Keine Gewährleistung für Werkstattreparatur (Renault Megane)???

Klawi70 Klawi70
Themenstarter

Suche guten Rat für Kurzschlussschaden am Motorsteuergerät (MSG) eines Renault Megane gegen Versicherung (VHV) und Werkstatt (freie typenoffene Werkstatt und Renault-Werkstatt)

Sachverhalt:
Wasser zwischen Kupplungsstecker und MSG verursachte den Ausfall des MSG und führte zur seiner Auswechslung. Meine freie Werkstatt besorgte das MSG (hoffentlich nicht aus einem Schrottauto, denn ich hatte den Neupreis zu zahlen) und ließ es von der Renaultwerkstatt einbauen und programmieren / abstimmen.

Merkwürdig war, dass die Renaultwerkstatt keine Prüfung der Funktionsfähigkeit des alten MSG vornahm sondern sich nur auf den Auftrag berief, dass eingebaute MSG gegen das angelieferte auszutauschen und anzuschließen.

3 Wochen später trat der gleiche Fehler erneut auf, wieder Wasser zwischen den Kontakten des Kupplungssteckers und dem MSG. Diesmal wusste ich Bescheid, ich zog die Steckerkupplung ab, saugte das Wasser mit Pappe zwischen den Kontakten auf, steckte die Kupplung auf und fuhr weiter.

Nach der Rückkehr nehme ich erneut die Kupplung ab, und fotografiere die starken Verbrennungen an einigen M-Kontakten des Kupplungssteckers und wieder war etwas Wasser zwischen den Kontakten, ich saugte es auf und fotografiere das MSG und den Stecker mehrfach. Bereits jetzt fehlt ein V-Kontakt des MSG (steckt im M-Kontakt der Kupplung, offenbar durch Kurzschluss weggeschmort).

Ich ließ den Wagen wieder durch den ADAC zur freien Werkstatt bringen. Die nahmen die Kupplung vom MSG und wieder war Wasser im Kontaktbereich (es konnte nur durch den Kabelstrang über die M-Kontakte eingelaufen sein, denn es hatte tagelang nicht geregnet).

Werkstatt lehnte die geforderte Gewährleistungsreparatur ab. Ich hätte mit einem Wasserstrahl das Wasser eingespritzt. Stimmt aber nicht. Ich habe nur das Laub an den Scharnieren der Motorhaube von der Seite des MSG aus weggespritzt. Durch die anschließende Wagenwäsche wird das Wasser kaum an das MSG gekommen sein. Es kann also nur Spritzwasser gewesen sein, gegen das der Spritzwasserschutz das MSG wirksam hätte schützen müssen. Es besteht auch Einigkeit darüber, dass das MSG spritzwassergeschützt ist und die Wiederherstellung des Spritzwasserschutzes mit zur 1. Reparatur gehörte.

Trotzdem lehnt auch die Renaultwerkstatt eine Gewährleistung für ihren MSG-Anschluss ab, der noch nicht mal 3 Wochen alt ist. Vermutlich weil jetzt auch die Steckerkupplung und der ganze Kabelstrang ausgetauscht werden müssen, was lt. Kostenvoranschlag mit den neuen MSG 1.750 € kosten soll.

Ich entdecke, dass meine Teilkaskoversicherung auch Kurzschlüsse an der Verkabelung einschließt (sie schließt Folgeschäden aber aus (VHV-Verbraucher-Information 07/2008, Punkt A.2.2.6 der AKB 2008). Ich melde den neuen und den alten Schaden der VHV, die ihren Berliner Residenten mit der Bearbeitung beauftragt. Der schickt einen Gutachter in die Renaultwerkstatt und dieser „entdeckt“, dass ein V-Kontakt fehlt und schließt messerschaft, dass der abgebrochen sei. Aber er hat ihn nicht aus dem M-Kontakt herausgeholt, kann also überhaupt nicht beurteilen, ob der abgebrochen oder abgebrannt ist. Das sei ein nicht versicherter Betriebsschaden, entscheidet er. Von Kurzschlussschäden will er nichts gesehen haben, obwohl eine drittel Reihe der beiden M-Kontaktreihen völlig weggeschmort war.

Er wusste aber nicht, dass ich aussagefähige Fotos vom MSG und seiner Kupplung gemacht hatte. Ich bot ihm an, seine Meinung an Hand der Fotos zu überprüfen. Aber er lehnt ab. Dann schafft er es nicht sein „Gutachtens“ innerhalb einer Woche dem Residenten zu übergeben. Und der kümmert sich auch nicht darum. Erst als der „Gutachter“ von der VHV Hannover aufgefordert wird, gibt er sein „Gutachten“ beim Residenten ab.

Inzwischen hat sich der Resident zusammengesponnen, dass Kurzschlüsse nicht versichert seien sondern nur Seng- und Schmorschäden (doch die sind definitiv mit Punkt A.2.2.1 Satz 2 ausgeschlossen!). Die Versicherungsbedingungen legen das genau umgekehrt fest ! Er kennt einfach die Versicherungsbedingungen nicht.

Als das Gutachten vorliegt, hat er eine andere Ausrede: Kurzschlüsse seinen nur an der Verkablung versichert, die Kabel seien aber in Ordnung. Sein Kabelbegriff reicht offenbar nur von einem Ende des DRAHTES bis zum anderen Ende. Was am Kabel angelötet ist, fällt bei ihm unter Folgeschaden und der sei ausgenommen. Offenbar hat er eine andere Vorstellung vom Begriff des Folgeschaden.

Die Kfz-Innung kann ich nicht einschalten, weil beide Werkstätten nicht der Innung angehören. Die Handwerkskammer einzuschalten, hat keinen Zweck, weil die nur die Werkstätten auffordern würde, innerhalb 14 Tagen schriftlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen würde sie mir kommentarlos zuleiten.

Jetzt ergeben sich einige Fragen:

1. Habe ich bei einem Austausch einer 1.000 € teueren Baugruppe Anspruch auf eine schriftliche Garantie-/Gewährleistungserklärung, in der steht, was darunter fällt und was nicht? Wenn nicht angegeben ist, was von der Gewährleistung ausgeschlossen ist (weil mir nichts übergeben wurde), was schützt mich dann vor dem Versuch der Werkstatt, jeweils den eingetretenen Schaden von der Gewährleistungspflicht auszunehmen?

2. Wer hat die Gewährleistung für die Wiederherstellung des Spritzwasserschutzes bei der (1.) Reparatur zu übernehmen? Die von mir beauftragte Werkstatt, die das MSG beschafft und angeliefert hat oder die ausführende Werkstatt, zu deren Pflichten auch die Wiederherstellung des Spritzwasserschutzes gehörte, mit der ich aber kein Vertragsverhältnis eingegangen bin?

3. Hat der abgerissene V-Kontakt überhaupt eine Relevanz, wenn die Fotos eindeutig belegen, dass durch den Kurzschluss infolge Wassereintritts mehrere Kontakte verschmort und weitere verfärbt sind und die freie Werkstatt der VHV schriftlich bestätigt, dass der Schaden durch den Wassereintritt entstand?

4. Kann die VHV ihre Mobilitätsgarantie (Zur-Verfügung-Stellung eines Ersatzautos während der Reparatur) verweigern, wenn ihre Werkstätten nicht in der Lage sind, ein MSG von Renault zu programmieren / einzustellen, da sie dazu eine spezielle Software benötigen, die Renault vermutlich nur ihren eigenen Vertragswerkstätten übergibt?
Muss die VHV, wenn ich die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen will, nicht vielmehr den Wagen einer ihrer Werkstätten zuführen, die im Falle ihres Unvermögens einer Renaultwerkstatt einen entsprechenden Unterauftrag erteilen müsste?

5. Da sich die VHV wahrscheinlich weiterhin weigern wird, die Schäden zu übernehmen, stelle ich mir die Frage, ob ich den PKW mit dem ADAC zu einem versicherungsunabhängigen Gutachter schaffen lassen soll, um mit dessen Gutachten die VHV unter Zugzwang zu setzen?

6. Ich nehme an, dass bei der Bestätigung meiner Angaben die VHV auch das 2. Gutachten zu bezahlen hat? Sie will das allerdings unter Punkt A.2.8 ausschließen, wenn sie den Sachverständigen nicht bestimmt oder seiner Inanspruchnahme nicht zugestimmt hat. Gilt das?

7. Es soll bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes geben, die die Zwangsbindung an Werkstätten der Versicherung für gegenstandslos erklärt und dem Versicherten die freie Wahl bei Werkstätten und Gutachtern ausdrücklich bestätigt. Wer kennt das Aktenzeichen der Entscheidung? Sie soll allenfalls 2 Jahre alt sein, eher jünger.

8. Wer kann die Aussichten und die Dauer eines Prozesses gegen die VHV einschätzen, wenn ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen muss?

Beachtet bitte meine grundsätzliche Bitte:
Zu aufgeworfenen Problemen und Fragen anderer gibt es jede Menge Meinungsäußerungen im Forum, zu denen es wieder massenhaft Sekundärkommentare gibt. Mir helfen solche sicher gut gemeinten Meinungen nicht weiter. Verkneift euch das. Ich kann nur mit fundierten Hinweisen auf die Rechtslage etwas anfangen, wenn ich auch gegenüber den Werkstätten und der VHV nachweisen kann, wer das festgelegt hat und wo das nachzulesen ist. Die VHV wird unser Forum nicht als Entscheidungsgrundlage für ihre Regulierungen akzeptieren, wenn sie mit einem NEIN, dem ich nichts Fundiertes entgegensetzen kann, ihre Regulierungspflicht verweigern kann. Ich vermute ohnehin, dass die VHV ihren Leuten Prämien zukommen lässt, wenn diese Schäden als nicht versichert einstufen.

Wenn mir jemand mit fundierten Kenntnissen meine Fragen beantworten kann, würde ich mich sehr freuen und noch mehr, wenn er mir angibt wo ich das finden kann, um es der Versicherung bzw. einer der Werkstätten als Lektüre anzubieten.

Allen zusammen wünsche ich frohe Weihnachten, einen guten Rutsch und ein gesundes Neues Jahr.

Klawi70

P.S.: Die VHV hat sich in einer Kundenumfrage dafür interessiert, ob ich sie meinen Freunden und Bekannten weiter empfehlen würde. Ihr könnt euch sicher vorstellen, wie diese Antwort ausfallen wird.

Beste Antwort im Thema

Ich kann anhand der Bilder keinen Brandschaden erkennen, welcher durch eine TK ( VHV) abgedeckt wäre, es sieht eher nach einem korrodierten Schaden aus ( Kupfer)  welcher durch Feuchtigkeit entsteht, woher dieser kommt kann man natürlich anhand der beiden Bilder nicht beurteilen.Folglich lag auch kein Brand vor, welchen durchaus die TK begleichen müsste, denn schmoren ist nicht brennen.

Deswegen sollte man dieses vor dem Einbau verwenden.

http://www.derbatterieladen.de/.../K60-100.jpg

Ein Satz von dir macht mich aber  dennoch nachdenklich, mit einem Wasserschlauch sollte man wirklich nicht im Bereich hinter der Motortrennwand herum hantieren.

Zitat:

Original geschrieben von Klawi70



Werkstatt lehnte die geforderte Gewährleistungsreparatur ab. Ich hätte mit einem Wasserstrahl das Wasser eingespritzt. Stimmt aber nicht. Ich habe nur das Laub an den Scharnieren der Motorhaube von der Seite des MSG aus weggespritzt. Durch die anschließende Wagenwäsche wird das Wasser kaum an das MSG gekommen sein.

Irgendwie kommt mir hier der Gedanke auf das du für einen selbst verursachten Schaden jemanden anderen suchst der dir den Schaden ersetzt.

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Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Was ist denn durch den Kurzschluß kaputt gegangen ? 
Das Steuergerät. Und damit Folgeschaden und nicht versichert.

Ich habe ja nie behauptet, dass das Steuergerät bezahlt wird. Ich habe nur darauf hingewiesen, dass der Kurzschluss nicht durch das Steuergerät entstand. Zumindest aber

könnte

ein neuer Kabelbaum inkl. Stecker drinsitzen.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Und wo steht in den Kommentaren der AKB, dass Stecker mit zum Kabel gehöhren ?

Wozu sonst, wenn nicht zum Kabelweg. Der Stecker ist doch am Ende des Kabelbaumes.

Oder ist ein Stecker versicherungstechnisches Niemansland zwischen Steuergerät und Kabelweg.

Viel spannender finde ich aber den Einwurf von fordfuchs. Wenn man der Werkstatt nachweisen könnte, dass die ein altes Steuergerät verbaut haben, statt einem neuen, kann man erstmal an die mit seinen Forderungen herantreten.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976



Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Und wo steht in den Kommentaren der AKB, dass Stecker mit zum Kabel gehöhren ?
Wozu sonst, wenn nicht zum Kabelweg. Der Stecker ist doch am Ende des Kabelbaumes.
Oder ist ein Stecker versicherungstechnisches Niemansland zwischen Steuergerät und Kabelweg.

So geht das aber nun mal nicht. Du kannst nicht etwas dazu interpretieren, wenn es in den Vertragsbedingungen nicht beschrieben ist.

Soll heißen:

Wenn das Kabel versichert ist, dann ist das Kabel versichert und nicht was daran angebaut ist. Finde ich zwar persönlich auch absolut daneben, aber das ist nun mal so. Es ist versichert, was im Vertrag beschrieben ist und nicht, dass was man (eigentlich) vermutet.

Viel spannender finde ich aber den Einwurf von fordfuchs. Wenn man der Werkstatt nachweisen könnte, dass die ein altes Steuergerät verbaut haben, statt einem neuen, kann man erstmal an die mit seinen Forderungen herantreten.

Das wäre wohl noch eine Option.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Wenn das Kabel versichert ist, dann ist das Kabel versichert und nicht was daran angebaut ist. Finde ich zwar persönlich auch absolut daneben, aber das ist nun mal so. Es ist versichert, was im Vertrag beschrieben ist und nicht, dass was man (eigentlich) vermutet.

Eben. Es ist die Verkabelung versichert. Nicht das Kabel (welches eigentlich Leitung heissen müsste). Und zur Verkabelung gehören Leitungen und Steckverbindungen.

Sowas wird am Ende aber nicht hier im Forum entschieden.

Mfg Zille

Übrigens:

Zitat:

A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Folgeschäden sind nicht versichert.

Hier steht übrigens nicht, dass der Kurzschluss nicht im Steuergerät entstehen darf.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

Sowas wird am Ende aber nicht hier im Forum entschieden.
 
Hat auch keiner behauptet ........🙄

Zitat:

Original geschrieben von zille1976



Zitat:

A.2.2.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.
Folgeschäden sind nicht versichert.

Hier steht übrigens nicht, dass der Kurzschluss nicht im Steuergerät entstehen darf.

Ja und ?
hat auch keiner bekauptet
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