein weiteres, mehr als interessantes Urteil wie es sein sollte:

Hier nur Auszugsweise wegen der Länge. "Zitat":

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 19.10.2007 (5 S 168/07) auf die Berufung des klagenden Geschädigten aus einem Verkehrsunfall das zunächst zum überwiegenden Teil abweisende Urteil des Amtsgerichtes Bochum aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichtes Bochum insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 796,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

Aus den Gründen:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.07.2006 ereignete und für dessen Schäden die Beklagten dem Kläger unstreitig in vollem Umfange ersatzpflichtig sind. Die Beklagte zu 3. hatte einige vom Kläger geltend gemachte Schadenspositionen nicht bzw. nicht in vollem Umfange ersetzt. Inzwischen geht es nur noch um eine Differenz bei den Nettoreparaturkosten in Höhe von 687,50 €. Der Schadensgutachter hatte die Reparaturkosten nämlich mit insgesamt 3.599,32 € netto errechnet, während die Beklagte zu 3. darauf nur 2.911,82 € zahlte. Für seine Tätigkeit stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 668,10 € netto in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte zu 3. einen Betrag in Höhe von 559,30 €.

Absatz!

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der erforderliche Wiederherstellungsaufwand für das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich 2.911,82 € betrage. Da die Firma Opel/Ford F. bereit sei, das klägerische Fahrzeug zu diesem Preis entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen instand zu setzen, was zwischen den Parteien unstreitig war. Ferner haben die Beklagten die Auffassung vertreten, das Aufschläge auf die UPE und Fahrzeugverbringungskosten ohnehin bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens nicht erstattungsfähig seien, weil solche Kosten keineswegs generell anfallen würden. Ferner haben sie die Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 595,30 € für angemessen gehalten.

Durch Urteil vom 14.06.2007 hat das Amtsgericht Bochum die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger verlange zu Recht die Erstattung der Sachverständigenkosten in voller Höhe. Allerdings habe er keinen weitergehenden Schadensersatzanspruch hinsichtlich des reinen Fahrzeugschadens. Der Sachverständige habe zwar den Nettofahrzeugschaden auf 3.599,32 € geschätzt. Jedoch sei zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der Firma Opel/Ford F. der Schaden entsprechend dem Gutachten für 2.911,82 € repariert werden könne. Der Kläger habe nur Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob sein Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt repariert werden würde. Dieser Vorgabe werde der Verweis auf die Firma F. gerecht, da es sich bei dieser unstreitig um eine entsprechende Opel-Vertragswerkstatt handele. Eine Einschränkung seines Wahlrechtes habe er im Rahmen des § 254 BGB hinzunehmen. Gesichtspunkte, die gegen eine Beauftragung der Firma F. sprechen könnten, wie insbesondere ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer anderen Vertragswerkstatt, habe der Kläger nicht dargelegt. Ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch würde die Reparatur bei der Firma F. durchführen lassen. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger ebenfalls nicht verlangen, da ihm ein entsprechender Schaden mangels Vorliegens einer entsprechenden Gebührenrechnung im Sinne von § 10 RVG nicht entstanden sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichtes Bochum. Er meint, er könne hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches nicht auf den Ersatz derjenigen Kosten verwiesen werden, die im Falle der Reparatur in einer bestimmten Fachwerkstatt, nämlich der Firma F., entstehen würden. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesichtspunkt, dass die Firma F. aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit der Beklagten zu 3. (DEVK) nicht die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten verlangen würde. Der Kläger könne bei einer fiktiven Abrechnung nicht auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt verwiesen werden, da er hierdurch in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden würde. Zudem hätten die Beklagten nicht bestritten, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Opel-Werkstatt tatsächlich anfielen. Daneben sei nicht dargelegt worden, dass das Gutachten des Sachveständigen unter gravierenden Mängeln leide. Ferner werde bestritten, dass eine fachgerechte Reparatur zu den von der Firma F. angebotenen Stundenverrechnungssätze überhaupt möglich sei. Vielmehr handele sich hierbei um eine "Billigreparatur". Schließlich habe der Kläger zu der Firma F. kein Vertrauen, zumal es sich bei dieser Firma um einen Ford-Vertragshändler handele. Er selbst würde sein Fahrzeug bei der Firma M. in Bochum reparieren lassen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteiles des AG Bochum -45 C 437/06- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 687,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2006 zu zahlen.

Absatz.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Ergänzend erwidern sie, der Vortrag des Klägers, kein Vertrauen zu der Firma F. zu haben, sondern nur zu der Firma M., sei verspätet, außerdem habe der Bundesgerichtshof in dem sogenannten Porscheurteil ausdrücklich den Verweis auf eine gleichwertige Werkstatt zugelassen. Selbstverständlich hätte die Firma F. eine ordnungsgemäße Reparatur mit Originalersatzteilen -und keine Billigreparatur- vorgenommen. Ob die günstigeren Reparaturkosten bei der Firma F. auf einer Vereinbarung mit der Beklagten zu 3. zurückzuführen seien, könne dahinstehen.

Absatz.

Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er genügt diesem jedoch allgemein dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dabei muss im Rahmen des § 249 BGB immer das Grundanlagen dieser Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll.

b) Hiernach kann der Kläger grundsätzlich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auch bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis im vollen Umfange erstattet verlangen, ohne dass sich der Kläger auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma Autohaus F. bzw. auf deren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen müßte.

aa) Der Kläger hat zur konkreten Feststellung des ihm durch das Unfallereignis entstandenen Schadens einen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt, der die Reparaturkosten offensichtlich auf der Grundlage kalkuliert hatte, dass die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt unter Heranziehung durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze durchgeführt wird.

bb) Der Kläger muss sich nicht auf die von dem Beklagten angegebene Reparaturwerkstatt, die Firma Autohaus F., verweisen lassen. Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer besteht (vergl. BGHZ 143, 189, 194). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vergl. dazu BGH NJW 2005, 1108, 1109; BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in einer bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vergl. BGH NJW 2003, 2085, 2087). Diesen Grundsätzen würde es allerdings widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, wei dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde. Denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten -wenn auch markengebundenen- Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, ggf. besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt, die zudem auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dieser Werkstatt beruhen, bestimmt wird oder darauf beschränkt ist (vergl. hierzu LG Bochum, Urteil vom 12.09.2007, 11 S 14/07; LG Bochum, Urteil vom 09.09.2005, 5 S 79/05). Im Rahmen der möglichen abstrakten Berechnung müssen deshalb immer das Gutachten des Schadensgutachters und/oder die dortigen Berechnungsgrundlagen insbesondere hinsichtlich der angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret angegriffen oder sonstige gravierende Mängel aufgezeigt werden, denn nur unter diesen Umständen muß der Geschädigte sich ggf. auf die abstrakte Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur verweisen lassen.

am 4. April 2008 um 18:34

Also das hatte ich schon in meinem vorigen Post stehen:

So hat zum Beispiel das LG Berlin (Urt. v. 21.06.2006 - 58 S 75/06) ausgesprochen:

Geschädigtem Fahrzeughalter ist Reparatur seines KFZ in einem 3 km entfernten KFZ-Meisterbetrieb anstelle erheblich teurerer Markenfachwerkstatt zuzumuten

LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006, Az. 58 S 75/06

Der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen. Diese Voraussetzungen sind bei einem ca. 3 Kilometer entfernten KFZ-Meisterbetrieb erfüllt. Insbesondere ist die Gleichwertigkeit zu einer Markenfachwerkstatt jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderliche Reparatur nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller mit Originalteilen durchgeführt wird und eine 3-Jahres-Garantie auf alle durchgeführten Arbeiten gegeben wird. (csc)

Mit Urteil vom 10.04.2007 hat das AG Hamm (17 C 409/06) sich ebenfalls für den fiktiven Ersatz von Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgesprochen.

Alle aktuellen Urteile über fiktive Abrechnung von Stundensätzen sprachen sich für die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt aus.

Ich würde gerne mal mal Datum und AZ haben von den Urteilen die xAKBx schreibt.

Also ein paar Fakten zu aktuellen Urteilen zum Nachlesen, die sich gegen Stundensätze von markengebundenen Fachwerkstätten richten wären sehr hilfreich.

Denn immerhin wurde ja Eingangs geschrieben, das sich die Entwicklung dahin bewege und sich immer mehr Gerichte dessen anschließen, also sollte es dazu dann auch brandaktuelle Urteile geben?

 

 

 

am 4. April 2008 um 18:36

Im vorhergehendem Posting habe ich Abschnitte des Urteils ausgelassen und als Absatz deklariert. Diese zur Begründung für den Ausdruck: Absatz.

am 4. April 2008 um 18:40

Hallo Mensch Maier,

dem widerspricht allerdings, wie von mir oben dargelegt und Ausgeurteilt am 19.10.2007, dem Urteil des des LG Berlin´s vom 21.06.2006 und zeigt prägnant wohin sich die Urteilsfindung mittlerweile bewegt.

am 4. April 2008 um 18:49

Und hier noch zwei weiter, kurze Urteile:

"Zitat":

Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten

Das Landgericht Frankfurt/Oder kommt in seinem Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen: 6a S 96/07 - zu der Auffassung, dass der Geschädigte auch bei einer fiktiven Abrechnung die Erstattung von Reparaturkosten in der Höhe verlangen kann, wie sie in einer Markenwerkstatt anfallen würden. Er muss sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen. Nach Auffassung des Gerichts darf es nicht dem Schädiger überlassen bleiben, die Werkstatt auszusuchen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch bewiesen, dass die Reparatur in der konkreten von ihr benannten Werkstatt derjenigen in einer Vertragswerkstatt gleichwertig gewesen wäre.

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Fachwerkstatt

Das Landgericht Hamburg vertritt in seiner Entscheidung vom 10. August 2007 - Aktenzeichen: 331 S 51/07 - gleichfalls die Auffassung, dass der Geschädigte berechtigt ist, die Reparaturkosten einer Markenwerkstatt ersetzt zu verlangen. Der Geschädigte darf nach Auffassung des Landgerichts Hamburg grundsätzlich misstrauisch sein, wenn der Schädiger behauptet, die Nicht-Markenwerkstatt sei gleichwertig. Dies gelte besonders für den Fall, wenn auf Seiten des Schädigers dessen Haftpflichtversicherung auftritt, denn hier liege die Befürchtung nahe, dass die Haftpflichtversicherung dies im eigenen Interesse behauptet.

am 4. April 2008 um 19:17

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Hallo Mensch Maier,

dem widerspricht allerdings, wie von mir oben dargelegt und Ausgeurteilt am 19.10.2007, dem Urteil des des LG Berlin´s vom 21.06.2006 und zeigt prägnant wohin sich die Urteilsfindung mittlerweile bewegt.

Leider hat das sog. Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 - (NJW 2003, 2086 ff. = NZV 2003, 372 ff. = VRS 105, 244 ff.) nicht zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Instanzgerichte geführt, weil zwar der BGH dem Geschädigten grundsätzlich einen Anspruch auf die Erstattung von Stundensätzen markengebundener Fachwerkstätten zusprach, andererseits jedoch ausführte:

"... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss."

Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungen immer wieder versuchen, durch den Nachweis preiswerterer Werkstätten niedrigere Stundensätze durchzusetzen, und zwar teilweise auch mit Erfolg bei den Gerichten.

 

Wie viele andere und auch deine im letzen Post dargestellten Urteile wird dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung immernoch die Stundenlöhne einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen.

Also bleibt es doch dann erst mal abzuwarten, wann ein Gericht hinsichtlich der fiktiven Abrechnung sich den Stundenlöhnen einer Werkstatt anschließt, die eine gleichwertige Reparatur durchführen kann und sich dann die höhere Instanz an dieses Urteil anschließt.

Die aktuellen Urteile sind jedoch erst mal fern von einer Entwicklung in dieser Richtung bei fiktiven Abrechnungen.

am 4. April 2008 um 20:24

Hallo zusammen,

an dieser Stelle mal ein Mod-Wort des Tages - insbesondere gerichtet an "Mensch_Maier" sowie "die Sachverständige".

Es ist unsinnig (!) und fehl am Platze, hier Urteile einzustellen, die selbst mit einem 22"-Monitor zu Scrollorgien führen. Die Fachkundigen wissen dies und informieren sich ohnehin anders - den "Normalo-User" hält es eher vom Lesen ab.

MT ist ein Forum - für derartiges ist der Blog-Bereich gedacht.

Nutzt dies und unterlasst es an dieser Stelle im Forum.

Grüße

Schreddi

am 4. April 2008 um 20:39

Also ich habe hier keine ellenlangen Urteile und Post eingestellt, sondern nur ein einziges kurzes Resultat des LG Berlin!

Egal, dann beugen wir uns mal der Gewalt und somit ist dieses Thema für mich erledigt.

am 4. April 2008 um 20:55

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Ich würde gerne mal mal Datum und AZ haben von den Urteilen die xAKBx schreibt.

Also ein paar Fakten zu aktuellen Urteilen zum Nachlesen, die sich gegen Stundensätze von markengebundenen Fachwerkstätten richten wären sehr hilfreich.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 23.01.2008 AZ: 13 S 102/07

(BeckRS 2008/01686)

 

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 30.10.2007 AZ: 3 S 216/07

(BeckRS 2007/65120)

dazu Hinweis vom Oberlandesgericht Oldenburg vom 06.11.2007 AZ: 2 U 59/07

 

Persönliche Anmerkung: Ein fiktiv abrechnender Geschädigter wird sein Fahrzeug auch nie in der Werkstatt instandsetzen lassen, der er dem Sachverständigen genannt hat und als Grundlage des Gutachtens berücksichtigt wurde. Würde er es tun, könnte er der regulierenden Versicherung eine Rechnung dieser Werkstatt vorweisen.

 

am 4. April 2008 um 21:04

Hallo Schreddi,

es ist schon ein wenig befremdent das nicht ein Urteil in seiner gesamten Tragweite hier wiedergegeben werden darf. Wer von den interessierten Usern ließt den einen Blog wo diese Urteile mit der gesamten Tragweiter für Geschädigte, denen damit ihren, im Grundgesetzt verankerten, Rechte prägnant vor Augen geführt wird!

Selbst wenn diese Postings Deiner Meinung nach zu lang geraten sind, so wird zumindest der, den es interessiert, von einer mühseligen Suche im Netz befreit. denn den es nicht interessiert, ließt es eh nicht. So zumindest meine Erfahrung. Ich habe tagtäglich mit Menschen zu tun, die angeblich wissen wie es in der Schadensregulierung *schneller* geht. Von mir wird es hier weder in die Eine noch in die Andere Richtung ein negatives/positives Wort geben und ansonsten werde ich mich auch aus allen anderen Dingen, sofern es keine Falschberatung ist, raus halten.

Ihre Sachverständige

Fr. Sowieso

am 4. April 2008 um 21:11

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

 

Wer von den interessierten Usern ließt den einen Blog wo diese Urteile mit der gesamten Tragweiter für Geschädigte, denen damit ihren, im Grundgesetzt verankerten, Rechte prägnant vor Augen geführt wird!

Zum Verständnis: Wir sind hier in einem Forum - der Blog contra Versicherung, in dem gern ellenlange Urteile zitiert werden, sofern sie gegen die Versicherungswirtschaft ausgerichtet sind,  ist unter www.motor-talk.de nach meiner Kenntnis nicht zu erreichen.

am 4. April 2008 um 21:20

Hallo xAKBx,

danke für diesen Hinweis. Dieser bestätigt ja mein Anliegen in dieser Sache Urteile, zumindest Auszugsweise, zu posten um geschädigten und verunsicherten Usern ihre Rechte zu offenbaren.

Hier will ich aber auch mit aller Deutlichkeit anmerken, dass dieses nur für Haftpflichtschäden gilt. In der Kaskoversicherung fällt die Schadenersatzleistung unter das Vertragsrecht und Jeder unterschreibt das was er haben möchte. Soll heißen: wenn ich das Vertragswerk nicht ordentlich lese, nicht verstehe oder einfach nur sparen will darf ich hinterher nicht jammern wenn ich keinen vollen Schadenersatz erhalte. Oder sehe ich das in dieser Hinsicht verkehrt!?!

Schönes Wochenende allen Usern

Fr. Sowieso

am 5. April 2008 um 17:57

Hinsichtlich der fiktiven Abrechnung, mal ganz von der rechtlichen Seite abgesehen habe ich ja wieder ein Schreiben mit einem kompletten Prüfbericht des Gutachten bekommen.

Hiernach sind da die Stundenlöhne von Werkstätten in der Nähe berechnet, die eine fachgerechte Reparatur durchführen können und dieser Reparaturbetrag netto ist direkt überwiesen worden von der Versicherung.

Jedoch wurde die Differenz der Reparaturkosten nach erfolgter Reparatur der markengebundenen Fachwerkstatt ohne Schwierigkeiten von der Versicherung bezahlt.

Desweiteren wurde eine Wertminderungsermittlung durchgeführt und demnach wäre eine Wertminderung nicht gegeben.

Der Gutachter wurde anstandslos bezahlt und nun ging natürlich ein freundliches Schreiben zurück indem dann noch gebeten wird den Nutzungsausfall und Wertminderung zu überweisen.

In der vorherigen Sache zum Haftungsschaden wollte die Versicherung jetzt die Darlehensbedingungen und hat somit ihre ablehnende Haltung erst mal zurück gestellt.

Es ist aber schon richtig, das immer mehr Versicherungen auf eine Werkstatt mit gleichwertiger Reparatur verweisen und danach fiktiv abrechnen und zusätzlich sehr ärgerlich ist, das die Gutachten von freien Sachverständigen immer mehr durch die Bilder zum Gutachten geprüft werden und dadurch Wertminderungen ganz oder teilweise gestrichen werden und so einiges anderes.

Es ist schon eine bedenkliche Entwicklung, nicht nur hinsichtlich der fikiven Abrechnung , sondern auch ob man bald sein Auto in der Werkstatt reparieren lassen muß zu niedrigeren Stundenlöhnen und nicht mehr die Werkstatt seines Vertrauens wählen darf.

Ich denke, zu diesen mittlerweile ständig in der Praxis zunehmenden verhalten der Versicherungen wird es in nächster Zeit wieder mehrere Urteile geben, wo man nur hoffen kann das diese weiterhin positiv für die Geschädigten ausfallen werden.

 

 

Themenstarteram 5. April 2008 um 19:57

Zunächst mal vielen Dank für die Urteile! Werde mir das eine oder andere nächste Woche im Büro nochmal gesondert "zu Gemüte führen".

 

Einige Anmerkungen zu den hier zitierten Urteilen möchte ich aber jetzt schon geben:

 

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2007 (8 O 191/06):

Dieses Urteil ist in der eigentlichen Frage des Threads versicherungsfreundlich. Es schreibt ja:

"Das Gericht teilt die Rechtsauffassung ..., dass der Geschädigte grundsätzlich die Kosten der Reparatur in einem markengebundenen Betrieb mit Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten ersetzt verlangen kann, solange ihm kein konkret erwiesener Mitverschuldenseinwand entgegen gehalten werden kann."

 

Das Problem ist der "konkret erwiesene Mitverschuldenseinwand"! Wenn die Versicherung ein KONKRETES preiswerteres Angebot für eine gleichwertige Reparatur vorlegt, könnte dem Geschädigten doch Mitverschulden vorgeworfen werden, wenn er darauf nicht eingeht.

 

Landgericht Bochum, Urteil vom 19.10.2007 (5 S 168/07):

Das ist klar ein versicherungsfeindliches Urteil (so wie ich es mir wünsche:)):

Dort hatte die Versicherung ja eine konkrete, preiswertere Herstellerwerkstatt benannt (im Gegensatz zum Porsche-Urteil, wo nur der Mittelwert der Stundenverrechnungssätze benannt wurde). Dazu sagt das LG Bochum trotzdem:

Dies "widerspricht ... den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages ..., weil dieser eben nicht durch bestimmte, ggf. besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt, die zudem auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit dieser Werkstatt beruhen, bestimmt wird oder darauf beschränkt ist."

 

Die von mir gesehene Manipulationsmöglichkeit hat das LG Bochum wohl auch gesehen - oder gar darüber entschieden?

 

LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006, Az. 58 S 75/06

klar versicherungsfreundlich, wie ich schon schrieb, es verweist den Geschädigten an einen freien Meisterbetrieb unter der Voraussetzung, dass er nach Herstellervorschriften mit Originalersatzteilen repariert. Welcher Geschädigte kann das beurteilen?

 

Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen: 6a S 96/07:

auch versicherungsfreundlich, selbst wenn es sich auf den ersten Blick anders liest.

Danach muß sich der Geschädigte "nicht auf die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen." Und wenn die Versicherung auf eine KONKRETE Möglichkeit verweist? Und ein konkretes Angebot für eine gleichwertige Reparatur vorlegt?

Nur hat dort die Versicherung nicht vorgetragen, dass "die Reparatur in der konkreten von ihr benannten Werkstatt derjenigen in einer Vertragswerkstatt gleichwertig gewesen wäre." Und wenn sie das im Prozess vorgetragen und bewiesen hätte? Dann wäre das Urteil wohl andersherum ausgefallen.

 

Landgericht Hamburg,  Entscheidung vom 10. August 2007 - 331 S 51/07:

Die Entscheidung muß ich nochmal lesen: Der Geschädigte darf grundsätzlich misstrauisch sein? Bin schon gespannt, wie die das rechtlich eingeordnet haben...:). Und dass dann noch das Mißtrauen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung besonders begründet wäre ??:D Ist womöglich sogar berechtigt, aber die §§, wonach Mißtrauen gegenüber der gegnerischen Versicherung rechtliche Relevanz hat, habe ich im BGB noch nicht gefunden.

 

Die 3 von xAKBx benannten Urteile muß ich nochmal nachlesen.

 

@ xAKBx:

Zu Deiner Anmerkung: Da hast Du sicherlich Recht. Aber auch wenn der fiktiv abrechnende Geschädigte nicht zu der im Gutachten benannten Markenwerkstatt geht, sollte er doch dennoch deren Kosten ersetzt bekommen! Denn der Schaden (und damit die Schadenshöhe) steht schon mit dem Unfallereignis fest - der Schaden ist doch nicht kleiner, nur weil er nicht repariert wird.

Und die Grundregel im Schadenersatzrecht ist nunmal, dass der Schaden erstetzt wird, auch wenn er nicht behoben wird.

 

Von daher halte ich auch von der Unterscheidung zwischen dem fiktiv abrechnenden Geschädigten und dem Geschädigten, der sein Fahrzeug reparieren lässt, wenig. Das wird zwar von den hier genannten Urteilen gemacht. Einen sachlichen Grund für diese Unterscheidung sehe ich aber nicht.

 

@ Mensch_Maier:

Deinen Optimismus bezüglich positiver Urteile für die Geschädigten kann ich nicht teilen: Wenn ich obige Aufstellung zusammenzähle, komme ich auf 3 versicherungfreundliche und 1 geschädigtenfreundliches Urteil. Den BGH zähle ich aufgrund seiner Argumentation im Porsche-Urteil auch eher zu den Versicherungsfreundlichen, und die 3 von xAKBx genannten wohl auch. Es ist nur ersichtlich, dass die Gerichte teilweise versuchen, es den Versicherungen schwer zu machen, indem die Anforderungen an die konkreten Angebote und die Gleichwertigkeit der Reparatur hochgeschraubt werden. Aber über diese Hürden können die Versicherungen im Prozess springen, wenn sie sich gut vorbereiten.

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