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KFZ-Versicherung innerhalb des 14-tägigen Widerrufrecht - wie richtig vorgehen?

Themenstarteram 4. Oktober 2014 um 18:24

Hallo,

meine 14-tägige Widerrufsfrist läuft bei meinem KFZ-Versicherer (direkt-line) morgen ab. Vertragsabschluss 21.09. Habe jetzt neben vielen guten auch viele negative Bewertungen gelesen, die mir bei diesem Versicherer etwas Angst gemacht haben.

Ich würde jetzt doch gerne diese KFZ-Versicherung noch innerhalb der Widerrufsfrist kündigen (geht bei denen auch per Mail oder Fax).

Meine Frage ist jetzt, wie gehe ich hier richtig vor... Stimmen hier folgende Schritte:

- neue Versicherung abschließen mit Vertragsbeginn heute?? (sofern auch der Widerruf am gleichen Tag erfolgt); welchen Vorsicherer muss ich angeben? Directline oder den davor?

- alte Versicherung kündigen

- neue Zulassungsunterlagen bei der Zulassungsstelle vorlegen

Fertig?

Besteht der Versicherungsschutz von directline bis zum Ende der Widerrufsfrist oder wird dieser komplett storniert? Vertragsbeginn beim neuen Versicherer rückwirkend geht doch garnicht oder??

Ich bitte um hilfreiche zügige Antworten, danke.

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17 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Andy1981

Ich würde jetzt doch gerne diese KFZ-Versicherung noch innerhalb der Widerrufsfrist kündigen (geht bei denen auch per Mail oder Fax).

Nicht nur bei denen. Für einen Widerruf genügt die Textform. Somit geht das immer per Mail, Fax oder sogar SMS.

Du solltest Dir erst mal die Bedingungen bei DL ansehen, welche Konsequenzen der Widerruf hat.

Es gibt Versicherer, die ziehen den Versicherungsschutz ab Beginn dann zurück und es geht eine entsprechende Meldung an die Zulassungsstelle.

Die Zulassungsstelle fordert Dich dann auf, ab Zulassungsdatum eine neue eVB zu erbringen.

So nun finde mal einen Versicherer, der Rückwirkend den Versicherungsschutz bietet in Form einer eVB, die meisten Versicherer machen das nicht.

Viel Erfolg.

PS: Laß Dich nicht immer von irgentwelchen Berichten oder Aussagen anderer beeinflussen, sondern glaube nur das, was Du selber erlebt hast.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Die Zulassungsstelle fordert Dich dann auf, ab Zulassungsdatum eine neue eVB zu erbringen.

Warum eigentlich? In den zwei Wochen ist ja eigentlich keine Schaden verursacht worden. Warum ist es für die Zulassungsstelle dann noch wichtig, ob der Wagen in der Zeit versichert gewesen wäre?

Themenstarteram 4. Oktober 2014 um 18:43

Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von

Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,

nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen

nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung

mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese

Belehrung in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten

gemäß § 312 h Absatz 1 Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung

mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Bitte richten Sie den Widerruf an: Direct Line Versicherung AG, Rheinstraße

7 A, 14513 Teltow; E-Mail: widerruf@directline.de; Fax: 03328 4494444

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten

Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge,

wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende

der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang

des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt

es sich um einen Betrag in Höhe von 2,78 Euro pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender

Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang

des Widerrufs.

Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat

der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren

und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen

mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr

gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu

dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers

oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten

und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch

verlangt werden.

Besondere Hinweise

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch

sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht

ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes

Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag

unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungsschein genannten

ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb

von weiteren 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach

Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang

an keinen Versicherungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige

Zahlung zu vertreten haben.

 

DA ICH LASTSCHRIFT VEREINBART HABE, IST ES SACHE VON DL, DEN BETRAG ABZUBUCHEN, DEMNACH DÜRFTE OBIGER ABSCHNITT BEZÜGLICH NICHT BEZAHLTER BEITRÄGE FÜR MICH NICHT GELTEN...

Gilt eigentlich das Widerrufsrecht ab Zugang der Unterlagen oder der in den Unterlagen angegebene Versicherungsbeginn.

Beginn war der 29.09.

Abgeschlossen habe ich das online am 21.09.

Zitat:

Original geschrieben von SauRausLasser

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Die Zulassungsstelle fordert Dich dann auf, ab Zulassungsdatum eine neue eVB zu erbringen.

Warum eigentlich? In den zwei Wochen ist ja eigentlich keine Schaden verursacht worden. Warum ist es für die Zulassungsstelle dann noch wichtig, ob der Wagen in der Zeit versichert gewesen wäre?

Egal, er war 2 Wochen ohne Versicherungsschutz unterwegs und das darf lt Pflichtversicherungsgesetz nicht sein.

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Egal, er war 2 Wochen ohne Versicherungsschutz unterwegs und das darf lt Pflichtversicherungsgesetz nicht sein.

Und wenn ich ein Auto anmelde, die Versicherung nach zwei Wochen widerrufe und den Wagen zeitgleich abmelde? Was wollen die machen?

Mich zwingen eine Versicherung für 14 Tage rückwirkend abzuschliessen?

Deutschland deine Vorschriften. Immer wieder wundersam.

Kenne mich bei den Direktversicherer nicht aus, vermute mal, die Police wird nicht mit Post, sondern per Mail geschickt oder ?

Besteht noch vorläufiger Versicherungsschutz oder wurde die Police bereits eingelöst/gültig ?

Ich war mal Kunde bei direct line, weil sie die einzigen waren, bei denen man günstig zwei Wagen versichern konnte.

Aber wie bei allen (?) Direktversicherern gehen spätestens nach zwei Jahren die Prämiien gemein in die Höhe.

Es gibt eben kein perfektes Glück!

Und bei der Kurzzeit- Nutzung eines Vertrages kommen natürlich auch Kosten- gewiß teurer als bei einer "normalen" Versicherung.

Man gönnt sich ja sonst nichts...

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Du solltest Dir erst mal die Bedingungen bei DL ansehen, welche Konsequenzen der Widerruf hat.

Es gibt Versicherer, die ziehen den Versicherungsschutz ab Beginn dann zurück und es geht eine entsprechende Meldung an die Zulassungsstelle.

Die Zulassungsstelle fordert Dich dann auf, ab Zulassungsdatum eine neue eVB zu erbringen.

So nun finde mal einen Versicherer, der Rückwirkend den Versicherungsschutz bietet in Form einer eVB, die meisten Versicherer machen das nicht.

Viel Erfolg.

PS: Laß Dich nicht immer von irgentwelchen Berichten oder Aussagen anderer beeinflussen, sondern glaube nur das, was Du selber erlebt hast.

... ich kenne keinen Versicherer der bei WID nach Policierung ab Beginn aufhebt, es sei denn man spricht das vorher ausdrücklich mit dem Versicherer ab. In den von dir genannten Generalibedingungen findet sich auch nichts zu der Aussage das bei WID ab Beginn aufgehoben wird. Dies gilt nur wenn der VS-Schein nicht eingelöst wird, also Nichtzahler.

Eine Aufhebung ab Beginn würde das gestetzl. Widerrufsrecht massiv erschweren und könnte z.B. bei einen Unfall in der WID-Frist gar nicht ausgeübt werden. Der Versicherer wäre rückwirkend leistungsfrei und das Opfer steht im Regen da es keinen Vertrag und somit auch keine Haftung gibt. Ein neuer Versicherer wird bei einem Schaden niemals rückwirkend decken. Der alte Versicherer kann auch keine anteilige Prämie verlangen und dann rückwirkend aufheben, der Kunde würde dann für die Widerrufszeit bei beiden Versicherern bezahlen müssen.

@ SFR, als Vorversicherung ist direct line anzugeben

Ich meide eigentlich einen WID. In der Praxis führt dies oft zu Problemen. Es ist doch bald der 01.01. da kannst du doch ganz normal raus aus dem Vertrag (wenn entsprechende Hauptfälligkeit) und musst dir jetzt keinen Stress machen.

Ist aber nur meine persönliche Meinung...

Vorsicht, direct line hat i.d.R. unterjährige Fälligkeiten somit bist du ein Jahr "gefangen".

am 3. Oktober 2018 um 9:59

Hallo

Habe im Juli bei der VVD die KFZ Versicherung abgeschlosen, habe aber bis jetzt nicht das Fahrzeug erhalten, kann ich noch widerrufen?

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