Nachteile fuer Halter bei abweichender Halterschaft
Hallo,
Welche Nachteile entstehen dem Halter bei einer abweichenden Halterschaft?
Das Fahrzeug wird von Fahrer 1+ Fahrer 2 bewegt.
Der Halter ist lediglich der Halter auf dem Papier.
Welche Nachteile entstehen dem Halter dadurch? Der Papierkram laeuft zB ueber ihn.
Ich habe mal gehört dass zB das Arbeitsamt daran interessiert sein koennte wenn ein Halter Arbeitslosengeld bezieht.
Gibt es weitere mögliche Probleme fuer den Halter?
Bei einem Schaden ist ja die Versicherung zuständig, diese hat ja nicht zwangsläufig etwas mit dem Halter zu tun?!( ähnlich wie Mietwagen oder Firmenfahrzeug)
Danke
Beste Antwort im Thema
Bei allen Verkehrsverstößen der Fahrer wird bei ihm angeklopft.Überfällt Fahrer A eine Bank, wird der Halter unterhaltsamen Besuch erhalten, gleiches gilt für Fahrer 2, wenn er einen Geldautomaten sprengt und mit der Beute weg fährt - dies waren so die erheblichsten Nachteile.
26 Antworten
Bei allen Verkehrsverstößen der Fahrer wird bei ihm angeklopft.Überfällt Fahrer A eine Bank, wird der Halter unterhaltsamen Besuch erhalten, gleiches gilt für Fahrer 2, wenn er einen Geldautomaten sprengt und mit der Beute weg fährt - dies waren so die erheblichsten Nachteile.
Das ist doch so ähnlich wie bei Firmenfahrzeuge: Wenn es zu Schäden kommt wir zuerst der Halter anschrieben und um Stellungsname gebeten usw. usw.
Und wenn es um Arbeitslosenhilfe, Gelder vom Sozialamt usw. weiter geht muß der Halter den Besitz eine Fahrzeugens angeben und den Nachweis erbringen das er aus dem Verleihen usw. kein Einkommen erziehlt.
Ein weites Feld von Vorschriften und Gesetzten die immer auf den Einzelfall angewendet werden.
MfG kheinz
Ein weiterer Nachteil entsteht dir bei einem Verkehrsunfall. In Anspruch genommen werden üblicherweise der Fahrer, der Halter und die eigene Versicherung. Denn ihr drei haftet zunächst gesamtschuldnerisch.
Dazu gibt es einige Ordnungswidrigkeiten, die auch den Halter betreffen. Überzogene HU und abgefahrene Reifen wären schon zwei.
Für den Fall von Hartz IV könnte der Halter die Auflage bekommen, zunächst den Porsche zu verkaufen und müsste dann nachweisen, dass er nur der Halter, nicht aber der Eigentümer ist. Nun kommt es ein wenig auf den Antrag an, ob dort nach "Eigentümer eines Kfz" oder "Halter eines Kfz" gefragt wird. Wird nur nach Eigentümer gefragt, braucht es nichts angeben. Sollte aber ca. 200%ig nachweisen können, dass jemand anders der Eigentümer ist.
Und dann drängt sich noch die Frage auf, warum der eigentliche Eigentümer nicht Halter sein soll. Könnte was mit "Vermögensverschleierung" zu tun haben, mit selbst Empfänger von Sozialleistungen usw.
Zitat:
@prima5-heitzer schrieb am 29. November 2017 um 13:03:21 Uhr:
Welche Nachteile entstehen dem Halter bei einer abweichenden Halterschaft?
Eine abweichende Halterschaft gibt es nicht. Halter ist Halter, Punkt! Ergo hat er grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere Halter auch und ist z.B. verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs (TÜV etc.) Wenn er aber nur auf dem Papier steht und z.B. Post bekommt wegen einem Verkehrsdelikt (Parkknöllchen, Blitzerfoto, Rotlichtverstoß, Unfall usw), dann hat er das Recht nachzuweisen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht der Fahrzeugführer war und für den Delikt nicht verantwortlich ist. Denn in Deutschland gilt das Täterprinzip. Ist der Halter mit dem "Täter" 1. Grades verwandt, kann er die Aussage oder Belastung des Täters verweigern und die polizeilichen Ermittlungen abwarten. Insofern vlt etwas stressiger und mit Papierkram verbunden, das könnte also ein Nachteil sein.
Aber es gibt ja auch Vorteile. Ich kenne einen Fall, da hatte der Ehemann 16 Punkte (altes System) in Flensburg - ausschließlich wegen zu schnellem Fahren. Daraufhin wurde das Auto auf die nicht fahrende Ehefrau umgemeldet; die hat dann bereitwillig alle Strafen auf sich genommen, so dass der Ehemann und Fahrer wieder von seinen Punkten runtergekommen ist. 😁
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Er kann übrigens auch nachweisen, dass er nur auf dem Papier der Halter ist, tatsächlich aber jemand anders. Der, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung fährt, sämtliche Kosten trägt und das Auto auch gekauft und bezahlt hat.
Das Beispiel mit dem Ehemann und den 16 Punkten ist natürlich toll. Fast alle Mitarbeiter bei den Bußgeldbehörden sind bekanntlich zu dämlich, den Unterschied zwischen männlichem und weiblichem Fahrer zu erkennen und notfalls sich ein Passfoto des Ehegatten zu besorgen. Da macht es doch bestimmt auch Sinn, das Auto auf das gerade geborene Kind anzumelden, oder? Bis das selbst fahren kann, sind fast alle Punkte durch Zeitablauf getilgt.
Das mit den Flensburg Punkten ist ein Grund. Bei Speditionen erhält der Halter bei bestimmten Verstössen z.B. auch Punkte. Das war der Grund das bei der Spedition meines Onkels ( 4 Sattelzüge und mein Onkel ist auch selbst gefahren ) die Fahrzeuge auf dessen Frau angemeldet waren die noch nie einen Führerschein hatte.
Nachteile sind das manche Versicherungen einen Aufschlag erheben wenn der Halter nicht der Fahrer ist.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 29. November 2017 um 14:54:53 Uhr:
Er kann übrigens auch nachweisen, dass er nur auf dem Papier der Halter ist, tatsächlich aber jemand anders. Der, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung fährt, sämtliche Kosten trägt und das Auto auch gekauft und bezahlt hat.
Nein, Halter lt Gesetz ist der, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen und so beim KBA gemeldet bzw. registriert ist. Maßgeblich ist, was in der Zulassung steht und nicht, wer das Fahrzeug bezahlt, fährt oder die Kosten trägt.
Natürlich kann man nachweisen, dass man der Halter nur auf dem Papier ist. Aber das ändert gar nichts und befreit auch nicht von den gesetzlichen Halterpflichten.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 29. November 2017 um 18:08:07 Uhr:
Aber von etwaigen Bußgeldern.
Selbstverständlich, weil Halter und Fahrzeugführer nicht identisch sein müssen. Aber das wurde ja oben bereits deutlich dargelegt.
... erwischen se den Fahrzeugnutzer oder einen anderen Fahrer z.B. ohne gültige Fahrerlaubnis mit diesem Fahrzeug, dessen Halter du bist haben se dich als Halter sogar strafrechtlich am Wickel - § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Da kannste dann mühsam den Nachweis führen, dass du alles menschenmögliche getan hast, dass das nicht passiert um dich da wieder rauszuwinden.
Nicht umsonst kontrollieren z.B. Arbeitgeber regelmäßig die Führerscheine ihrer Firmenwagennutzer - letztens bei einem Vortrag zu dem Thema "Firmenwägen, Dienstwägen" meinte die Referentin, dass nach ihrer Erfahrung als Rechtsanwältin im Normalfall / nach der Rechtssprechung 2 Kontrollen pro Jahr ausreichend wären, jedoch im Zweifel / bei Auffälligkeiten ein engmaschigeres Netz nötig ist um als Halter im Fall des Falles gut wegzukommen.
Zitat:
@spreetourer schrieb am 29. November 2017 um 17:47:29 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 29. November 2017 um 14:54:53 Uhr:
Er kann übrigens auch nachweisen, dass er nur auf dem Papier der Halter ist, tatsächlich aber jemand anders. Der, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung fährt, sämtliche Kosten trägt und das Auto auch gekauft und bezahlt hat.
Nein, Halter lt Gesetz ist der, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen und so beim KBA gemeldet bzw. registriert ist. Maßgeblich ist, was in der Zulassung steht und nicht, wer das Fahrzeug bezahlt, fährt oder die Kosten trägt.
Hmmm, nö 🙂 Wurde schon vor 30 Jahren anders entschieden und besitzt bis heute Gültigkeit ->
https://www.verkehrslexikon.de/Module/FzgHalter.phpDas KBA führt in einem entsprechenden Fachartikel dazu aus: "Eine Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, ist rechtlich gesehen der Halter. Dabei kommt es nicht darauf an, wer in den Zulassungsdokumenten eingetragen ist oder wer sie verwahrt. In der Statistik stellen wir dagegen auf den Halterbegriff des Paragraphen (§) 33 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ab. Diese Daten werden im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) gespeichert."
Ansonsten würde mich mal der Hintergrund der Frage interessieren, denn sowas kommt eigentlich immer dann auf, wenn ein konkreter Anlass besteht...
Ok, angenommen das Fahrzeug wird ohne TÜV vom Fahrer bewegt. Dann kommt die Strafe ja vermutlich an den Halter, kann der diese dann an den Fahrer übergeben?
Gibt es Nachteile in Bezug auf z.B Rente? Also Fahrzeughalter bezieht Rente, meldet aber nun eben dieses Fahrzeug an?
Für die Polizei ist der Halter derjenige der das Auto auf seinen Namen angemeldet hat. An den gehen auch die Schreiben bei z. Bsp. Ordnungswidrigkeiten oder Bußgeldern.
Und wenn der Fahrer beim Fahren des Fahrzeugs erwischt wird, bekommt er natürlich auch ein entsprechendes Verwarngeld. Und weitergeben von halterbezogenen Strafen ist nicht möglich.
@TE: Du hast doch offensichtlich einen konkreten Sachverhalt im Hirn. Vielleicht beschreibst du besser mal den, als hier mit irgendwelchen hypothetischen Fallkonstellationen rumzueiern...