Müssen Zivilfahnder keinen Sicherheitsabstand einhalten - Anzeige möglich ?
Hallo zusammen.
Der Titel dieses Threads sagt eigentlich schon alles aus, worauf ich eine Antwort suche.
Müssen Zivilfahnder, die mit Videoüberwachung Jagd auf "Verkehrssünder" machen eigentlich keinen Sicherheitsabstand gegenüber anderen (unbeteiligten) Verkehrsteilnehmern einhalten ?
Ein Beispiel:
Am vergangenen Sonntag habe ich die Sendung "Schneller als die Polizei erlaubt" (Vox, 26.10.2008, 18:20 Uhr) verfolgt.
Dort wurden mehrere Polizeistreifen (zivil) mit der Kamera bei Ihrer verdeckten Jagd auf Tempo- und Abstandsünder gefilmt.
Mehrere Situationen zeigten den Videowagen, der die von den Beamten willkürlich ausgesuchten von nun an "Verdächtigen", die teilweise drei oder vier Autos vor dem Polizeiwagen in der Schlange fuhren, auf Video aufgezeichnet hatte.
Teilweise unterschritten die unbemerkt Gefilmten den erforderlichen Sicherheitsabstand erheblich.
Das Paradoxe:
Auch der Videowagen der Polizei hält diesen gesetzlich geregelten Sicherheitsabstand eigentlich nirgendwo ein !
Und zwar laufend dokumentiert auf Video !
Beispiel: 148 km/h, Abstand des Dienstwaagens ca. 10 Meter zum vorausfahrenden, unbeteiligten Verkehrsteilnehmer
Wie sind solche dokumentierten (!) Situationen mit der geltenden Rechtsprechung zu vereinbaren ?
Könnten diese Gesetzesübertreter ebenso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer angezeigt werden ?
Ich bin gespannt auf eure Informationen zum Thema.
Beste Antwort im Thema
Und die "Sonderrechte" setzen natürlich auch die Physik und so kleine Nebensächlichkeiten wie Reaktions- und Bremsweg außer Kraft...
148 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von TThias
Der Titel dieses Threads sagt eigentlich schon alles aus, worauf ich eine Antwort suche.
weißt du worauf ich eine antwort suche?
"müssen threadersteller nicht die
SUCHE-Funktionbevor sie einen thread erstellen, zu einem thema das es bereits mehrfach gab"?
sowohl das thema "sonderrechte" als auch "darf die polizei das" wurde schon x-fach diskutiert...
Zitat:
Original geschrieben von ChristophS70
Kann sogar sein das die Sonderrechte nur gelten wenn Licht und Ton anliegt, also Blaulicht und Martinshorn zugleich
soso......und das müllauto bei euch fährt den ganzen tag mit blaulicht und martinshorn durch die gegend, wenn es sonderrechte in anspruch nimmt....? 😛
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
soso......und das müllauto bei euch fährt den ganzen tag mit blaulicht und martinshorn durch die gegend, wenn es sonderrechte in anspruch nimmt....? 😛Zitat:
Original geschrieben von ChristophS70
Kann sogar sein das die Sonderrechte nur gelten wenn Licht und Ton anliegt, also Blaulicht und Martinshorn zugleich
Da wäre jede 2. Dienstag unsere Wecker in meiner Ortschaft überflüssig. 😰 😁
Ich bitte vielmals um Entschuldigung lieber Herr Oberlehrer "Dr. A.Mok" und verneige mich vor Ihrer Wahrhaftigkeit 😉
Zitat:
Original geschrieben von Eyes-Killer
Da wäre jede 2. Dienstag unsere Wecker in meiner Ortschaft überflüssig. 😰 😁Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
soso......und das müllauto bei euch fährt den ganzen tag mit blaulicht und martinshorn durch die gegend, wenn es sonderrechte in anspruch nimmt....? 😛
Nein, aber ich habe in unserer ruhigen und beschaulichen Gegend auch noch kein Müllauto gesehen was es nötig hätte von Sonderrechten Gebrauch zu machen.
Außerdem gibt es ja auch den Unterschied zwischen gelben/orangenem Blinklicht und Blaulicht, unsere Müllautos haben nur gelbe(orange).
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Zitat:
Original geschrieben von ChristophS70
Außerdem gibt es ja auch den Unterschied zwischen gelben/orangenem Blinklicht und Blaulicht, unsere Müllautos haben nur gelbe(orange).
der einzige unterschied neben der farbe ist das ein müllauto kein blaues rundumlicht erhält weil es dafür nicht zulässig ist.....sonst gibts da keinen unterschied!
Müllautos, Kehrmaschinen, Schneepflüge und Fahrzeuge im Postzustelldienst (und Briefkastenleerer) gehören zu denjenigen Verkehrsteilnehmern, die zwar bestimmte Sonder- und Wegerechte haben, aber keinen Vorrang durch Sondersignal geniessen.
Beispielsweise gelten Einbahnstrassen, Verkehrsverbote, Park- und Halteverbote etc. für diese Fahrzeuge nicht.
Aber zu den Sonderrechten der "Blaulichtfraktion" (sorry, aber dazu gehört nun einmal nicht nur die Polizei) gesellen sich auch besonders unangenehme Nebeneffekte. Beispielsweise eine Beweislastumkehr bei Unfällen im Zusammenhang mit der Nutzung von Sonderrechten. Und das ist keineswegs "pillepalle"!
Hallo!
Also ich würde sagen wir sehen ob die Polizei sonderechte hat wenn irgend wann mal eine Zivile Streife bei jemandem HINTEN rein fährt!
Ach ja die Sat 1 Serie Totto und Harry (Die Polizisten) fahren in 98% der Fälle auch unangeschnallt.
Fazit wenn jemand von euch Polizist sein sollte dann wäre es nett eine Antwort zu bekommen.
Danke!
Denn ich glaube das die Polizei in der Hinsicht keine sonderechte hat!
Dazu brauche ich kein Polizist sein.
Polizeibeamte und auch Taxifahrer (!) sind generell von der Anschnallpflicht befreit.
Zitat:
Original geschrieben von ConvoyBuddy
Dazu brauche ich kein Polizist sein.Polizeibeamte und auch Taxifahrer (!) sind generell von der Anschnallpflicht befreit.
Taxi fahrer nur wenn sie geladen haben, oder?
willy
Zitat:
Original geschrieben von 3L-auto-ja
Taxi fahrer nur wenn sie geladen haben, oder?Zitat:
Original geschrieben von ConvoyBuddy
Dazu brauche ich kein Polizist sein.Polizeibeamte und auch Taxifahrer (!) sind generell von der Anschnallpflicht befreit.
willy
Die Regelung für die Polizeibeamten ergibt sich aus den vielfältigen Sonderrechten in Verbindung mit Dienstvorschriften etc.
Alles andere siehe § 21a, Abs. (1) StVO :
§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
- Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
- Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
- Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
- das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
- Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Auch wenns die eigentliche Frage gar nicht beantwortet und auch, obwohl es schon so ca. geschätze 654198mal hier geschrieben wurde:
§35 StVO regelt SONDERrechte. Diese KÖNNEN in Anspruch genommen werden und zwar von einer ganzen Reihe von Institutionen. Diese sind auch nicht zwangsweise in irgendeiner Form anzuzeigen, auch nicht durch irgendwelche Lichter. (Dass dies natürlich wünschenswert ist, steht ausser Frage...ist aber so nicht gesetzlich geregelt)
Im Gegensatz dazu regelt
§38 StVO das WEGErecht, etwas total und vollkommen anderes als ein Sonderrecht. Wegerecht gibt es NUR mit Blaulicht UND Martinshorn und nicht anders. Und dieses Wegerecht kann NUR von entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen bzw. deren Fahrer in Anspruch genommen werden. NUR so und NICHT anders.
Wäre wünschenswert, wenn das einige Leute hier verstehen würden, bevor sie komplett gegen sich selbst argumentieren aufgrund der eigenen Unkenntnis ob der Unterschiede...
Gruß Tecci
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
etwas total und vollkommen anderes als ein Sonderrecht.
richtig!
das wegerecht sagt einzigst und alleine aus "mach platz da, ich hab vorrang und muss durch"....ALLES andere sind sonderrechte.....
Die Polizei muss sich nicht an die StVO halten im jeweiligen Einzelfall --> Sonderrechte gem. 35 StVO
Der Verkehrsteilnehmer hat Platz zu machen --> 38 StVO
Damit der Verkehrsteilnehmer weiß, dass er Platz machen muss, ist das blaue Blinklicht UND das Martinshorn anzuschalten.
Bei Sonderrechten, also wenn die Polizei sich mal nicht an die StVO hält (Fahrt über rote Ampel, schneller fahren (Einsatzfahrt), überholen im Überholverbot, Parken in zweiter Reihe) ist keine Anzeige irgendeiner Art zu tätigen. Die Empfehlungen, sowas per Blaulicht anzukündigen sind deshalb so schwammig und nicht genau geregelt, weil der polizeiliche Alltag sehr unterschiedlich ist.
Es mach einen Unterschied, ob die Kripo/MEK/SEK oder auch einfach ne zivile Streife des Reviers nen Verdchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer observiert oder ob ich eilig als Streifenfahrzeug an ne Unfallstelle will. Die Kripo wird wohl bei Verfolgung eines verdächtigen Drogenschmugglers kaum das Blaulicht einschalten, wenn sie mal trot durchgezogenr Linie überholen oder gerade noch so über ne rote Ampel huschen um (5-10 Autos weiter hinten) dran zu bleiben. Auch ein Streifenfahrzeug wird wohl kaum das Blaulicht anmachen, wenn sie einen vorausfahrendem schnellen Pkw einholen will um zu schauen wie hoch dessen Geschwindigkeit tatsächlich ist (Messung durch Hinterherfahren ect.), die von der Streife gefahrene überhöhte Geschwindigkeit ist ja auch ne Nutzung des Sonderrechtes. Man denke auch an eine beschleunigte Anfahrt zu einem Bankalarm. Wäre sehr sinnvoll da das Horn anzumachen oder das Blaulicht nachts, dass man kilometerweit sieht.
Ich würde vorschlagen, dass sich die Polizei ab jetzt einfach auch immer an alles hält, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer und Bürger, dann leben wir bestimmt ein bisschen besser und sicherer!
In einem Punkt kann ich dir nicht zustimmen neo49. Und zwar ist das Überfahren einer roten Ampel (an sich dumm, da die Ampel und das Auto dann kaputt sind 😁) kein Fall der Sonderrechte sondern des Wegerechts. Du "erzwingst" dir in diesem Fall die Vorfahrt, obwohl sie durch ein Lichtzeichen dem kreuzenden Verkehr gewährt wird.
Gruß Tecci
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Und zwar ist das Überfahren einer roten Ampel kein Fall der Sonderrechte sondern des Wegerechts. Du "erzwingst" dir in diesem Fall die Vorfahrt, obwohl sie durch ein Lichtzeichen dem kreuzenden Verkehr gewährt wird.
Wegerecht - die Polizei erzwingt sich mit eingeschalteten Signalanlagen an einer roten Ampel die Vorfahrt.
Sonderrecht - die Polizei überfährt eine rote Ampel ohne die Vorfahrt zu erzwingen, indem sie einfach fährt wenn frei ist.