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Nachbarn sperren Parkplätze

Themenstarteram 5. November 2018 um 7:32

Hallo liebe Gemeinde,

wir wohnen in einer Straße im Dorf, in der Parkplätze leider rar gesät sind.

Nachbarn lassen jetzt ihr Dachgeschoss ausbauen und haben sich (woher auch immer) absolute Halteverbotsschilder aufgestellt. Das geht seit September. Meistens war natürlich niemand mit Laster etc da, so dass die Herrschaften diesen Platz (teilweise sogar 2!) privat genutzt haben.

Dann hat sich wohl jemand beschwert (nach einem Monat)und das Ordnungsamt rief bei ihnen an.es kamen dann Flugzettel in die Briefkästen, dass sie sich entschuldigen und nur noch bei Bedarf absperren würden. Nur hängt jetzt ungelogen JEDEN Tag ein Zettel unten dran... vom xy.11 ab 7 Uhr (wird am Abend vorher aufgestellt).

Dürfen die das? Dazu muss man sagen, es sind normale Handwerker- kein Umzugswagen oder sonst was- normale Transporter oder Minivans. Da kann man doch nicht allen Ernstes für Monate sperren???

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@spreetourer schrieb am 05. Nov. 2018 um 10:14:11 Uhr:

Aber auch bei Umzügen ist es Usus, den Transporter oder LKW direkt hinter dem temporären Schild zu parken. Irgenwie widersinnig.

Wenn das Usus sein sollte, gäbe es offenbar so viel freien Parkraum, dass es überflüssig wäre, ein temporäres Halteverbot einzurichten. Ohne solche wären unsere letzten zwei Umzüge allerdings mangels Parkraum für den Umzugswagen geplatzt. Ordnungsgemäß beantragt und aufgestellt funktioniert das mit den Schildern auch. Was der TE hier schildert, ist dummdreistes Verhalten der Nachbarn und ein verschnarchtes Ordnungsamt in unglücklicher Kombination. Da hilft nur, das Ordnungsamt auf Trab zu halten, auch wenn es lästig ist, und diesen lieben Nachbarn auch mal eine gemeinsame Ansage zu machen. Frechheit siegt nur so lange, wie man sie sich gefallen lässt.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@eddiotos schrieb am 5. November 2018 um 17:53:53 Uhr:

Streng genommen, ja, außer man betrachtet das "Parken" des möglichen Umzugswagens nicht als Parken, sondern lediglich Halten und das wäre ja für's Ein- und Ausladen auch über wenige Minuten Standzeit hinaus erlaubt.

Meistens stehen da Schilder für absolutes Halteverbot. Dann darf man da weder halten noch parken. Im eingeschränkten Haltverbot darf man max. 3 Min. stehen. Das reicht aber niemals für einen Umzug. Also Schild aufstellen und dann dahinter parken geht eigentlich nicht.

Das ist ein zweckgebundenes Parkverbot. D.h. derjenige für den die Straße gesperrt wurde darf den Zweck ausfüllen. Parken, Kran stellen, Nachbarschaftsfest durchführen... Der Zweck muss kenntlich gemacht sein und die Geltungsdauer muss angegeben werden.

Ich habe für meinen letzten Umzug die Straße für fünf Stunden komplett gesperrt. War kein Problem, hat nur etwas Gebühr gekostet.

...oh, hier sieht man manche regelrecht vor Neid grün anlaufen.:D

So ein Halteverbot, Sperrung irgendwelcher öffentlicher Flächen, etc. etc. ist tägliches Geschäft. Auflagen, die zu erfüllen sind und wie die genaue Absperrung auszusehen hat steht in der verkehrsrechtlichen Anordnung des Straßenverkehrsamtes drin... meist ist da als Anhang ein genauer Regelplan dabei welches Schild, welche Absperrbake und welches Blinklicht wo zu stehen hat.

Dass die Geschichte ein paar Kröten Gebühren kostet ist selbstverständlich... je nach Stadt oder Gemeinde ist das sogar recht unterschiedlich. Das teuerste was ich bisher hatte waren 2-3 abgesperrte Parkplätze (Seitenstreifen) + 1m von der Straße als Stellfläche für nen Baukran... das waren ca. 900,- EUR für 1 Jahr.

Ich sehe hier gar keinen in grün. Es geht wohl vielmehr, jedenfalls nach der Schilderung des TE, um einen dreisten Nachbarn, der jenseits der von dir geschilderten ordnungsgemäßen Vorgehensweise selbst nach Gutdünken ein "Halteverbot" eingerichtet hat.

 

Grüße vom Ostelch

...es kann durchaus sein, dass die Baufirma eine entsprechende Genehmigung inkl. verkehrsrechtlicher Anordnung hat, die zuließe, dass sie die Parkplätze / Fläche durchgehend für die komplette Bauzeit sperren... dies aber vielleicht aus Rücksicht nicht machen und daher nur bei tatsächlichem Bedarf sperren.

Wir haben auch immer wieder mal Baustellen an denen ringsrum entlang der Straßen Fußwege, Parkstreifen, etc. mal eben für die komplette Bauzeit zur Lagerung von Material, Aufstellfläche von Bau-Containern und als Be- und Entladefläche gesperrt werden... inzwischen machen wir das sogar immer möglichst umfangreich, da die Erfahrung gelehrt hat, dass es mit der Rücksicht seitens Anwohnern, Nachbarn meist nicht gerade weit her ist... ergo lieber gleich ein wenig mehr / umfangreicher sperren als zu wenig... notfalls auch mal ne komplette Straße. Müssen die Anwohner halt ein paar Straßen weiter weg parken und mal ein paar Meter zu Fuß gehen.

Zitat:

@spreetourer schrieb am 5. November 2018 um 21:33:52 Uhr:

Im eingeschränkten Haltverbot darf man max. 3 Min. stehen. Das reicht aber niemals für einen Umzug.

Im eingeschränkten Haltverbot darfst du zeitlich unbegrenzt be- oder entladen.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 6. November 2018 um 00:25:19 Uhr:

Im eingeschränkten Haltverbot darfst du zeitlich unbegrenzt be- oder entladen.

Ja natürlich! Im ersten Satz meines von dir zitierten Kommentars schrieb ich „Schilder für absolutes Halteverbot“. Das hatte ich auch im Folgenden gemeint, mich im Ausdruck aber leider verschusselt, sorry. ;)

Zitat:

@Florian333 schrieb am 6. November 2018 um 00:25:19 Uhr:

Zitat:

@spreetourer schrieb am 5. November 2018 um 21:33:52 Uhr:

Im eingeschränkten Haltverbot darf man max. 3 Min. stehen. Das reicht aber niemals für einen Umzug.

Im eingeschränkten Haltverbot darfst du zeitlich unbegrenzt be- oder entladen.

Stimmt das?

§ 12 StVO

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 6. November 2018 um 20:42:44 Uhr:

Stimmt das?

Klar stimmt das.

Relevant ist die Formulierung zum Zeichen 286:

Ge- oder Verbot

1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

und was bedeutet, wer sein fahrzeug verlaesst? das ist der §§ text.

peso

Da geht es um die Abgrenzung von halten und parken. Im eingeschränkten Haltverbot darf man aber zeitlich unbegrenzt be- oder entladen.

Zitat:

das ist der §§ text.

§12 ist eine allgemeine Verkehrsregel - Zeichen 286 ein Verkehrszeichen. Daher gilt:

§39 Abs. 2 StVO:

Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Dort wo die relevanten Ge- oder Verbote zu Verkehrszeichen eine abweichende Regelung treffen, geht diese den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Ich habe das mal ordnungsgemäss für eine Wohnungsräumung beantragt, die Schilder konnte ich gegen Gebühr beim Bauhof leihen.

Gegen Gebühr wurde die Einrichtung der temporären Halteverbotszone erlaubt und gegen eine weitere Gebühr das Abstellen meines Fahrzeugs in genau der Zone.

War aber ein Automatismus, nur die Gebührenabrechnung sah genau so aus.

 

Zitat:

 

Mit Usus meine ich das allerorten anzutreffende Prozedere: temporäres Haltverbotsschild aufstellen (ob genehmigt oder nicht) und dann den Umzugslaster genau in der Haltverbotsstrecke parken. Streng genommen gelten die Schilder doch für alle, auch für den Aufstellenden. Und streng genommen müsste deshalb vor dem Parken des Umzugswagens im Haltverbot das Schild entfernt werden. Ansonsten wäre das ein Verstoß gegen § 12 StVO und könnte mit OWI-Geld bestraft werden. Oder liege ich da komplett falsch?

Okay; ich habe bis dato nicht gewusst, dass man sich zusammen mit den Parkverbotsschildern eine Ausnahmegenehmigung erkaufen kann zum Parken im amtlich genehmigten privaten bzw. für sich selbst errichteten Parkverbot. Man lernt halt nie aus. ;)

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