Mobiles Parkverbot plötzlich ohne Zeitraumangabe

Hallo zusammen,

aktuell geht auf der Straße, in der ich wohne, folgendes vonstatten: Zunächst wurde ein mobiles Parkverbot mit Zeitraum von heute, Do. 08.08.2019, auf einem leider langen Abschnitt der Straße frühzeitig angekündigt. So weit, so gut. Heute wurde das Zusatzschild für den Zeitraum entfernt. Außerdem wurde aus dem Bereich des Parkverbots plötzlich eine komplette Baustelle mit Durchfahrtsverbot zumindest für eine Richtung.

Abgesehen davon, dass sich jetzt viele Autos einen stark begrenzten Parkbereich teilen müssen, frage ich mich, ob das alles rechtens ist. Müssen mobile Parkverbote nicht immer auch ein Zusatzschild für den Zeitraum haben und sollte eine solche Sackgasse nicht auch angekündigt werden?

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Was ändert das für dich? Prinzipienreitertum?

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Ich sehe da keinen Fehler. Ein Haltverbot zur Freihaltung des Arbeitsstellenbereiches im Vorwege macht in Straßen mit hohem Parkdruck Sinn. Auf Antrag der Baufirma ordne ich (als Sachbearbeiter für Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum) dies entsprechend auch so an. Da bei größeren Maßahmen ein genauer Zeitraum schwierig festzulegen ist, wird die Beschilderung auch gern mit dem Text "ab XX.XX.XXXX" versehen. Beim Erreichen des Datums und nach der erforderlichen Vorankündigungszeit kann dieses Zusatzzeichen dann auch entfernt werden und das Haltverbot gilt erstmal dauerhaft.

Vorgeschrieben ist eine Vorankündigung nicht per Gesetz. Es ist jedoch für den Verkehrsteilnehmer hilfreich im Vorwege zu wissen, dass ab einem gewissen Datum eine Änderung ansteht. Drei oder mehr Tage vor Beginn der geänderten Verkehrsführung sollte man eine Sackgasse mit zeitlichen Zusatz oder einer Vorankündigungstafel bekannt machen.

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 12. August 2019 um 09:43:42 Uhr:


Vorgeschrieben ist eine Vorankündigung nicht per Gesetz. Es ist jedoch für den Verkehrsteilnehmer hilfreich im Vorwege zu wissen, dass ab einem gewissen Datum eine Änderung ansteht.

vor allem, wenn man die dann noch falsch parkenden FZ auf Halterkosten umsetzen will, denn nur wenn die Vorinformation 72h betrug ist dies zulässig. Wird die Frist nicht eingehalten, müsste die anordnende Stelle die Kosten tragen.

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 12. August 2019 um 09:43:42 Uhr:


Vorgeschrieben ist eine Vorankündigung nicht per Gesetz.

Vorgeschrieben nicht, aber u.a. auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung ausdrücklich empfohlen:

RSA, Teil A, 2.4 (23)
Haltverbote im Bereich geplanter Arbeitsstellen sollten rechtzeitig (etwa 72 Std.) vor Beginn einer Maßnahme mit einem Hinweis auf den Beginn der Verkehrsbeschränkung (Zusatzzeichen mit Datum und Uhrzeit) aufgestellt werden.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 11. August 2019 um 18:15:58 Uhr:


Da wird nichts dem Zufall überlassen.

Der war gut. 😁

Da habe ich die Aussage scheinbar schlecht formuliert. 😁

Ich bezog mich bei der nicht vorgeschriebenen Vorankündigung auf die geänderte Verkehrsführung z.B. bei Sperrungen und damit verbundenen Sackgassen und ähnliches. Haltverbote sind natürlich 72 Stunden vorher aufzustellen und zu protokollieren.

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