Kolbenfresser auf Überführungsfahrt, was nun?
Hallo,
ich habe letzte Woche bei einem gewerblichen Händler ein Auto gekauft. Das Auto ist Baujahr 2001 und hat über 200.000km drauf, dass da ein gewisses Risiko mit im Spiel ist ist mir bewusst.
Nach nichtmal 50km war die Fahrt dann auch beendet und ich musste abgeschleppt werden.
Heute kam die Diagnose der Werkstatt, Kolbenfresser.
Als ich abgeschleppt wurde, hat aber auch der ADAC nochmal nach dem Ölstand geschaut, der in Ordnung war.
Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich zumindest 6 Monate auf der halbwegs sicheren Seite bin wenn ich bei einem Händler kaufe.
Der stellt sich jetzt aber quer, will keinen Euro bezahlen und das Auto auch nicht zurück nehmen.
Hat hier zufällig jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall?
Habe auch schon im Internet gelesen, und mich irritiert ein wenig die Aussage, dass man in den ersten 6 Monaten davon ausgeht, der Mangel hat schon vor dem Verkauf bestanden, deswegen sei der Verkäufer in der Pflicht.
Nun ist es ja aber so, dass ein Kolbenfresser schon irgendwie von jetzt auf nachher kommen kann, und somit noch nicht beim Verkauf da war?
Beste Antwort im Thema
Allerdings ist es schon eine ziemliche Zumutung für den gewerblichen Verkäufer bei einem 17 (!) Jahre alten Fahrzeug nach dem Gesetz den Kopf noch hinhalten zu müssen.
16 Antworten
Im Falle einer gerichtl. Auseinandersetzung muß der Richter abwägen. Aber ich persönlich denke, das es auf einen Vegleich hinausläuft und der Kaufvertrag einfach für nichtig erklärt wird, d.h. der Käufer bekommt sein Geld zurück und der Verkäufer halt sein (Schrott-) Fahrzeug. So muß der Verkäufer keine teure Reparatur bezahlen und der Käufer hat auch keine Nachteile. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Wagen "Im Auftrag" verkauft wurde, in dem Fall wird die Sache natürlich komplizierter, weil dann drei Parteien beteiligt sind. Da kann es sogar soweit kommen, das es am Ende um so Dinge wie argliste Täuschung oder Betrug geht. Dann muss der Wagen durch einen Gutachter untersucht werden und spätestens dann wirds richtig teuer.
Zitat:
@Jebo76 schrieb am 25. Oktober 2018 um 11:13:10 Uhr:
Im Falle einer gerichtl. Auseinandersetzung muß der Richter abwägen. Aber ich persönlich denke, das es auf einen Vegleich hinausläuft und der Kaufvertrag einfach für nichtig erklärt wird, d.h. der Käufer bekommt sein Geld zurück und der Verkäufer halt sein (Schrott-) Fahrzeug. So muß der Verkäufer keine teure Reparatur bezahlen und der Käufer hat auch keine Nachteile. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Wagen "Im Auftrag" verkauft wurde, in dem Fall wird die Sache natürlich komplizierter, weil dann drei Parteien beteiligt sind. Da kann es sogar soweit kommen, das es am Ende um so Dinge wie argliste Täuschung oder Betrug geht. Dann muss der Wagen durch einen Gutachter untersucht werden und spätestens dann wirds richtig teuer.
Der Verkäufer muss so oder so keine Reparatur bezahlen. Sie würde den Fahrzeugwert übersteigen.