Mehrwertsteuer im Kaskoschaden bei Ersatzbeschaffung, kompliziert
Hallo zusammen,
jetzt habe ich doch eine Frage, da ich Momentan nicht weiter weiß.
Da mein Frau an ihrem Auto einen Vollkaskoschaden hatte, wurde danach noch überlegt ob wir reparieren lassen, oder doch ein anderes Auto kaufen. Jetzt ist es so, dass ein neueres Auto gekauft wurde mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, nur die Frage ist, wird diese noch von der Versicherung erstattet?
Anbei die Zahlen:
Wiederbeschaffungswert: 10500€
Restwert: 4000€
Reparaturkosten Brutto: 7000€
Reparaturkosten Netto: 5822€
Jetzt hat die Versicherung, weil wir erst einmal fiktiv abrechnen wollten, um ggf selber zu reparieren, das für sie günstigte überwiesen, also die etwa 5822 abzüglich SB.
Nach ein paar Tagen und reichlicher Überlegung/ Abwägung, wurde ein um 3 Jahre neueres Fahrzeug des selben Typs gekauft beim Händler samt Mehrwertsteuer, Preis hier 13000€.
Nun wurde der Kaufvertrag bei der Versicherung eingereicht mit der Bitte die Mehrwertsteuer (Differenz Reparaturkosten Brutto-Netto) auf unser Konto zu überweisen.
Scheinbar hat die Versicherung aber ein Problem damit, dass sie jetzt plötzlich doch mehr bezahlen muss, als den Wiederbeschaffungswert- Restwert, ein Brief kam mit der Antwort in etwa "der Wiederbeschaffungswert wurde steuerneutral ermittelt, daher wurde auch keine Mehrwertsteuer von dem Wiederbeschaffungsweret in Abzug gebracht und kann somit auch keine Mehrwertsteuer erstattet werden."
Ich finde das ganze doch etwas merkwürdig, denn prinzipiell habe ich doch wenig mit dem Wiederbeschaffungswert am Hut?!
Ist eine Ersatzbeschaffung nicht gleich zu setzen mit einer Reparatur, ich also demnach auf dieser Basis abrechne?!
Sorry, aber irgendwie stehe ich im Moment auf dem Schlauch und ich hoffe, dass mir hier etwas geholfen werden kann.
Danke!
Beste Antwort im Thema
Das ist ganz einfach erklärt.
Im Fall der vollständig durchgeführten fachgerechten Kasko-Reparatur hat der VN vor dem Unfall ein intaktes Auto und nach der Reparatur ein ebenfalls intaktes Auto (den merkantilen Minderwert bekommt er bedingungsgemäß bei den meisten Versicherern nicht) und es ist maximal Geld im Wert des Autos aufgewendet worden. Der VN hat keinen Vermögensvorteil aus dem Schaden. Er hat auch keinen Nachteil (mit Ausnahme des nicht versicherten merkantilen Minderwertes).
Bei fiktiver Abrechnung und vollen Zahlungen über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus wäre das bei der Ersatzbeschaffung anders. Der VN bekäme fiktiv die vollen Reparaturkosten (mit MwSt) + er könnte den Restwert realisieren. Das ergibt im Beispielfall einen höheren Geldfluß als das Auto vor dem Schaden an Wert hatte. Damit hätte der VN eine Besserstellung im Vermögen als vor dem Schaden. Das ist aus Sicht der Versicherer nicht erwünscht (die das Geld lieber in Immobilien und Mitarbeitermotivierungsprogramme investieren 🙂).
Durch die schon weiter oben geschilderte Begrenzung erfolgt auch bei der Ersatzbeschaffung insgesamt eine Deckelung auf den WBW. Damit erfolgt die Gleichstellung zur durchgeführten Reparatur.
37 Antworten
@comd
War es bei dir ein Kaskoschaden?
Und allgemein, naja mal schauen, was draus wird. Ich hatte eben etwas gefunden, aber leider die Seite zugemacht und finde sie nicht mehr. Dort war gemeint, dass im Kaskofall die Neuanschaffung gleichzusetzen wäre mit einer durchgeführten Reparatur.
Am besten schaust Du mal in die AKB deiner Kfz-Versicherung. Dort sind meist die einschränkende Regelungen für die Varianten der Kaskoschadenabrechnung dargestellt.
Dann geht es nur noch um diese ca. 678,- €.
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Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 8. Juni 2016 um 21:37:44 Uhr:
Dort war gemeint, dass im Kaskofall die Neuanschaffung gleichzusetzen wäre mit einer durchgeführten Reparatur.
Und das ist der entscheidende Punkt. Ich bin der Auffassung, dass dies so ist.
Im Haftpflichtbereich ist es definitiv so und oft wird auf solche Regelungen von der Rechtsprechung auch im Kaskobereich zurückgegriffen.
Das erste von mir angeführte BGH-Urteil bestätigt dies.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 8. Juni 2016 um 21:53:49 Uhr:
Zitat:
@hanserich_1 schrieb am 8. Juni 2016 um 21:37:44 Uhr:
Dort war gemeint, dass im Kaskofall die Neuanschaffung gleichzusetzen wäre mit einer durchgeführten Reparatur.Und das ist der entscheidende Punkt. Ich bin der Auffassung, dass dies so ist.
Im Haftpflichtbereich ist es definitiv so und oft wird auf solche Regelungen von der Rechtsprechung auch im Kaskobereich zurückgegriffen.
Das erste von mir angeführte BGH-Urteil bestätigt dies.
Das ist leider nur Wunschdenken. Dieses Urteil bezieht sich nur auf die Klausel bezüglich der Mehrwertsteuer. Es hat aber keinen klauselrechtlichen Verstoß der Kasko-Begrenzung auf die Differenz von Wiederbeschaffungswert zum Restwert festgestellt. Es bleibt leider immer noch bei den ca. 678,- €.
Entschädigt wird aber nur bis zum ermittelten WBW.
Somit sind wir immer noch bei ca 678€.
Würde die volle Mwst der Reparatur ausbezahlt werden und das FZ zum ermittelten RW verkauft,
wäre es eine Bereicherung.
Also fordere die ausstehende Mwst bis zur Höhe des WBW.
Zitat:
@Cokefreak schrieb am 9. Juni 2016 um 00:05:21 Uhr:
Würde die volle Mwst der Reparatur ausbezahlt werden und das FZ zum ermittelten RW verkauft,
wäre es eine Bereicherung.
Frage:
Zwei identische Verträge, zwei identische Schäden.
Der Eine beseitigt den Schaden durch Reparatur, der Andere durch Ersatzbeschaffung.
Wenn Beide durch den identischen Vertrag die gleiche Leistung erhalten, warum hat der Zweite sich dann bereichert?
Oder anders gefragt, warum ist der identische Schaden des Zweiten geringer?
Auf die Erklärung dieser "Logik" bin ich gespannt...
Das ist ganz einfach erklärt.
Im Fall der vollständig durchgeführten fachgerechten Kasko-Reparatur hat der VN vor dem Unfall ein intaktes Auto und nach der Reparatur ein ebenfalls intaktes Auto (den merkantilen Minderwert bekommt er bedingungsgemäß bei den meisten Versicherern nicht) und es ist maximal Geld im Wert des Autos aufgewendet worden. Der VN hat keinen Vermögensvorteil aus dem Schaden. Er hat auch keinen Nachteil (mit Ausnahme des nicht versicherten merkantilen Minderwertes).
Bei fiktiver Abrechnung und vollen Zahlungen über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus wäre das bei der Ersatzbeschaffung anders. Der VN bekäme fiktiv die vollen Reparaturkosten (mit MwSt) + er könnte den Restwert realisieren. Das ergibt im Beispielfall einen höheren Geldfluß als das Auto vor dem Schaden an Wert hatte. Damit hätte der VN eine Besserstellung im Vermögen als vor dem Schaden. Das ist aus Sicht der Versicherer nicht erwünscht (die das Geld lieber in Immobilien und Mitarbeitermotivierungsprogramme investieren 🙂).
Durch die schon weiter oben geschilderte Begrenzung erfolgt auch bei der Ersatzbeschaffung insgesamt eine Deckelung auf den WBW. Damit erfolgt die Gleichstellung zur durchgeführten Reparatur.
Es geht doch überhaupt nicht um Bereicherung oder nicht-Bereicherung!
Während wir es im Haftpflichtfall mit einem Schadenersatzanspruch zu tun haben, der sich jeglicher Gestaltungsmöglichkeit durch die haftende Versicherung entzieht, haben wir es hier mit einem Anspruch aus dem zu genau definierten Bedingungen geschlossenen Vertrag zu tun. Daran, dass die Versicherungsbedingungen deutscher Versicherer rechtskonform sind, dürfte es kaum Zweifel geben (zumal speziell diese Klausel nicht seit gestern existiert).
Und da steht nunmal "fachgerechte Reparatur" und nicht Ersatzanschaffung. Meiner Meinung auch völlig logisch: durch die Ersatzbeschaffung wird exakt der wirtschaftliche Totalschaden verwirklicht: WBW abzgl. Restwert. Dass die noch fehlende Differenz zu erstatten ist, dürfte unstreitig sein. Für weitere Ansprüche sehe ich weit und breit keinen Raum.
So,
Ich hatte jetzt zwischenzeitlich am Donnerstag bei der Versicherung angerufen und auch mit der Sachbearbeiterin aus dem Brief gesprochen, sie ging davon aus, dass auf Basis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert abgerechnet wurde, daher auch der Brief- naja, wers glaubt.
Auf jeden Fall habe ich Sie darauf aufmerksam gemacht, dass es ja ein Reparaturschaden war und auch so abgerechnet wurde, das sah sie auch direkt ein, entschuldigte sich und rechnete fix die Mehrwertsteuer heraus, sagte mir das Geld wäre in den kommenden Tagen auf dem Konto.
Tatsächlich kam auch gestern der Brief, dass die 11xx,xx€ innerhalb der nächsten paar Tagen überwiesen sein sollen. Ich berichte noch einmal, wenn das Geld dann auch tatsächlich auf unserem Konto eingeht.
Noch einmal danke an @rrwraith ! Hast mir doch ziemlich geholfen!
Und an all die anderen, na zum Glück war eure Meinung nicht richtig (naja zumindest auf dem Brief, aber ich hoffe dass das Geld sann jetzt auch kommt).
Schöne Grüße und viel Spaß beim Fußball schauen!
??
Wie meinst du?
Es steht nur, dass die angefallene Mehrwertsteuer i.H.v 11xx,xx€ erstattet wird.
Was genau meinst du mit Kosten?
Ich hatte auch schon einmal fiktiv mit der Versicherung abgerechnet, den Unfall selbst repariert, und dann die Mehrwertsteuer unter Vorlage der Rechnung bzw. Rechnungen des Kaufes der Ersatzteile von der Versicherung wiederbekommen.
Lediglich die arbeitslohnkosten wurden ohne Mehrwertsteuer abgerechnet.
Die versicherung hatte neben der Vorlage der Rechnungen für Ersatzteile natürlich auch den Nachweis der Reparatur verlangt, und dazu bin ich dann zum Versicherungs eigenen Gutachter gefahren, der hat die Reparatur bestätigt, und schon bekam ich die MwSt, für die autoerstazteile voll erstattet.