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mal wieder Steuerthema

Hallo zusammen,

bräuchte da mal euren Rat.

Hab mir nen Nissan Patrol W-160 Bj: 88 gekauft.

Nun steht bei Fahrzeugart : SO.KFZ PANNENHILFE

Schlüsselnr.: zu 1. 1629

und unter Bemerkungen :

FZ. ENTSSPRICHT KLASSE AF GEM. 70/156/EWG I.D.F. 2001/116/EG

Wie wird der denn nun Besteuert ??????

Habt ihr da ne Ahnung ?

Grüße vom Niederrhein

15 Antworten

HIlft das? Damit kannst du deine Steuer berechnen.

http://www.kfz-steuer.de/

Michi

Hmm - Sonder-KFZ Pannenhilfe .. da könntest Du Glück haben.

Der ist zwar AF laut Brief und würde als PKW neu zählen, aber das gilt nicht für Sonder-KFZ Pannenhilfe. Hast Du nur insg. 3 Sitzplätze? Erkundige Dich bei Deinem Finanzamt und lass das AF aus dem Brief vom TÜV in Sonder-KFZ Pannenhilfe komplett ändern, wobei ich nicht verstehe .. beides geht eigentlich nicht, sondern nur entweder / oder.

@ gasjeeper,
es sind 7 Sitzplätze ausgetragen und 4 Sitzplätze eingetragen worden, wobei die hinteren Bänke komplett fehlen und ich nur Fahrer und Beifahrersitz habe. was mich aber nicht stört da es bei mir eh nur als Zugmaschine dienen soll. Aber wie sieht es denn dann am We aus wenn ich da nen Autotrailer hinter habe ?

Ja - es geht nur entweder oder ..

Entweder nur noch auf die 1+1 Sitzplätze schreiben lassen und dann SKfz eindringlicher Hinweis auf keine PKW-Nutzung (aber auch kein LKW) oder Sitzplätze drin lassen und als PKW sich ev. abstempeln lassen müssen ..

Der nächste Knackpunkt: Du wirst die Einstufung als SKfz Pannenhilfe ev. nicht behalten können, wenn Du kein entspr. Gewerbe ausführst .. Indizien sind dann gegen diese Nutzung als Hauptnutzung. Da solltest Du Dich mal beim FA schlau machen (anrufen und unverbindl. nachfragen, ob die ein Problem mit SKfz haben bzw. was muss für die Annerkennung als solches erfüllt werden).

Die Sonntagshängerfahrten .. das Verbot gilt für LKW und Skfz Pannenhilfe ist kein LKW, wenn auch Arbeitsgerät. Somit müsste man Sonntags mit Hänger damit eigentlich fahren können.. wobei wir wieder bei der Auslegung der Fahrtgründe sind - gewerbliche Pannenhilfe muss ja auch Sonntags arbeiten - Privatfahrzeug Pannenhilfe gibt es nicht. Eine dumme Geschichte. Sicherer Ausweg aus meiner Sicht .. Gewerbe Pannenhilfe anmelden und dann aber auch mind. geringfügig als Nebenbeschäftigung ausführen.

Aber ich bin mir nicht sicher jetzt, ob es in der o.g. EG-Rili auch ein SoKfz Pannenhilfe gibt. Les erst mal da die einzelnen möglichen Kategorien für SoKfz nach. Wenn das ein deutscher Sonderfall mal war/ist - dann wäre der AF-Eintrag wiederum erklärlich und somit wäre er PKW. Das FA ist da sowieso frei von verkehrsrechtlichen Einteilungen. Also gehen die nach Personenbeförderungsfläche und Lastfläche - deshalb mein Hinweis mit den 2 Sitzen nur.

Und wichtig:

Die Eintragung Sonder KFZ Pannenhilfe erwartet das du unmengen an Material und Werkzeug mitzuführen hast!

Bei einer nicht entsprechenden Nutzung ist das:

Versicherungsbetrug und Steuerbetrug außerdem erlischt die Betriebserlaubnis.

Anti,...

Zitat:

Original geschrieben von Dodge Anti


Und wichtig:
Die Eintragung Sonder KFZ Pannenhilfe erwartet das du unmengen an Material und Werkzeug mitzuführen hast!

Weniger, aber sie erwartet, dass er ein entsprechendes Gewerbe ausübt - sprich mind. KFZ-Werkstatt, Kfz-Schrotthandel oder eben Abschleppdienst und der Autohänger muss eben auch dann aufs Gewerbe mit angemeldet sein um glaubhaft zu bleiben. Eine Gewerbe-Dummy-Anmeldung geht aber nicht, man muss dass schon mind. geringfügig auch ausführen. Eine ordentliche Werkzeugsausstattung sollte natürlich an Bord sein, aber Unmengen sind nicht nötig.

Ich denke die SoKfz-Eintragung wird einem Privaten wieder aberkannt und somit ist es steuerrechtl. PKW.

Dank an euch schonmal für die Antworten, werde morgen mal zum FA maschieren und versuchen Klarheit in die Sache zu bringen.
Werd euch auf dem laufenden halten.

Hallo,

soweit das Gesetz von mir verstanden wird, bleibt er, wenn er unter 4 Sitzplätze bleibt noch in einer Grauzone, die wohl nicht als PKW nach der Schadstoffklasse versteuert wird.

lies am besten die neue Regelung Dir aufmerksam durch, danach beim Finanzamt vorführen und fragen als was der laufen kann:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl106s3344.pdf

Nordjoe

Zitat:

Original geschrieben von Dodge Anti


Die Eintragung Sonder KFZ Pannenhilfe ...

Es gibt keine Eintragung 'Sonder KFZ'...

Zumindest nicht in Deutschland...

Doch, die gibt es z.B. SoKfz Konferenzfahrzeug, SoKfz Krankenwagen, SoKfz Abschleppfahrzeug; SoKfz Feuerwehr ...

das alles gibt es wirklich und auch in D. Die Eintragung SoKfz Abschleppfahrzeug habe ich selbst schon in einem Brief genau so gesehen.

Ein Einspruch gegen eine PKW-Besteuerung könnte dann z.B. so aussehen (hier SoKfz Betattungswagen):
" .. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (Kennzeichen) handelt es sich aber nicht,
entgegen Ihrer Festsetzung um einen Personenkraftwagen, sondern um ein Sonderkraftfahrzeug Bestattungswagen. ..Da es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen PKW sondern um ein Sonderkraftfahrzeug handelt, bitte ich Sie als Bemessungsgrundlage das zulässige Gesamtgewicht, laut §8 Nr. 2 KraftStG, heranzuziehen und eine Besteuerung nach §9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG („andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500kg“)
vorzunehmen. "

Zitat:

Original geschrieben von Gasjeeper


Doch, die gibt es z.B. SoKfz Konferenzfahrzeug, SoKfz Krankenwagen, SoKfz Abschleppfahrzeug; SoKfz Feuerwehr ...

das alles gibt es wirklich und auch in D. Die Eintragung SoKfz Abschleppfahrzeug habe ich selbst schon in einem Brief genau so gesehen.

SoKFZ=Sonstige KFZ

'Sonder KFZ' haste bestimmt noch nicht gesehen...

Da will ich jetzt nicht mit Dir streiten wollen 😉 wie es richtig ausgeschrieben heißt. Jedenfalls gibt es diese SoKFZ-Fahrzeugtypen und diese sind keine PKWs nach Steuerrecht mit Ausnahme der Konferenz- und Büromobile.

So ich hab mal in dieser EU-Richtlinie nachgeschaut ...

Zitat:

Teil C:
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
SA Wohnmobile Siehe Anhang II A Punkt 5.1.
SB Beschussgeschützte Fahrzeuge Siehe Anhang II A Punkt 5.2.
SC Krankenwagen Siehe Anhang II A Punkt 5.3.
SD Leichenwagen Siehe Anhang II A Punkt 5.4.
SE Wohnanhänger Siehe Anhang II A Punkt 5.5.
SF Mobilkrane Siehe Anhang II A Punkt 5.6.
SG Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Siehe Anhang II A Punkt 5.7.

Zitat:

Anhang II A:
5. „Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“: ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst
werden muss.
5.1. „Wohnmobil“: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die
Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
— Tisch und Sitzgelegenheiten
— Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können
— Kochgelegenheit und
— Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
5.2. „Beschussgeschützte Fahrzeuge“: Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher
gepanzert sind.
5.3. „Krankenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.
5.4. „Leichenwagen“: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.
5.5. „Wohnanhänger“: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.
5.6. „Mobilkrane“: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.
5.7. „Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“: Fahrzeuge im Sinne von Punkt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6.
Die Kodierungen für „Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ werden in Teil C, Absatz 5 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

Ein Pannenfahrzeug wäre somit ein SG aber kein AF aber auch kein PKW.

Hallo zusammen,

hab mich dann mal Schlau gemacht.

FA sagt die besteuern dieses Fahrzeug als LKW .

St.Verkehrsamt meint keinerlei Probleme bei Anmeldung auf Privat-Person und sehen auch keine Probleme damit am Wochenende respektabel Sonn und Feiertags einen Anhänger zu ziehen.

Die hiesigen Sherriffs sehen da auch keinerlei Probleme da es ja kein LKW sei.

Ich denke daß man mit dieser Variante der Eintragung das Steuerthema für eine Weile mal außer Acht lassen kann.

Nun denn , dann wollen wir nächste Woche mal brav anmelden gehen.

Grüße an alle und Danke nochmal für eure Antworten

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