Nachteile fuer Halter bei abweichender Halterschaft
Hallo,
Welche Nachteile entstehen dem Halter bei einer abweichenden Halterschaft?
Das Fahrzeug wird von Fahrer 1+ Fahrer 2 bewegt.
Der Halter ist lediglich der Halter auf dem Papier.
Welche Nachteile entstehen dem Halter dadurch? Der Papierkram laeuft zB ueber ihn.
Ich habe mal gehört dass zB das Arbeitsamt daran interessiert sein koennte wenn ein Halter Arbeitslosengeld bezieht.
Gibt es weitere mögliche Probleme fuer den Halter?
Bei einem Schaden ist ja die Versicherung zuständig, diese hat ja nicht zwangsläufig etwas mit dem Halter zu tun?!( ähnlich wie Mietwagen oder Firmenfahrzeug)
Danke
Beste Antwort im Thema
Bei allen Verkehrsverstößen der Fahrer wird bei ihm angeklopft.Überfällt Fahrer A eine Bank, wird der Halter unterhaltsamen Besuch erhalten, gleiches gilt für Fahrer 2, wenn er einen Geldautomaten sprengt und mit der Beute weg fährt - dies waren so die erheblichsten Nachteile.
26 Antworten
Hallo, prima5-heitzer,
Zitat:
@prima5-heitzer schrieb am 30. November 2017 um 09:25:22 Uhr:
Ok, angenommen das Fahrzeug wird ohne TÜV vom Fahrer bewegt. Dann kommt die Strafe ja vermutlich an den Halter, kann der diese dann an den Fahrer übergeben?
Gibt es Nachteile in Bezug auf z.B Rente? Also Fahrzeughalter bezieht Rente, meldet aber nun eben dieses Fahrzeug an?
das ist ein klassischer Fall bei jungen Fahrern, die sich zwar ein Auto leisten können, aber nicht die horrenden Summen zahlen wollen, die bei jungen Fahrern fällig werden, wenn sie das Auto auf ihren Namen zulassen und versichern.
Wird das Fahrzeug nun mit einer abgelaufenen HU angetroffen, ist zunächst einmal der eingetragene Halter verantwortlich.
Kann dieser glaubhaft belegen, dass er nur auf dem Papier der Halter ist und dass der Fahrer alle Kosten für das Auto trägt und sich auch für die Wartung verantwortlich zeigt, wird der Fahrer dem Halter gleichgestellt und bekommt dann die Verwarnung bzw. den Bußgeldbescheid.
Das funktioniert allerdings nur, wenn der Fahrer nicht mit der Begründung gegen diesen Bußgeldbescheid angeht, er sei ja nicht der eingetragene Halter.
Andere Gründe für einen Einspruch, wie z. B. formale Gründe (Fahrzeug wurde zwischenzeitlich vorgeführt o.ä.) sind dagegen kein Problem.
Kann der Fahrer bei der Anzeigenaufnahme vor Ort glaubhaft machen, dass er sämtliche Halterpflichten übernimmt und ist er bereit, dieses vor Ort schriftlich zu bestätigen, kommt es gar nicht selten vor, dass der Halter überhaupt nicht belangt wird.
Viele Grüße,
Uhu110
Zitat:
@uhu110 schrieb am 30. November 2017 um 11:03:35 Uhr:
das ist ein klassischer Fall bei jungen Fahrern, die sich zwar ein Auto leisten können, aber nicht die horrenden Summen zahlen wollen, die bei jungen Fahrern fällig werden, wenn sie das Auto auf ihren Namen zulassen und versichern.
Stimmt! Deshalb lassen manche das Fahrzeug zwar auf sich selbst zu und sind dann auch eingetragener Halter, aber die Versicherung wird von Papa/Mama/Opa/Oma o.ä. übernommen, z.B. mit der günstigeren Zweitwagenregel. Einfach mal in ein Versicherungsbüro gehen und beraten lassen, dort kennt man die Spartricks und weiß wie das geht. 😁
Ist doch nix anderes als Fahrzeuge von SIXT, EUROPCAR, AVIS und Co...!
-🙂
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Zitat:
@Tecci6N schrieb am 29. November 2017 um 22:12:23 Uhr:
Zitat:
@spreetourer schrieb am 29. November 2017 um 17:47:29 Uhr:
Nein, Halter lt Gesetz ist der, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen und so beim KBA gemeldet bzw. registriert ist. Maßgeblich ist, was in der Zulassung steht und nicht, wer das Fahrzeug bezahlt, fährt oder die Kosten trägt.
Hmmm, nö 🙂 Wurde schon vor 30 Jahren anders entschieden und besitzt bis heute Gültigkeit -> https://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgHalter.phpDas KBA führt in einem entsprechenden Fachartikel dazu aus: "Eine Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, ist rechtlich gesehen der Halter. Dabei kommt es nicht darauf an, wer in den Zulassungsdokumenten eingetragen ist oder wer sie verwahrt. In der Statistik stellen wir dagegen auf den Halterbegriff des Paragraphen (§) 33 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ab. Diese Daten werden im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert."
Ansonsten würde mich mal der Hintergrund der Frage interessieren, denn sowas kommt eigentlich immer dann auf, wenn ein konkreter Anlass besteht...
Dass es hier lediglich nur um irgendwelche Einsparungen in der Versicherung etc geht - wie oft in Familien üblich wo alle Autos "auf den Papa laufen" - glaube ich nicht, dann hätte der TE direkt danach fragen können.
Glaube eher, dass es hier um Verschleierung der Eigentums- bzw. Vermögensverhältnisse geht.
Aber vielleicht kann uns der TE ja aufklären.
Zitat:
@princeton schrieb am 30. November 2017 um 12:02:03 Uhr:
Ist doch nix anderes als Fahrzeuge von SIXT, EUROPCAR, AVIS und Co...!
Also ich weiß nicht ... Bei gewerblichen Haltern/Vermietern darf man als Fahrer/Mieter wohl darauf vertrauen, dass der Halter seinen gesetzlichen Halterpflichten nachkommt und ich nicht kontrollieren muss, ob der TüV abgelaufen ist. Aber wenn ein Fahranfänger seine Oma, die vlt noch nicht mal am Ort wohnt, pro forma als Halter eintragen lässt, sieht das schon anders aus. 😁
Zitat:
@spreetourer schrieb am 30. November 2017 um 12:43:16 Uhr:
Zitat:
@princeton schrieb am 30. November 2017 um 12:02:03 Uhr:
Ist doch nix anderes als Fahrzeuge von SIXT, EUROPCAR, AVIS und Co...!
Also ich weiß nicht ... Bei gewerblichen Haltern/Vermietern darf man als Fahrer/Mieter wohl darauf vertrauen, dass der Halter seinen gesetzlichen Halterpflichten nachkommt und ich nicht kontrollieren muss, ob der TüV abgelaufen ist. Aber wenn ein Fahranfänger seine Oma, die vlt noch nicht mal am Ort wohnt, pro forma als Halter eintragen lässt, sieht das schon anders aus. 😁
-🙂
Nö, das sieht dann ganz genauso aus...!
-🙂
Zitat:
@prima5-heitzer schrieb am 30. November 2017 um 12:45:42 Uhr:
Es geht lediglich darum, dass Fahrzeug in einem anderen Bundesland zuzulassen.
Aha, wegen der besseren Regionalklasse? Aber ja, mE gar kein Problem. 🙂
Hauptsache der Halter ist zuverlässig und leitet sämtliche Post an dich weiter, die von Polizei, Ordnungsamt, KBA und Finanzamt grundsätzlich an die Halteradresse geschickt werden. Und der Halter sollte kein Leistungsbezieher sein, der zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, falls das Auto einen Vermögenswert darstellt.
Noch wichtig: Der "Halter pro forma" muss nicht zugleich auch Versicherungsnehmer sein. Und er sollte sich darauf verlassen können, dass der Fahrer an seiner statt gewissenhaft allen gesetzlichen Halterpflichten nachkommt (TüV/HU etc) sowie Steuern, Versicherung, eventuelle Strafen usw. pünktlich bezahlt.
Zitat:
@spreetourer schrieb am 30. November 2017 um 11:27:35 Uhr:
Zitat:
@uhu110 schrieb am 30. November 2017 um 11:03:35 Uhr:
das ist ein klassischer Fall bei jungen Fahrern, die sich zwar ein Auto leisten können, aber nicht die horrenden Summen zahlen wollen, die bei jungen Fahrern fällig werden, wenn sie das Auto auf ihren Namen zulassen und versichern.
Stimmt! Deshalb lassen manche das Fahrzeug zwar auf sich selbst zu und sind dann auch eingetragener Halter, aber die Versicherung wird von Papa/Mama/Opa/Oma o.ä. übernommen, z.B. mit der günstigeren Zweitwagenregel. Einfach mal in ein Versicherungsbüro gehen und beraten lassen, dort kennt man die Spartricks und weiß wie das geht. 😁
Diese Versicherungsnehmer ist nicht gleich Halter Konstellation lassen sich manche Versicherungen mit einem Aufschlag vergüten. Wohl nicht alle Versicherungen, aber meine Versicherung damals schon als ich der Versicherungsnehmer für das auf meinen Stiefsohn zugelassene Fahrzeug wurde.
Der Versicherungsvertreter hat das einfach verschwiegen und sich danach herausgeredet das dies eine neue Regel der Zentrale wäre.
Hallo, jojo1956,
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 30. November 2017 um 19:50:47 Uhr:
Der Versicherungsvertreter hat das einfach verschwiegen und sich danach herausgeredet das dies eine neue Regel der Zentrale wäre.
deshalb kann es sich rechnen, wenn man mit den gleichen Daten, die der Versicherungsmakler bekommt, im Internet bei der gleichen Versicherung und bei einer der als günstig bekannten Versicherung eine Gegenrechnung durchführt.
Bei der Online - Anfrage kommt man nicht selten günstiger weg und kann dann mit diesem Tarif bei der Versicherung nachhaken und ggf. solche Aufschläge, wie von Dir genannt, verhindern.
Viele Grüße,
Uhu110