Mehrwertsteuer im Kaskoschaden bei Ersatzbeschaffung, kompliziert

Hallo zusammen,
jetzt habe ich doch eine Frage, da ich Momentan nicht weiter weiß.
Da mein Frau an ihrem Auto einen Vollkaskoschaden hatte, wurde danach noch überlegt ob wir reparieren lassen, oder doch ein anderes Auto kaufen. Jetzt ist es so, dass ein neueres Auto gekauft wurde mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nur die Frage ist, wird diese noch von der Versicherung erstattet?

Anbei die Zahlen:
Wiederbeschaffungswert: 10500€
Restwert: 4000€
Reparaturkosten Brutto: 7000€
Reparaturkosten Netto: 5822€

Jetzt hat die Versicherung, weil wir erst einmal fiktiv abrechnen wollten, um ggf selber zu reparieren, das für sie günstigte überwiesen, also die etwa 5822 abzüglich SB.
Nach ein paar Tagen und reichlicher Überlegung/ Abwägung, wurde ein um 3 Jahre neueres Fahrzeug des selben Typs gekauft beim Händler samt Mehrwertsteuer, Preis hier 13000€.
Nun wurde der Kaufvertrag bei der Versicherung eingereicht mit der Bitte die Mehrwertsteuer (Differenz Reparaturkosten Brutto-Netto) auf unser Konto zu überweisen.
Scheinbar hat die Versicherung aber ein Problem damit, dass sie jetzt plötzlich doch mehr bezahlen muss, als den Wiederbeschaffungswert- Restwert, ein Brief kam mit der Antwort in etwa "der Wiederbeschaffungswert wurde steuerneutral ermittelt, daher wurde auch keine Mehrwertsteuer von dem Wiederbeschaffungsweret in Abzug gebracht und kann somit auch keine Mehrwertsteuer erstattet werden."
Ich finde das ganze doch etwas merkwürdig, denn prinzipiell habe ich doch wenig mit dem Wiederbeschaffungswert am Hut?!
Ist eine Ersatzbeschaffung nicht gleich zu setzen mit einer Reparatur, ich also demnach auf dieser Basis abrechne?!
Sorry, aber irgendwie stehe ich im Moment auf dem Schlauch und ich hoffe, dass mir hier etwas geholfen werden kann.

Danke!

Beste Antwort im Thema

Das ist ganz einfach erklärt.

Im Fall der vollständig durchgeführten fachgerechten Kasko-Reparatur hat der VN vor dem Unfall ein intaktes Auto und nach der Reparatur ein ebenfalls intaktes Auto (den merkantilen Minderwert bekommt er bedingungsgemäß bei den meisten Versicherern nicht) und es ist maximal Geld im Wert des Autos aufgewendet worden. Der VN hat keinen Vermögensvorteil aus dem Schaden. Er hat auch keinen Nachteil (mit Ausnahme des nicht versicherten merkantilen Minderwertes).

Bei fiktiver Abrechnung und vollen Zahlungen über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus wäre das bei der Ersatzbeschaffung anders. Der VN bekäme fiktiv die vollen Reparaturkosten (mit MwSt) + er könnte den Restwert realisieren. Das ergibt im Beispielfall einen höheren Geldfluß als das Auto vor dem Schaden an Wert hatte. Damit hätte der VN eine Besserstellung im Vermögen als vor dem Schaden. Das ist aus Sicht der Versicherer nicht erwünscht (die das Geld lieber in Immobilien und Mitarbeitermotivierungsprogramme investieren 🙂).

Durch die schon weiter oben geschilderte Begrenzung erfolgt auch bei der Ersatzbeschaffung insgesamt eine Deckelung auf den WBW. Damit erfolgt die Gleichstellung zur durchgeführten Reparatur.

37 weitere Antworten
37 Antworten

Wenn darin keine entstandenen Kosten enthalten sein sollten, dann müsste das ein erneuter Fehler sein, der dich zu einer späteren Rückzahlung verpflichten kann (rechtsgrundlose Zahlung oder Irrtum), vorausgesetzt die bemerken es. Nach den von dir genannten Zahlen:

10.500,- WBW
- 4.000,- RW (zu erlösen beim Verkauf)
= 6.500,- Kaskoleistung max.
- 5.822,- Kasko bislang
= 678,- restliche Schadensumme

Wenn die Kasko dir die 4.000,- RW belässt und an dich 5.822,- Rep.kosten (netto) und nun ca. 1.178,- MwSt. zahlt, dann sind das 11.000,- € und somit 500,- € mehr als der max. in der Kasko versicherte WBW. Das passt halt nicht zusammen.

Naja, die Sachbearbeiterin hat mir zugestimmt, dass eine Ersatzbeschaffung gleichzusetzen ist mit einer vollständigen Reparatur, demnach auch die Reparaturkosten brutto, da der Kauf ja mit Mwst war, fällig wären. Nur hätte sie sich vorher eben vertan und ist davon ausgegangen, dass auf Basis wdw-rw abgerechnet würde.

Deine AKB der Kasko hast Du dir ja angeschaut und einleuchten wird es dir auch, dass beim WBW eine Grenze sein muss. Der Fehler zuvor war keiner. Bei fiktiver Abrechnung gibt es erstmal die MwSt nicht, sondern anteilig oder ganz erst dann, wenn deren Verauslagung nachgewiesen wird. Der Fehler jetzt ist, dass die Dame bei der Versicherung die Deckelung nach ihren AKB übersehen hat. Wenn sie es nicht selbst noch bemerkt, dann wird das sicherlich im Sande verlaufen. Es ist unwahrscheinlich, dass noch einmal jemand in den Vorgang reinschaut Der "Vorteil" sei dir gegönnt. Nur steht er Dir genaugenommen halt nicht zu. 😉

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. Juni 2016 um 20:52:20 Uhr:


Deine AKB der Kasko hast Du dir ja angeschaut und einleuchten wird es dir auch, dass beim WBW eine Grenze sein muss. Der Fehler zuvor war keiner. Bei fiktiver Abrechnung gibt es erstmal die MwSt nicht, sondern anteilig oder ganz erst dann, wenn deren Verauslagung nachgewiesen wird. Der Fehler jetzt ist, dass die Dame bei der Versicherung die Deckelung nach ihren AKB übersehen hat. Wenn sie es nicht selbst noch bemerkt, dann wird das sicherlich im Sande verlaufen. Es ist unwahrscheinlich, dass noch einmal jemand in den Vorgang reinschaut Der "Vorteil" sei dir gegönnt. Nur steht er Dir genaugenommen halt nicht zu.

Auch wenn Du mit "Gewalt" Recht behalten willst, Du machst einen Denkfehler.

Die

Entschädigungsleistung

ist durch den WBW gedeckelt. Und die liegt deutlich unter WBW.

Der RW spielt hier keine Rolle, da die Ersatzbeschaffung eine gleichwertige Alternative zur Reparatur ist.

@TE: Schön, wenn ich Dir helfen konnte...

Ähnliche Themen

Zitat:

@rrwraith schrieb am 12. Juni 2016 um 23:28:34 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. Juni 2016 um 20:52:20 Uhr:


Deine AKB der Kasko ... Der "Vorteil" sei dir gegönnt. Nur steht er Dir genaugenommen halt nicht zu.

Auch wenn Du mit "Gewalt" Recht behalten willst, Du machst einen Denkfehler.
Die Entschädigungsleistung ist durch den WBW gedeckelt. Und die liegt deutlich unter WBW. Der RW spielt hier keine Rolle, da die Ersatzbeschaffung eine gleichwertige Alternative zur Reparatur ist.
...

Die AKB im Muster des GDV mal zum besseren Verständnis:

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.
b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.)

Hiernach ist die Entschädigungsleistung in all jenen Kaskofällen gedeckelt auf WBW abzgl. Restwert, wenn keine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt. Da gibt es keine analogiefähige Regelungslücke in den AKB, die durch Auslegung zu schließen wäre. Beim TE sind diese AKB nach seinen Angaben gleichlautend. Der Denkfehler liegt nicht bei mir. Der Schaden besteht in finanzieller Hinsicht nur in Höhe des WBW zzgl. Nebenkosten abzgl. realisierbarem Restwert. Nur dieser Schaden wird bedingungsgemäß entschädigt (Neupreisfälle mal ausgenommen). Wenn der Versicherer freiwillig oder irrtümlich mehr leisten möchte, dann stört mich das aber nicht 😉

Naja, für mich ist die Sache gegessen, das Geld war heute da.

Grüße

Deine Antwort
Ähnliche Themen