Kfz Selbtändig zurückgeben vs. Steuer?
Hallo, ich bin neu hier, bin selbständig, verheiratet, 3 Kinder, 38 Jahre jung.
Ich habe folgende Frage:
Ich habe einen Touran Bj, 02/2008.
Das Fahrzeuge habe ich finanziert u. mit EUR 13.000.- angezahlt.
4 Jahre laufen die Raten, ca. EUR 82.- und habe eine Schlussrate von EUR 16.900.-
Jetzt ist es so, dass ich das Fahrzeug gerne früher "los" werden möchte.
Ich würde am liebsten das Auto auslösen und dann verkaufen.
Wenn ich das Fahrzeug verkaufe, muss ich aber den Erlös versteuern (Einnahme).
Frage:
Wie verhält sich dies, da ich das Auto erst 2 Jahre abgeschrieben habe.
Wird der volle Verkaufspreis steuerlich geltend gemacht, oder wird dies verrechnet?
Hat jemand eine Idee?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von WienP
Ich bin selbständig. Das Fahreug gehört in mein Betriebsvermögen.
Ganz normal über AFA Abschreibung.
...
Der Verkauf ist privat.
Das geht so einfach nicht!
Zitat:
Original geschrieben von WienP
Wenn ich also das Fahrzeug kaufe und angebe muss ich auch den Verkauf melden...Also:
Kauf 31.000
Abgeschrieben 08/09 10.000
Verkauf ?
Erziehlte Summe im Verhältnis zum Kauf - 2 Jahre AFA = Restbuchwert?
Was wird versteuert??
Jo, Beschaffungskosten (inkl. Überführung etc.) - AFA = Restbuchwert
Erzielst du einen höheren Erlös hast du zu versteuernden Gewinn gemacht, bei niedrigerem Verlust. Alles ohne MwSt. Details kennt dein StB
Passt aber wie gesagt alles nicht mit deiner Privatverkaufs-Idee zusammen 😉
19 Antworten
WienP, bist Du aus Österreich? Dort sieht es vielleicht anders aus. Mal ein Beispiel nach deutscher Regelung: ein Fußpfleger kauft sich einen Opel Agila, den er mit Arbeitsmaterial vollstopft und damit Altenheime besucht, um dort Füße zu pflegen. Dieses Auto läßt er logischerweise auf seinen Betrieb laufen. Soweit kein Problem, AfA kennst Du, 1%-Anteil oder Fahrtenbuch sicherlich auch. Nach 3 Jahren verkauft der Fußpfleger den Wagen für einen Freundschaftspreis an seinen Schwippschwager. Privater kann ein Verkauf nicht sein. Aber: Der Wagen war ein Firmenwagen mit ausgewiesener MwSt beim Ankauf, also fällt beim Verkauf auch wieder MwSt an - entweder über die Privatentnahme netto + Ust. oder über den direkten Verkauf, hier ist auch Ust abzuführen. Das FA will auf jeden Fall seinen Teil vom Kuchen. Ferner, und das unterschätzen viele, weil sie es nicht wissen, verkauft ein Selbständiger/Unternehmer/Freiberufler einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen an Privatleute ist er im Sinne des Gesetzes "Gewerblicher Verkäufer" mit der vollen Gewährleistungspflicht. Daran ändert auch der Schwippschwager nichts. Der ist nämlich nicht blöd, verheizt die Kiste durch Kalttreten und mangelnde Pflege innerhalb der ersten 4 Monate und belangt den Fußpflger wegen versteckter Mängel. Der Fußpfleger muß letztlich für den Schaden aufkommen, obwohl er kein Autohändler ist. Auch der Umweg über die Privatentnahme schützt nicht vor der Gewährleistungspflicht.
Zitat:
Original geschrieben von WienP
Natürlich kann man das Fahrzeug einfach so aus dem Betriebsvermögen herausholen.Ich verkaufe das Fahrzeug rein privat.
Mit Haftung hat das nichts zu tun.
Wenn man dir nachweist, daß du diesen Weg beschritten hast, um dich vor der Gewährleistungsverpflichtung zu drücken, dann hast du ein Riesenproblem.
Der Trick ist inzwischen so alt, daß kein Gericht mehr darauf hereinfällt.
In Österreich ist die Regelung nicht wirklich anders.
Man kann nicht ein Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufnehmen, abschreiben und dann einfach privat verkaufen (meine persönliche Meinung).
Auch die Regelung mit der Steuer wurde bereits genannt und ist meines Wissensstandes hier nicht anders.
Verkaufserlös - aktueller Buchwert = zu versteuernder Erlös. Wird das Fahrzeug unter dem aktuellen Buchwert verkauft, dann hast du sogar einen Verlust den du geltend machen kannst.
Man kann aber nicht auf der einen Seite z.B. einen Verlust umgehend steuerlich geltend machen und auf der anderen Seite das Auto privat verkaufen (der Verlust bezieht sich ja auf das Betriebsvermögen und nicht auf ein privates KFZ).
Willst du das Auto privat weiter nutzen, dann musst du meines Wissensstandees sofern du eine einfache Einnahmen/Ausgabenrechnung machst nichts weiter versteuern, musst das Fahrzeug aber aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und darfst es auch nicht mehr abschreiben. Ein Verkaufserlös entsteht in diesem Fall ja nicht. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ja bei einer E/A-Rechnung generell nicht zu erfassen, sondern nur die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben.
So das war jetzt mal mein laienhafter Exkurs zu dem Thema (und ja, es handelt sich dabei um meine persönliche Meinung, es sollte unbedingt die Meinung eines Steuerberates eingeholt werden).
Zitat:
Original geschrieben von DerDukeX
Verkaufserlös - aktueller Buchwert = zu versteuernder Erlös. Wird das Fahrzeug unter dem aktuellen Buchwert verkauft, dann hast du sogar einen Verlust den du geltend machen kannst.
das Fahrzeug landet zunächst einmal im Anlagenverzeichnis, wo der Betriebsprüfer in jedem Jahr nachsehen kann, ob es weiter planmässig abgeschrieben wird. Verschwindet das Fahrzeug aus dem Anlagenverzeichnis, so ist es entweder planmässig zu 100% abgeschrieben (aber noch im Betriebsvermögen) oder es ist (vor Beendigung der planmässigen Abschreibungsdauer) nicht mehr im Betriebsvermögen, dann aber sollte der Selbständige belegen können, wo es denn geblieben ist. Verunfallt, verkauft, oder was auch immer. Hier wird jeder Betriebsprüfer seinen Spass haben, der Selbständige dagegen weniger.
Chefdackel
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Selbst voll abgeschriebene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verschwinden nicht aus dem Anlageverzeichnis. Dann würde nämlich nach ein paar Jahren nicht mehr auffallen, wenn das WG "einfach so" entnommen wird. Deshalb bleibt jedes WG immer mit einem Erinnerungswert - idR 1 Euro - im Anlageverzeichnis, bis es tatsächlich verkauft oder entnommen wird, bzw bis es das Zeitliche gesegnet hat.
Entnahmen sind vom Grundsatz her mit dem Teilwert anzusetzen - §6 (1) Nr.4 S1 EStG -, ein abgeschriebenes WG "einfach so" entnehmen zu können ist ein Irrglaube/Ammenmärchen.
Der Teilwert wird in §10 BewG definiert.
Billig an einen Kumpel oder die Ehefrau verkaufen, damit er/sie es dann teuer "weiterverkauft" fällt unter die Regelung des §42 (2) AO
@Themenstarter: Geh zu deinem Steuerberater.