Kolbenfresser auf Überführungsfahrt, was nun?
Hallo,
ich habe letzte Woche bei einem gewerblichen Händler ein Auto gekauft. Das Auto ist Baujahr 2001 und hat über 200.000km drauf, dass da ein gewisses Risiko mit im Spiel ist ist mir bewusst.
Nach nichtmal 50km war die Fahrt dann auch beendet und ich musste abgeschleppt werden.
Heute kam die Diagnose der Werkstatt, Kolbenfresser.
Als ich abgeschleppt wurde, hat aber auch der ADAC nochmal nach dem Ölstand geschaut, der in Ordnung war.
Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass ich zumindest 6 Monate auf der halbwegs sicheren Seite bin wenn ich bei einem Händler kaufe.
Der stellt sich jetzt aber quer, will keinen Euro bezahlen und das Auto auch nicht zurück nehmen.
Hat hier zufällig jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall?
Habe auch schon im Internet gelesen, und mich irritiert ein wenig die Aussage, dass man in den ersten 6 Monaten davon ausgeht, der Mangel hat schon vor dem Verkauf bestanden, deswegen sei der Verkäufer in der Pflicht.
Nun ist es ja aber so, dass ein Kolbenfresser schon irgendwie von jetzt auf nachher kommen kann, und somit noch nicht beim Verkauf da war?
Beste Antwort im Thema
Allerdings ist es schon eine ziemliche Zumutung für den gewerblichen Verkäufer bei einem 17 (!) Jahre alten Fahrzeug nach dem Gesetz den Kopf noch hinhalten zu müssen.
16 Antworten
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung beim Verkauf an eine Privatperson nicht ausschließen, egal was dazu im Kaufvertrag steht.
Zum Kolbenfresser und Gewährleistung an sich: Dazu gibt es verschiedene Urteile, teils sprechen die für den Verbaucher, teils für den gewerblichen Verkäufer. Unterschieden wird hier auch nach Diesel und Benzinerfahrzeugen, weil man hier von unterschiedlichen Laufleistungen und Verschleiß ausgeht.
Das OLG Frankfurt/Main urteilte nämlich, dass der Gebrauchtwagenhändler die Kosten für den Austauschmotor inkl. Einbau (in dem Fall sogar von einer Fremdwerkstatt - vom Käufer in Auftrag gegeben - nach missglücktem Reparaturversuch durch den Verkäufer) zu tragen hat. Der Motor war zum Zeitpunkt des Kolbenfressers mit genügend Schmier- und Kühlmittel versorgt, so dass davon auszugehen war, dass der Schaden in einem Defekt angelegt war, der bereits beim Kauf bestanden haben muss. Hierbei handelte es sich um ein Dieselfahrzeug mit einem KM Stand von unter 100tkm, das Gericht war der Auffassung, dass von einem Dieselmotor eine Kilometerleistung im deutlich "sechsstelligen Umfang" erwartet werden kann, ohne dass ein solcher Schaden bei ausreichender Schmierung/Kühlung auftritt.
Anders urteilte das OLG Dresden bei einem Benziner mit einer Laufleistung von über 100tkm. Hier konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Schaden von einem zu geringen Ölstand, einem Dichtungsdefekt oder einem Schaden an der Ölpumpe verurschacht worden war. Ein Sachverständiger konnte dies weder ausschließen, noch bestätigen. So oblag es schließlich dem Käufer zu beweisen, dass die Ursache nicht auf üblichem Verschleiß, sondern auf einem Sachmangel beruht. Die sechsmonatige Beweislastumkehr griff in diesem Falle nicht.
Und so gibt es noch unzählige Fälle mehr, die ganz unterschiedlich ausgegangen sind. Per se lässt sich also hier nicht sagen, ob du Ansprüche gegen den Händler hast oder nicht.
Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, ruft dort mal an. Die meisten bieten eine erste, kostenfreie telefonische Beratung mit einem Fachanwalt an, der wird dir dann schon sagen wie die Chancen stehen.
Allerdings ist es schon eine ziemliche Zumutung für den gewerblichen Verkäufer bei einem 17 (!) Jahre alten Fahrzeug nach dem Gesetz den Kopf noch hinhalten zu müssen.
Zitat:
@Astra1.6_16V schrieb am 24. Oktober 2018 um 07:33:06 Uhr:
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung beim Verkauf an eine Privatperson nicht ausschließen, egal was dazu im Kaufvertrag steht.
nicht unbedingt:
wenn im Kaufvertrag auf Probleme mit dem Motor hingewiesen wird, die (bei weiterer Nutzung ohne vorherige Reparatur) einen Kolbenfresser als Folgeschaden nach sich ziehen könnten, dürfte die Gewährleistung hierfür wirksam ausgeschlossen sein ...
(der Glaubwürdigkeit halber sollten halt nicht gleichzeitig prophylaktisch ein fiktiver Getriebeschaden, nicht vorhandene Durchrostungen, ... angegeben werden 😉 )
Richtig, niemand zwingt ihn, diese Fahrzeuge aufzu- und wieder zu verkaufen.
Es gibt eh viel zu viele zwielichlichtige Autohändler, die gerne mal Konsequenzen aus ihrem Handeln ziehen dürfen.
Nur Gewinne, Gewinne, Gewinne geht nunmal nicht.
Zitat:
@camper0711 schrieb am 24. Oktober 2018 um 09:46:08 Uhr:
Zitat:
@Astra1.6_16V schrieb am 24. Oktober 2018 um 07:33:06 Uhr:
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung beim Verkauf an eine Privatperson nicht ausschließen, egal was dazu im Kaufvertrag steht.nicht unbedingt:
wenn im Kaufvertrag auf Probleme mit dem Motor hingewiesen wird, die (bei weiterer Nutzung ohne vorherige Reparatur) einen Kolbenfresser als Folgeschaden nach sich ziehen könnten, dürfte die Gewährleistung hierfür wirksam ausgeschlossen sein ...
(der Glaubwürdigkeit halber sollten halt nicht gleichzeitig prophylaktisch ein fiktiver Getriebeschaden, nicht vorhandene Durchrostungen, ... angegeben werden 😉 )
Für Mängel, die vor bzw. bei Kauf beiden Seiten bekannt waren, haftet der Verkäufer natürlich nicht, zu diesem Zweck sollten diese dann selbstverständlich auch im Kaufvertrag festgehalten werden. Das alles berfreit den Verkäufer aber trotzdem nicht von der generellen Gewährleistung.
Bestimmte Formulierungen haben sicherlich auch vor Gericht keinen Bestand bzw. sind Vertragswidrig, sonst könnte man sich ja mit einer riesigen Liste von Eventualitäten aus der Verantwortung stehlen...
Im hier diskutierten Fall gehe ich davon aus, dass der Verkäufer nicht auf einen drohenden Kolbenfresser hingewiesen hat, sonst gäbe es diesen Thread höchstwahrscheinlich nicht... 😉
Der pauschale Verweis auf die Gewährleistung nützt dem TE aber nichts. Das Fahrzeug ist vermutlich n wirtschaftlicher Totalschaden.
Mit welcher Begründung stellt sich den der Händler quer? Oder versucht er sich einfach nur dumm zu stellen.
Naja, hier wurde ja schon bisschen mehr gemacht als einfach nur auf die Gewährleistung hingewiesen...
Was hast du denn gezahlt für die Möhre? Was für ein Auto ist es denn?
Auch im Falle eines Rechtsstreites stehen die Chancen (bei 50km) für die IMHO recht gut.
Rechtsschutz vorhanden?
Gruß Metalhead
Hier gibt es eine Urteilsliste Mangel oder Verschleiß
https://www.adac.de/-/media/adac/pdf/jze/mangel-verschleiss-liste.pdf
17 Jahre alt und über 200 Tkm, das ist doch eh nur ein Teilespender.
Paar mehr Infos (Typ, Preis) wären gut.
Zitat:
@vwpassat99 schrieb am 24. Oktober 2018 um 19:31:58 Uhr:
17 Jahre alt und über 200 Tkm, das ist doch eh nur ein Teilespender.
Kommt auf den Preis an.
Gruß Metalhead