Neue Felgen nicht möglich wegen Abrollumfang?

Hallo, ich fahre aktuell 225 40 18. Möchte im Sommer auf 225 35 19 wechseln. Hab eben mal den Abrollumfang ausgerechnet. Worauf mir gesagt wird das der Tacho mit der neuen Größe mir 1km/h zu wenig anzeigt als mit der alten Bereifung. Der Tacho darf 7% drüber gehen, aber kein km/h drunter.

D.h ich darf diese Grösse nicht fahren? Beim Golf 7 zB gibts 205 50 17. Aber auch original 225 35 19. Da ist die Abweichung genauso oder noch größer.

Versteh ich das falsch bzw hab ich nen Denkfehler?
Danke schonmal 🙂

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Big_P schrieb am 19. September 2016 um 21:33:45 Uhr:


Danke für eure vielen Tipps und Anregungen!
Ich fahre nen 2er Superb Kombi mit 40er Eibach Federn. Momentan wie gesagt auf 18ern.
Werde mir schöne A6 4G Felgen in 8.5 x 19 ET 45 holen. Denke sehr stark das es dafür keine ABE gibt.
Muss mir von Audi noch so eine Traglastbescheinigung holen.

Frag´vorher beim TÜV/DEKRA, ob eine Einzelabnahme ohne erneute Impact-Prüfung
gemacht wird:

Impactprüfung:
Zum Nachweis eines ausreichenden Bruchverhaltens
wird für das Rad ein Impact-Test nach ISO 7141 durchgeführt.
Als Prüfbereifung wird jeweils ein Fabrikat mit möglichst geringer Querschnittsbreite gewählt.

Wenn - in diesem Fall - Audi für das Original-Rad des A64G
nur die Originalbereifung 255/40R19 vorgibt,
besteht z.B. beim TÜV-Nord ab 22. April 2016 die Anweisung,
das eine erneute Impactprüfung (I-Test)
wegen der geringeren Querschnittsbreite 225/35R19 erforderlich ist,
da sich die Reifenflankenhöhe um 23 mm reduziert 🙁

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Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 19. September 2016 um 10:53:26 Uhr:



Zitat:

@Big_P schrieb am 17. September 2016 um 20:45:29 Uhr:


@Eierlein2
Das mit den CoC Papieren ist mir natürlich klar, aber da gehts nur bis 18 Zoll.

Wenn die Reifengröße nicht im COC aufgeführt ist, muss sie auf jeden Fall vom TÜV abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

a)Das gilt nur bei der Verwendung von größeren Original-Rädern.

b)Für Sonder-Räder -aus dem Zubehör- mit Teilegutachten ist die "TÜV-Abnahme" erforderlich.

Bescheinigt der Prüfer die Zulässigkeit, trägt er die Änderungen in der Regel in ein sogenanntes Prüfzeugnis ein.
Dort wird dann auch vermerkt - mit ja / nein / oder bei nächster Befassung -
ob eine Berichtigung der "Papiere" erforderlich ist.

c)Für Sonder-Räder mit ABE gilt generell das (Verwendungs-)Gutachten
mit den entsprechenden Auflagen, deren Ergebnis
durchaus auch "TÜV"- und eintragungsfrei sein kann.

Zitat aus der Auflage eines Gutachten´s:
"Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. "

Zitat aus der ABE:

"Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich."

19" Reifen mit 35er Querschnitt haben halt viel weniger Gummi, das die Felge notfalls noch am Bordstein schützen könnte.

Auch leidet der Federungskomfort.

Problematisch:

35er Querschnitt
1. Bordsteinkante hochfahren absolutes No go
2. Schlaglöcher, die richtig tiefen -> Reifenkarkasse wird definitiv beschädigt
3. Luftdruck muss immer stimmen, sonst ist der Reifen schnell im Eimer

Zitat:

@touaresch schrieb am 19. September 2016 um 12:04:11 Uhr:



Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 19. September 2016 um 10:53:26 Uhr:


Wenn die Reifengröße nicht im COC aufgeführt ist, muss sie auf jeden Fall vom TÜV abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

a)Das gilt nur bei der Verwendung von größeren Original-Rädern.

Sorry, aber ich habe nicht von den Rädern gesprochen, sondern von der Reifengröße. Und es wäre mir völlig neu, dass eine Erwähnung der Reifengröße in der ABE bzw. im Teilegutachten von der Abnahme befreien würde. Ich habe bisher in allen Gutachten, die ich gesehen habe, den von Dir am Schluss zitierten Satz gelesen. Dass eine im COC nicht aufgeführte Reifengröße davon befreit würde, habe ich noch nie gesehen. Aber meine bescheidenen Kenntnisse sind sicher nicht repräsentativ ... wenn der TE die Felgen benennt, kannst Du dies ja prüfen.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Dass eine im COC nicht aufgeführte Reifengröße davon befreit würde, habe ich noch nie gesehen

Hier der Text des »Gutachtens zur ABE«:

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Und hier der zugehörige ABE Text:

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.

Das betrifft nur die Änderung der Fahrzeugpapiere ( Bei der Zulassungsstelle).
Eine Abnahme (Beim TÜV) kann trotzdem erforderlich sein.

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Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 19. September 2016 um 14:19:50 Uhr:


Eine Abnahme (Beim TÜV) kann trotzdem erforderlich sein.

Das habe ich in meinem Beitrag von heute 10:53 h auch geschrieben.

Was heißt das nun ganz konkret bezüglich der vom TE genannten Abmessung? Ist der von Dir zitierte Text des Gutachtens zur ABE derjenige für die 19" Räder des TE? Und ist die Reifengröße 225/35 R 19 dort aufgeführt?

Gruß
Der Chaosmanager

@ Chaosmanager

bisher ist uns das Fahrzeug des TE nicht bekannt und Felgen (Räder) will er sich jetzt suchen.

Um meine Aussagen/Links zu untermauern, nehmen wir als Beispiel:
Golf 7 1,6 TDI BlueMotion mit 81 kW.

Laut Papieren incl. "CoC" sind maximal 225/40R18 notiert.

Nehmen wir ein Gutachten mit Felgen 8x19 ET45 und 225/35R19
dann ist diese Rad-Reifen-Kombi > "TÜV- und eintragungsfrei" 🙂

http://files.pneu.jfnet.de/pdf/00195260/00195260.pdf

Nehmen wir ein Gutachten mit Felgen 8,5x19 ET45 und 225/35R19
dann ist wegen der notierten Auflagen zu Karosseriearbeiten
eine "TÜV-Abnahme" erforderlich = Auflage A01.

http://files.pneu.jfnet.de/.../...0770-C0-015-19a~VW-5-112-57-ET45.pdf

Bei Felgen mit einer ABE sind die Rad-Reifen-Kombinationen grundsätzlich
>eintragungsfrei siehe Auflage A02

Ich hoffe, das es jetzt verständlich ist,
das Reifen, die nicht in den Papieren stehen, nicht grundsätzlich
eingetragen werden müssen.

btw: Eierlein hat lediglich meine "Texte" wiederholt.

Zitat:

@touaresch schrieb am 19. September 2016 um 17:56:42 Uhr:


@ Chaosmanager

bisher ist uns das Fahrzeug des TE nicht bekannt und Felgen (Räder) will er sich jetzt suchen.

Um meine Aussagen/Links zu untermauern, nehmen wir als Beispiel:
Golf 7 1,6 TDI BlueMotion mit 81 kW.

Laut Papieren incl. "CoC" sind maximal 225/40R18 notiert.

Nehmen wir ein Gutachten mit Felgen 8x19 ET45 und 225/35R19
dann ist diese Rad-Reifen-Kombi > "TÜV- und eintragungsfrei" 🙂

http://files.pneu.jfnet.de/pdf/00195260/00195260.pdf

Es mag sein, dass Du mich jetzt für beschränkt oder geistig minderbemittelt hältst, aber sagt Ziffer A02 nicht aus, dass eine nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführte Reifengröße eingetragen werden muss?

Zitat:

Nehmen wir ein Gutachten mit Felgen 8,5x19 ET45 und 225/35R19
dann ist wegen der notierten Auflagen zu Karosseriearbeiten
eine "TÜV-Abnahme" erforderlich = Auflage A01.

http://files.pneu.jfnet.de/.../...0770-C0-015-19a~VW-5-112-57-ET45.pdf

Das ist mir bekannt und keinesfalls neu. Das ist allerdings etwas anderes, ich sprach lediglich von der Reifengröße.

Zitat:

Bei Felgen mit einer ABE sind die Rad-Reifen-Kombinationen grundsätzlich
>eintragungsfrei siehe Auflage A02

Wiederum auf die Gefahr hin, dass Du mich für dumm hältst: Weshalb gibt es dann ABE's, die die Auflage A01 enthalten?

Sorry, ich erkenne Deine Kompetenz, die ich aus Deinen Beiträgen kenne, fraglos an. Aber irgendwie verstehe ich nicht, weshalb die Ziffer A02 auf eine notwendige Eintragung hinweist, aber die "wenn" Option, aufgrund der die Eintragung entfallen sollte, nirgends erwähnt ist.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Weshalb gibt es dann ABE's, die die Auflage A01 enthalten?

A01 -> Technische Überprüfung (Abnahme, Begutachtung) z. B. wegen Karosserie-, Fahrwerks- und/oder Tachoauflagen.
A02 -> Betrifft die Änderung der Fahrzeupapiere (Eintragung).

Nochmal ganz langsam:
Räder mit ABE sind normalerweise eintragungsfrei (Zulassungsstelle) aber nicht immer abnahmefrei (Z. B. TÜV).

Zitat:

Aber irgendwie verstehe ich nicht, weshalb die Ziffer A02 auf eine notwendige Eintragung hinweist, aber die "wenn" Option, aufgrund der die Eintragung entfallen sollte, nirgends erwähnt ist.

Nochmal:
A02 (oder bei neuen Gutachten unter »Allgemeine Auflagen«)
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 19. September 2016 um 18:22:47 Uhr:



Sorry, ich erkenne Deine Kompetenz, die ich aus Deinen Beiträgen kenne, fraglos an. Aber irgendwie verstehe ich nicht, weshalb die Ziffer A02 auf eine notwendige Eintragung hinweist, aber die "wenn" Option, aufgrund der die Eintragung entfallen sollte, nirgends erwähnt ist.

Der letzte Satz von A02 ist entscheidend:
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Und das steht dann in der ABE:

"Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich."

Zitat:

@touaresch schrieb am 19. September 2016 um 19:04:07 Uhr:



Zitat:

@Chaosmanager schrieb am 19. September 2016 um 18:22:47 Uhr:



Sorry, ich erkenne Deine Kompetenz, die ich aus Deinen Beiträgen kenne, fraglos an. Aber irgendwie verstehe ich nicht, weshalb die Ziffer A02 auf eine notwendige Eintragung hinweist, aber die "wenn" Option, aufgrund der die Eintragung entfallen sollte, nirgends erwähnt ist.

Der letzte Satz von A02 ist entscheidend:
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Und das steht dann in der ABE:

"Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(FZV) nicht erforderlich."

Danke für Deine Geduld, jetzt habe ich es auch begriffen. Aus dem von Dir verlinkten Gutachten ging das für mich nicht hervor. Ich habe mir dann die zugehörige ABE herausgesucht und diesen Satz dort gefunden.

Gru0
Der Chaosmanager

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 19. September 2016 um 12:06:57 Uhr:


19" Reifen mit 35er Querschnitt haben halt viel weniger Gummi, das die Felge notfalls noch am Bordstein schützen könnte.

Auch leidet der Federungskomfort.

Problematisch:

35er Querschnitt
1. Bordsteinkante hochfahren absolutes No go
2. Schlaglöcher, die richtig tiefen -> Reifenkarkasse wird definitiv beschädigt
3. Luftdruck muss immer stimmen, sonst ist der Reifen schnell im Eimer

1.) Ich kann mit 35er ( Winter ) locker auf einen Bordstein hochfahren, vermeide sowas aber ohne dies Grundsätzlich.

2.) Schlaglöcher waren bei meinen 35 bzw. 30er Querschnitt ( Sommer ) bis Dato noch nie ein Problem, muss aber sagen das ich den letzten 15 Jahren vielleicht eines erwischt habe das ziemlich Tief war.

3.) Luftdruck sollte prinzipiell immer stimmen

Danke für eure vielen Tipps und Anregungen!
Ich fahre nen 2er Superb Kombi mit 40er Eibach Federn. Momentan wie gesagt auf 18ern.
Werde mir schöne A6 4G Felgen in 8.5 x 19 ET 45 holen. Denke sehr stark das es dafür keine ABE gibt.
Muss mir von Audi noch so eine Traglastbescheinigung holen.

Bordsteine fahre ich nie hoch.
Schlaglöcher werden umfahren, vorausschauendes fahren 🙂
Und Luftdruck, richtig, sollte auch bei einem Ballonreifen passen.

Zitat:

@Big_P schrieb am 19. September 2016 um 21:33:45 Uhr:


Danke für eure vielen Tipps und Anregungen!
Ich fahre nen 2er Superb Kombi mit 40er Eibach Federn. Momentan wie gesagt auf 18ern.
Werde mir schöne A6 4G Felgen in 8.5 x 19 ET 45 holen. Denke sehr stark das es dafür keine ABE gibt.
Muss mir von Audi noch so eine Traglastbescheinigung holen.

Frag´vorher beim TÜV/DEKRA, ob eine Einzelabnahme ohne erneute Impact-Prüfung
gemacht wird:

Impactprüfung:
Zum Nachweis eines ausreichenden Bruchverhaltens
wird für das Rad ein Impact-Test nach ISO 7141 durchgeführt.
Als Prüfbereifung wird jeweils ein Fabrikat mit möglichst geringer Querschnittsbreite gewählt.

Wenn - in diesem Fall - Audi für das Original-Rad des A64G
nur die Originalbereifung 255/40R19 vorgibt,
besteht z.B. beim TÜV-Nord ab 22. April 2016 die Anweisung,
das eine erneute Impactprüfung (I-Test)
wegen der geringeren Querschnittsbreite 225/35R19 erforderlich ist,
da sich die Reifenflankenhöhe um 23 mm reduziert 🙁

Vielen Dank, dann werd ich mich da mal informieren!

Hallo, der TÜV hat mir ein Felgengutachten gegeben mit den gleichen Abmessungen der Felge und den freigegebenen Reifen. Somit ist ein Tachoangleich nicht nötig (steht nicht in den Auflagen)
Dieser Impact Test muss an der Felge nicht gemacht werden. Wollte dann auch nicht näher drauf eingehen 😉
Dann kann der Sommer ja kommen!

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